VDE8.11 ABS Nürnberg-Ebensfeld, IBN – Fürther Bogen mit Interimslösung Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI41549
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
VDE8.11 ABS Nürnberg-Ebensfeld, IBN – Fürther Bogen mit Interimslösung
2.Vergabeeinheit: Leistungspaket 2 OLA, Ziffer 2.1
90766 Fürth
— OL-Maste inkl. Gründung 330 Stück,
— Kettenwerk 12.710 m,
— OSE Kabel 3 700 m.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VDE8.11 ABS Nürnberg-Ebensfeld, IBN – Fürther Bogen mit Interimslösung - 2.Vergabeeinheit: Leistungspaket 2 OLA, Ziffer 2.1
Ort: Forchheim
NUTS-Code: DE248 Forchheim
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
90766 Fürth
— OL-Maste inkl. Gründung 330 Stück,
— Kettenwerk 12.710 m,
— OSE Kabel 3 700 m.
Ort: Forchheim
NUTS-Code: DE248 Forchheim
Land: Deutschland
Z1500.2.1.1
Fahrdrahtwechsel Mast 111-14 (11-26) bis 12-18
Wegen der Notwendigkeit einer Bauisolation im Gleis 5900R ist ein Fahrdrahtwechsel im Kettenwerk von Mast N111-14 bis Mast 12-18 erforderlich.Nach Ril 997.0102 Abschnitt 6(5) dürfen „Fahrdrähte der Hauptgleise (…) bei Neuverlegung keine Stoßverbinder oder Fahrdraht-Stoßklemmen erhalten. Der geplante Fahrdrahtwechsel ist Bestandsteil des Vertrages, jedoch fehlt die LV-Pos. im HLV. Die Maßnahmen dienen der Erfüllung des geschuldeten Werkerfolgs.