Fahrtreppenerneuerung 2022 Referenznummer der Bekanntmachung: VGF-EU 057/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60311
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6921303
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vgf-ffm.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.vgf-ffm.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrtreppenerneuerung 2022
Komplettaustausch durch werksgefertigte wetterfeste Verkehrsfahrtreppen in U-Bahnstationen (Hauptwache, Leipziger Straße, Bockenheimer Warte, Konstablerwache) der VGF
Demontage der Altanlagen, Lieferung und betriebsfertige Montage der Neuanlagen
Es handelt sich um Fahrtreppen der Fabrikate Orenstein & Koppel.
- Station Hauptwache eine Außentreppe (FT17) und 2 Innentreppen (FT34, FT35)
- Station Leipziger Straße 2 Innentreppen (FT04, FT07)
- Station Bockenheimer Warte 2 Außentreppen (FT01, FT03) eine Innentreppe (FT14)
- Station Konstablerwache 4 Innentreppen (FT31, FT32, FT37, FT38)
Aufgrund der hohen Anzahl der betriebenen Fahrtreppen, können im Ausschreibungszeitraum außerplanmäßig irreparable oder nicht wirtschaftlich zu behebende Schäden an nicht ausgeschriebenen Anlagen auftreten, deren kompletter Austausch durch werksgefertigte, wetterfeste Verkehrsfahrtreppen dann vordringlich zwingend erforderlich ist. Dies hat eine Änderung der ausgeschriebenen Fahrtreppen zur Folge.
Auszuführende Leistungen im Überblick
Die im Leistungsverzeichnis ausgeführten Leistungen umfassen:
- Planung, Neubau, Demontage und betriebsfertiger Einbau von Fahrtreppen in den zuvor genannten Stationen.
- Alle zugehörigen Baunebenleistungen
- Planung und Einbau von temporären Schutzmaßnahmen für den Personenschutz während der Baumaßnahme
- Schutz der vorhandenen Bausubstanz für die Zeit der Baumaßnahme
Siehe auch II.1.4) Komplettaustausch durch werksgefertigte wetterfeste Verkehrsfahrtreppen in U-Bahnstationen (Hauptwache, Leipziger Straße, Bockenheimer Warte, Konstablerwache) der VGF Demontage der Altanlagen, Lieferung und betriebsfertige Montage der Neuanlagen
Ausgeführte Vorarbeiten
Eine Zustandsfeststellung ist durch den AN vor Beginn und erneut nach Abschluss der Baumaßnahme
mit Beteiligung der Bauüberwachung der VGF durchzuführen und mit Fotos und erforderlichen
Beschreibungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist entsprechend vor Beginn und nach
Abschluss der Baumaßnahme an die VGF zu übergeben.
Lage der Baustelle
Frankfurt U-Bahnstation Hauptwache, Innenstadt. Die auszutauschende Fahrtreppe (17) befinden sich
zwischen der A-Ebene und der B-Ebene Zugang Schillerstraße. Die Fahrtreppen (34 und 35) befinden
sich zwischen der Ebene B- und C (Gleis U6/U7)
Frankfurt U-Bahnstation Leipziger Straße, Stadtteil Bockenheim. Die auszutauschenden Fahrtreppen
befinden sich zwischen der B-Ebene und der C-Ebene (FT04) sowie C- und D- Ebene (FT07).
Frankfurt U-Bahnstation Bockenheimer Warte, Stadtteil Bockenheim/Westend. Die auszutauschenden
Fahrtreppen (01 und 03) befinden sich zwischen der A-Ebene und der B-Ebene. Die Fahrtreppe (14)
zwischen der Ebene B- und C (Gleis U6/U7).
Frankfurt U-Bahnstation Konstablerwache, Innenstadt. Die auszutauschenden Fahrtreppen befinden
sich zwischen der C-Ebene und der D-Ebene.
Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Alle benutzten Wege und Straßen innerhalb und außerhalb des Baustellenbereiches sind während der
gesamten Bauzeit ständig frei und in einwandfreiem, verkehrssicheren Zustand zu halten. Alle Straßen
und Fußwege sind stets sauber und in gereinigtem Zustand zu halten. Dabei sind für das Überfahren
von fertigen Flächen, wie Bahnsteigplatten, Bodenbelägen und dergleichen Schutzvorkehrungen zu
treffen. Die Einhausung der Fahrtreppen darf die anliegenden Flächen um maximal 0,5m einschränken.
