Erweiterung und Ertüchtigung der Fachanwendung „ZDA“ Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/347
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ekom21.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung und Ertüchtigung der Fachanwendung „ZDA“
Erweiterung und Ertüchtigung der Fachanwendung „ZDA“ (digitaler Zentrale Assistent), sowie Unterstützung bei der Inbetriebenahme und im laufenden Betrieb der Anwendung im RZ der ekom21.
Die derzeit von der ekom21 betriebene und von der der ZBS (zentrale Bußgeldstelle des Landes Hessen) genutzte Fachanwendung „ZDA“ soll um verschiedene, erforderliche und nützliche Aspekte und Funktionalitäten erweitert und ertüchtigt werden. Bei der Fachanwendung „ZDA“ handelt es sich um ein spezielles Verfahren zur Bearbeitung von polizeilichen Ermittlungen bei der ZBS. Die ekom21 erwägt, den Auftrag für die gewünschten funktionalen und technischen Erweiterungen an den Hersteller der ZDA Software - den in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung bezeichneten Auftragnehmer („vorgesehene Auftragnehmer“) - zu vergeben.
Die ekom21 beabsichtigt verschiedene Anforderungen der ZBS im Bereich der Automatisierung der Bearbeitung von polizeilichen Ermittlungen im Auftrag der ZBS umzusetzen.
Zu diesem Zweck soll die Fachanwendung „ZDA“ entsprechend ertüchtigt und erweitert werden, insbesondere in den folgenden Themenfeldern:
-Assistenzgestützte Abwicklung von Vorgängen und Verwaltungsdiensten einschließlich der Anpassungen und notwendigen Erweiterungen der Back-End-Prozesse.
-Erstellung von Integrationsschnittstellen für das Fachverfahren“owi21“ zur Abwicklung von Ordnungswidrigkeiten.
-Erbringung von Dienstleistungen zur Einführung der Fachanwendung und Konfiguration im RZ der ekom21
-Unterstützungsleistungen für die Benutzer bei der ZBS im Betrieb der Anwendung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die ekom21 hat festgestellt, dass die Besonderheiten der beabsichtigen Auftragsvergabe dazu führen, dass zu den vorgesehenen Zeitpunkten nur ein Unternehmen die Anforderungen der ekom21 erfüllen kann, nämlich der vorgesehene Auftragnehmer und Hersteller der ZDA-Fachanwendung.
Unbeschadet dessen, kann aus technischen Gründen und aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV) nur der Hersteller der Fachanwendung die benötigen Leistungen erbringen. Es gibt auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV).
Es muss eine möglichst hohe Automatisation und Integration für die betreffenden Verwaltungsvorgänge sichergestellt sein. Die Realisierung der vorgesehenen Beauftragung erfordert daher eine hohe Verzahnung und Interaktion mit der ZDA-Fachanwendung und der owi21-Fachanwendung. Dies betrifft insbesondere nachgelagerte Back-End-Prozesse sowie die Möglichkeit, in der owi21 implementierte Plausibilitätsprüfungen und unmittelbare Zugriffe auf die im Verfahren verarbeiteten Daten zu nutzen. Ziel der beabsichtigen Auftragsvergabe ist die Entwicklung möglichst „komplett durchdigitalisierter“ Prozesse. Immer dann, wenn dies rechtlich möglich ist, sollen die über das Frontend erfassten Daten automatisiert in das Fachverfahren übernommen werden können. Aus diesen Gründen müssen die geplanten Erweiterungen auf die Logik und technische Umgebung der Fachanwendung hin entwickelt werden.
Ein Zugriff von Drittsystemen bzw. Softwarekomponenten auf Fachanwendung nur für den Hersteller der Fachanwendung ist derzeit nicht möglich, da nur dieser die Schnittstellen und Datenformate kennt und standardisierte, vom Hersteller freigegebene und dokumentierte Schnittstellen, über die das Fachverfahren von Drittkomponenten angesprochen werden könnte, derzeit nicht bestehen. Dies gilt auch für die beabsichtigte Erstellung von Integrationsschnittstellen zum owi21-Fachverfahren. Die Schutzrechte an der ZDA-Fachanwendung liegen ausschließlich beim Hersteller der Fachanwendung. Aufgrund dessen ist nur dieser berechtigt, die hier erforderlichen Anpassungen an der Fachanwendung selbst vorzunehmen. Diese Nutzungsrechte kann nur der Hersteller einräumen; sie sind sonst im Markt nicht verfügbar.
Hinzu kommt aber auch, dass im Rahmen der Verzahnung mit den Registern und den Plausibilitätsprüfungen Gefahren und Risiken, z.B. von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen, auftreten können, wenn der Auftrag nicht vom Hersteller der Fachanwendung ausgeführt würde, sondern von einem Dritten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erweiterung und Ertüchtigung der Fachanwendung „ZDA“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76187
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der durch den Auftraggeber seine Absicht zum Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen Auftragnehmer bekundet. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.
2. Der Abschluss des Vertrages erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Abschnitt V, Nr. 2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum um das heutige handelt, da technisch keine späteren Termine zugelassen werden.
3. Der Gesamtwert der Beschaffung unter Abschnitt II, Nr. II.1.7) und Abschnitt V, Nr. V.2.4 entspricht nicht den tatsächlichen Werten und wird zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse gem. § 165 GWB nicht bekanntgegeben. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht, weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl. Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU). Daher ist der fiktive Wert [Betrag gelöscht] EUR angegeben. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass aus dem gleichen Grund auch an den übrigen Stellen dieser Bekanntmachung keine weitergehenden Angaben bezüglich des Gesamtwerts der Beschaffung erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.