Brenner-Nordzulauf, Baugrundaufschlussbohrungen - Los 1: Bohrungen Talflur und Hügellandschaft, vorwiegend Lockergestein, Los 2: Bohrungen Gebirge vorwiegend Fels Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI47430
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Brenner-Nordzulauf, Baugrundaufschlussbohrungen - Los 1: Bohrungen Talflur und Hügellandschaft, vorwiegend Lockergestein, Los 2: Bohrungen Gebirge vorwiegend Fels
Rosenheim
Details siehe Kapitel II.1.4 dieser Bekanntmachung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Basispaket Los 1+Option Los 1
Ort: Mindelheim
NUTS-Code: DE27C Unterallgäu
Land: Deutschland
Ort: Hebertsfelden
NUTS-Code: DE22A Rottal-Inn
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Rosenheim
Details siehe Kapitel II.1.4 dieser Bekanntmachung
Ort: Mindelheim
NUTS-Code: DE27C Unterallgäu
Land: Deutschland
Ort: Hebertsfelden
NUTS-Code: DE22A Rottal-Inn
Land: Deutschland
Die Vertragsänderung besteht in diesem Fall daraus, dass eine deutlich aufwändigere Grundwasserbeprobung als ursprünglich ausgeschrieben, notwendig wurde. Der Sachverhalt resultiert aus der (zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht bekannten) Vorzugstrasse. Wegen der Komplexität der Wasserprobennahme ist in diesem Fall lediglich die Bauleitung hierzu befugt. Die umfangreiche Beprobung, nimmt einen deutlich größeren Zeitraum als ursprünglich kalkuliert ein. Zudem ist seitens der Bauleitung
aufgrund der Langen Dauer de Beprobung eine jeweils eine gesonderte Anfahrt nötig. Die Änderung bezieht sich folglich auf die Vergütung der Anfahrten der Bauleitung und den Zeitaufwand für die Probennahme.
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung des gegenständlichen Vertrages wurde angenommen, dass eine Analyse des Grundwassers lediglich auf die Parameter für Beton- und Stahlaggressivität (DIN 4030) ausreichend ist. Es ergaben sich aufgrund der nach der Ausschreibung bekannt gewordenen Vorzugstrasse, spezielle, Grundwasserspezifische
Fragestellungen. Diese Fragstellungen machen eine deutlich aufwändigere Analyse und somit auch eine deutlich aufwändigere Probennahme notwendig. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung war nicht vorhersehbar, welche der damals 5 Trassen als Vorzugstrasse gewählt wird.