Treppenaufgänge dürfen nicht komplett gesperrt werden. Die abwärtsführenden Fahrtreppen sollen vor
den aufwärtsführenden ersetzt werden. Die Erneuerungsmaßnahme muss unter Berücksichtigung der
Rettungswegführung ausgeführt werden.
Zugänge, Zufahrten
Materialtransporte können nur über die festen Treppen der Ausgangsbauwerke erfolgen. Wenn
erforderlich ist die Einbringung von Material über den Gleis Weg mittels Loren möglich. Die Koordination
und Beauftragung übernimmt der AN in Eigenregie mit der zuständigen Fachabteilung. Ein
Materialtransport über die Fahrtreppen, egal welcher Art, ist nicht erlaubt! Der vertikale Materialtransport
kann nur mit geeigneten und vorschrifts- mäßigen Hebezeugen und Geräten erfolgen. Zum
Materialtransport stehen die Aufzüge nicht zur Verfügung
Das lose Abwerfen von Materialien ist nicht erlaubt. Alle Materiallieferungen und deren Lagerung sind
mit der BL abzusprechen.
Für Erschwernisse aus weiterem Materialtransport, der sich aus der Besonderheit der Baustelle ergibt,
werden keine gesonderten Vergütungen oder Zulagen gewährt. Der Materialtransport aller
Baumaterialien bis zur Verwendungsstelle ist mit den Einheitspreisen abgegolten.
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Anschlüsse sind vorhanden, die Kosten für den Verbrauch trägt der AG.
Lager- und Arbeitsplätze
Dem AN werden seitens des AG keine Lagerflächen für die Zwischenlagerung von Materialien zur
Verfügung gestellt. Die Lagerung von Baustoffen kann, jedoch auf eigene Gefahr, nur direkt auf der
unmittelbaren Baufläche in Absprache mit dem AG erfolgen. Baumateriallieferungen sind für den
direkten Einbau zu disponieren.
Eine Toilettenanlage steht dem AN in den Nebenräumen zur Verfügung. Aufenthaltsräume werden
durch den AG nicht zur Verfügung gestellt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fahrtreppenerneuerung 2022
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuhausen auf den Fildern
NUTS-Code: DE113 Esslingen
Postleitzahl: 73765
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bürgschaft/Druckzuschlag
Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3% der Bruttoauftragswertes.
Gewährleistung
Die Gewährleistungszeit beträgt fünf Jahre nach Abnahme je Fahrtreppe durch den Auftraggeber (AG),
Stadtwerke Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH.
Ausführungsfristen/Einzelfristen
Die Ausführungsfristen der einzelnen Fahrtreppen werden nach Auftragsvergabe einvernehmlich festgelegt.
unter anderen Nachweisen und Erklärungen:
Vorlage von 3 Referenzen (Mindestkriterium)
- Vorlage von drei Referenzprojekten, wovon mindestens eines aus dem europäischen Raum sein muss
(zur späteren Qualitätsbewertung vor Ort), aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Vergleichbare Referenzprojekte sind: ausgeführte Fahrtreppenfertigungen mit Komplettaus-tausch, komplett
werksgefertigten und wetterfesten Verkehrsfahrtreppen, welche in ihrer technischen Aufgabenstellung und dem
Fertigungsvolumen den ausgeschriebenen Fahrtreppen gleichwertig sind.
Wartungsvertrag (für die Dauer von fünf Jahren)
Der den Ausschreibungsunterlagen beiliegende Wartungsvertrag, der insoweit mit Zuschlagserteilung zwischen
AN und AG ebenfalls zustande kommt, gültig für jede Fahrtreppe ab Abnahme durch den Projektleiter der
VGF für fünf Jahre, regelt die zu erfüllenden Leistungen des AN in Bezug auf die Wartung und Inspektion der
Fahrtreppen sowie die dafür notwendigen Randbedingungen mit dem Ziel, unerwünschte Ausfallereignisse
und Fehler mit Auswirkungen auf den Betrieb zu vermeiden bzw. diese durch eine hohe Zuverlässigkeit der
Fahrtreppen zu minimieren.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auszug aus dem GWB
§ 160 (2) GWB
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht.
§ 160 (3) GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.