ABS 38 Tüßling-Freilassing PA03: Baugrunderkundungen (Erkundungsfeinkonzept, Vergabe der Bohr- und Erkundungsleistungen, Bohrbegleitung, geotechnische Gutachten) Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI37912
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS 38 Tüßling-Freilassing PA03: Baugrunderkundungen (Erkundungsfeinkonzept, Vergabe der Bohr- und Erkundungsleistungen, Bohrbegleitung, geotechnische Gutachten)
84577 Tüßling
Baugrunderkundungen ABS 38, PA03 Tüßling – Freilassing
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Los 3.2: Strecke 5723 km 19,443 - 29,036
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Postleitzahl: 30179
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
84577 Tüßling
Baugrunderkundungen ABS 38, PA03 Tüßling – Freilassing
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE92 Hannover
Land: Deutschland
Geotechnische Beratungsleistungen in Fragestellungen, die über den Umfang der geotechnischen Gutachten hinausgehen (PFA 3.5)- LÄ NT 32
Im Rahmen der Entwurfsplanung ergaben sich seitens der Planer einige Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang
mit der Gründung bestimmter Bauwerke. Für die Beantwortung dieser Fragen sind Stellungnahmen der Baugrundgutachter notwendig. Die Klärung dieser Punkte ist eine erforderliche Voraussetzung für die Erstellung belastbarer und für die Planung verwendbarer baugrundtechnischer Grundlagen. Der AN hat die Baugrundgutachten des Streckenabschnittes erstellt und kennt somit die örtlichen Umstände, die vorliegenden Grundlagen und die gesamten Rahmenbedingungen bereits im Detail. Bei Vergabe an einen anderen AN würde die Planung in erheblichem Umfang verzögert werden mit daraus resultierenden erheblichen Kosten. Weiter entsteht dadurch eine zusätzliche Schnittstelle mit zusätzlichem Abstimmungsbedarf und Koordinationsaufwand, verbunden mit weiteren Kosten. Zudem besteht die Gefahr von Übertragungsfehlern beim Datenaustausch.