Rahmenvereinbarung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots in ganz Hessen Referenznummer der Bekanntmachung: 2018/02/19-FB15-01
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE72 Gießen
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ekom21.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots in ganz Hessen
Rahmenvereinbarung über Errichtung und Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots in ganz Hessen
Gießen
Rahmenvereinbarung mit einem Dienstleister über Einrichtung und Betrieb von frei zugänglichen WLAN-Hotspots an öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Gebäuden in ganz Hessen sowie über hierfür erforderliche zentrale Services.
Aus der Rahmenvereinbarung bezugsberechtigt sind neben der ekom21 sämtliche weitere folgende Stellen in Hessen:
-Gemeinden,
-Gemeindeverbände,
-andere Gebietskörperschaften,
-privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten gewährleisten.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung endet zum 31.12.2021.
Die Einzelaufträge aus der Rahmenvereinbarung enden spätestens zum 31.12.2024.
Es gibt keine Abrufgarantie, keine Mindestabrufmenge und keine Höchstabrufmenge. Bei Abschluss des Vertrags wie auch bei Bekanntmachung des Auftrags bestand das Vertragsziel darin, ein hessenweites flächendeckendes WLAN-Netz aufzubauen. Insofern wurde prognostiziert, dass ca. 7.103 WLAN-Hotspots errichtet würden. Den teilnehmenden Unternehmen wurde im Rahmen des Vergabeverfahrens eine ansonsten unverbindliche Anzahl von 4.000 WLAN-Hotspots als verbindliche Kalkulationsgrundlage vorgegeben.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung übersteigt vier Jahre nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Rahmenvereinbarung zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots in Hessen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Innsbruck
NUTS-Code: AT332 Innsbruck
Postleitzahl: 6063
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.innerebner.eu
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Gesamtwert der Beschaffung unter V.2.4 und VII 2.3 wird zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse gem. §°165 GWB nicht bekannt gegeben. Daher ist der fiktive Wert [Betrag gelöscht] EUR angegeben. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass aus dem gleichen Grund auch an den übrigen Stellen dieser Bekanntmachung keine weitergehenden Angaben bezüglich des Gesamtwerts der Beschaffung vor und nach der Auftragsänderung erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp-darmstadt.hessen.de
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich unzulässig ist, sofern der behauptete Verstoß nicht fristgemäß bei der Vergabestelle gerügt wird. Insoweit wird auf die Rechtsbehelfsfristen und Präklusionsbestimmungen entsprechend § 160 Abs. 3 GWB verwiesen.
So sind nach § 160 Abs. 3 S. 1 GWB Nachprüfungsanträge unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn (10) Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in der Vergabeunterlage erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Hessen
Rahmenvereinbarung zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots in Hessen.
Rahmenvereinbarung mit einem Dienstleister über Einrichtung und Betrieb von frei zugänglichen WLAN-Hotspots an öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Gebäuden in ganz Hessen sowie über hierfür erforderliche zentrale Services.
Aus der Rahmenvereinbarung bezugsberechtigt sind neben der ekom21 sämtliche weitere folgende Stellen in Hessen:
- Gemeinden,
- Gemeindeverbände,
- andere Gebietskörperschaften,
- privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten gewährleisten.
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung endet zum 31.12.2021.
Die Einzelaufträge aus der Rahmenvereinbarung enden spätestens zum 31.12.2024.
Es gibt keine Abrufgarantie, keine Mindestabrufmenge und keine Höchstabrufmenge.
Die reguläre Maximalvertragslaufzeit von vier Jahren gemäß § 21 Abs. 6 VgV wird nach wie vor im Wesentlichen eingehalten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Innsbruck
NUTS-Code: AT332 Innsbruck
Postleitzahl: 6063
Land: Österreich
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.innerebner.eu
Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird um weitere zwei Monate verlängert. Die Rahmenvereinbarung endet sodann nicht mehr am 31.08.2022, sondern am 31.10.2022.
Option :
Der Auftraggeber behält sich vor, die Rahmenvereinbarung um einen (1) weiteren Monat zu verlängern. Die Rahmenvereinbarung endet sodann am 30.11.2022.
Durch die Laufzeitverlängerung werden für einen längeren Zeitraum als nach der ursprünglichen Rahmenvereinbarung Einzelabrufe möglich sein.
Die Laufzeit der Einzelverträge wird hierdurch nicht verändert. Auch im Übrigen wird der Auftrag nicht geändert. Insbesondere erfolgt auch keine Preiserhöhung oder eine sonstige Verschiebung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers.
Es sind nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Umstände im Zuge des laufenden Vergabeverfahren (ABl./S S[gelöscht] 273588-2022-DE) eingetreten, die einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand bedürfen und somit in einer Auftragsverlängerung resultieren.
Der Gesamtcharakter des Auftrags wird durch die Änderung nicht verändert. Der Auftrag wird weder durch eine andersartige Leistung ersetzt noch wird die Art der Beschaffung grundlegend geändert. Vielmehr wird das bestehende Dauerschuldverhältnis um einen relativ geringfügigen Zeitraum von zwei (2) optional von drei (3) Monaten verlängert. Ansonsten erfolgt keine weitere Vertragsänderung. Insbesondere erfolgt auch keine Änderung der Leistungsinhalte.
Der Auftragswert wird durch die Änderung allen-falls um deutlich weniger als 50 % erhöht. Im Gegenteil, die Abrufmengen bleiben auch nach Verlängerung der Rahmenvereinbarung signifi-kant unterhalb des prognostizierten und auch vereinbarten Aufwands.
Die Verlängerung erfolgt lediglich so lange, bis nach Durchführung des neuen Vergabeverfahrens eine neue Rahmenvereinbarung zur Verfügung steht.
Im Ergebnis wird daher davon ausgegangen, dass die Änderung des ursprünglichen Auftrags auch ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Gemäß § 135 Abs. 3 GWB wird hiermit die Absicht bekundet, die Auftragsänderung zu vereinbaren. Die Auftragsänderung wird frühestens zehn Kalendertage ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vereinbart.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Auftrag derzeit in einem Vergabeverfahren befindet (ABl./S S[gelöscht] 273588-2022-DE). Die Laufzeitverlängerung der Rahmenvereinbarung erfolgt insbesondere auch, um den Zeitraum bis zur neuen Rahmenvereinbarung zu überbrücken.