Vermögensschaden – Haftpflichtversicherung mit weitergehender Anschlussdeckung Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2022_032
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen/
Abschnitt II: Gegenstand
Vermögensschaden – Haftpflichtversicherung mit weitergehender Anschlussdeckung
Gegenstand des Vertrages ist der Abschluss einer Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung welche neben der operativen Tätigkeit aller Beschäftigten (einschließlich Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder sowie Datenschutzbeauftragter) der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen auch die nicht operativen Tätigkeiten des Vorstandes und des Verwaltungsrates (weitergehende Anschlussdeckung) erfassen.
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Gegenstand des Vertrages ist der Abschluss einer Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung welche neben der operativen Tätigkeit aller Beschäftigten (einschließlich Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder sowie Datenschutzbeauftragter) der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen auch die nicht operativen Tätigkeiten des Vorstandes und des Verwaltungsrates durch eine Körperschaftsdeckung sowie Anschlussdeckungen für die Organmitglieder (Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder) erfasst. Folgende wesentliche Vertragsbedingungen bilden unter anderem die rechtliche Grundlage des Versicherungsumfangs:
- Versicherungsfall ist in der Körperschaftsdeckung der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder Eigenschäden zur Folge haben könnte (Verstoßprinzip); auch bei den Anschlussversicherungen gilt das Verstoßprinzip,
- versichert sind im Rahmen einer Vermögenschadens-Haftpflichtversicherung (Körperschaftsdeckung) Dritt- und echte Eigenschäden infolge jeder (auch grober) Fahrlässigkeit; Versicherungssumme: 15 Mio. EUR je Versicherungsfall und [Betrag gelöscht] EUR je Versicherungsjahr,
- versichert sind in der Körperschaftsdeckung (auch grob) fahrlässige Pflichtverletzungen bei Ausübung der gesetzlich satzungsgemäßen und betrieblichen Tätigkeit; dazu gehören u. a. Haftungsrisiken aus der Verletzung von Datenschutzrisiken, Verletzung von AGG (einschließlich Personen- und Sachschäden), Risiken nach § 13 Abs. 3a SGB V,
Vorsorgeversicherung, in Arbeitsgemeinschaften entsendete Beschäftigte, Erhebung (Entscheidung, Umsetzung) eines Zusatzbeitrages, Rückerstattungen und Säumniszuschläge sowie Abschlüsse von Verträgen mit Leistungserbringern,
- versichert sind im Rahmen von Anschlussdeckungen auch jedes Vorstands- und Verwaltungsratsmitglied. Versicherungssumme nach Wahl des Versicherungsnehmers: 3 000 000, 6 000 000 oder [Betrag gelöscht] EUR für jedes Mitglied des Vorstandes. Versicherungssumme in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR für jedes Verwaltungsratsmitglied. Sofern hierfür eine Maximierung erfolgt, muss diese mindestens 24 Mio. EUR für die Auftraggeberin betragen und weitere je 3 Mio. EUR für die beiden alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates. Die Versicherungssummen sind hierbei personalisiert und können nicht durch andere Mitglieder des Vorstandes oder Verwaltungsrates verbraucht werden,
- versichert sind im Rahmen der Anschlussdeckungen auch u. a. Kosten für Reputationsschäden, ODL, Vorbeugende Rechtskosten insbesondere bei Prüfungen durch BRH, BVA oder Landesaufsichten, Geltendmachung von Ansprüchen bei Aufrechnung, Gehaltsfortzahlung, Strafverteidigungskosten (einschließlich Firmenstellungnahme) sowie für die gerichtliche Durchsetzung von Auskunfts- oder Herausgabeansprüchen im Hinblick auf Informationen und Unterlagen, die zur Abwehr des Anspruch erforderlich sind (Sublimite möglich),
- im Verhältnis zur Körperschaftsdeckung wirken die Anschlussdeckungen als difference in condition und difference in limit,
- soweit wissentliche Pflichtverletzung ausgeschlossen ist gilt dies nicht für Organmitglieder, wenn die wissentliche Pflichtverletzung allein in einer Verletzung von ausschließlich auf Ebene der Krankenkasse gesetztem Recht besteht, auf angemessener Informationsgrundlage beruht und zum Wohle der Krankenkasse gehandelt wird,
- Vor - und Nachhaftung für Körperschaftsdeckung: mindestens jeweils 10 Jahre,
-SB: generell [Betrag gelöscht] EUR; für Vorstandsmitglieder analog § 93 AktG (mit Möglichkeit einer SB-Versicherung); für Verwaltungsräte kein SB,
- Körperschafts- und Anschlussdeckung sowie die Möglichkeit zum Abschluss der SB-Versicherung werden von einem Versicherer oder einer Versichertengemeinschaft mit umfassender Führungsvollmacht für einen Versicherer gezeichnet.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
• Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
• nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Der Vertrag kann direkt vergeben werden gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes liegt hier – ausgehend vom konkreten Beschaffungsbedarf der AOK Hessen – vor. Sämtliche vertraglich definierten Leistungen dienen der Sicherstellung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der AOK Hessen. Nachgefragt werden die unter II. beschriebenen Dienstleistungen als einheitliche, funktionsfähige Gesamtlösung.
Die an den Vertragspartner gestellten Anforderungen sind zudem in technischer und vertragsrechtlicher Hinsicht so speziell und komplex (weil die Dienstleistungen der einzelnen Versicherungselemente aufeinander aufbauen bzw. ineinander verzahnt sind).
Es handelt sich um einen speziellen „integrierten Versicherungsschutz“ mit hohen Deckungssummen der speziell auf die GKV-Risiken zugeschnitten ist und in der dem den Anforderungsprofil entsprechenden Umfang von keinem anderen Dienstleister angeboten wird.
Die Leistungen können daher nur von einem Unternehmen, nämlich der Allianz AG, ausgeführt werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."