DSTW Donauwörth, GFK Meitingen-Mertingen.Los 1: Kabeltiefbau; Los 2: Signalausleger Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI32158
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
DSTW Donauwörth, GFK Meitingen-Mertingen.Los 1: Kabeltiefbau; Los 2: Signalausleger
Meitingen-Mertingen
Siehe II.1.4.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
DSTW Donauwörth, GFK Meitingen-Mertingen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Meitingen-Mertingen
Siehe II.1.4.
MKA 116 - IBN Sonstige Rückbauarbeiten
Diese Leistung muss vom AN ausgeführt werden, der die Kabeltrasse herstellt, die Kabel verlegt und anschließt, die
Signalfundamente herstellt und die ISO-Stöße brückt. Solange die Signale nicht rückgebaut sind, können die Fundamente auch
nicht rückgebaut werden. Des Weiteren kann der AN die gleichen Maschinen und Werkzeuge für die Hauptvertragsleistung und
die nachträgliche Leistung nutzen, woraus sich Einsparpotentiale ergeben. Diese ergeben sich u.a. dadurch, dass während der
IBN die Signale mit zugehörigen Fundamenten rückgebaut werden müssen, womit der AN bereits beauftragt ist.