Stadion Darmstadt_Verblendmauerwerk Referenznummer der Bekanntmachung: SV98.01/2022_330/12
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64285
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sv98.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Stadion Darmstadt_Verblendmauerwerk
Neubau der Haupttribüne im Merck-Stadion am Böllenfalltor, Darmstadt_Verblendmauerwerk
SV Darmstadt 98 Stadion GmbH Nieder-Ramstädter Str. 170 64285 Darmstadt
Die SV Darmstadt 98 Stadion GmbH beabsichtigt den Neubau der Haupttribüne am Stadion Nieder-Ramstädter-Straße 170, Darmstadt. Das geplante Gebäude unterteilt sich in das Hauptgebäude und eine überdachte, zweireihige Sitztribüne. Der obere und untere Teil der Tribüne ist durch eine Terrasse unterteilt, welche von den VIP Bereichen im Erdgeschoss aus zugänglich ist. Das Hauptgebäude verfügt über ein Unter-, Erd- und Zwischengeschoss sowie zwei Obergeschosse, von welchem das zweite Obergeschoss die Leitzentrale und die haustechnischen Anlagen beinhaltet. Das Gebäude weist einen einfachen rechteckigen Grundriss mit den Gesamtabmessungen von ca. 117,00 x 24,30 Meter auf und wird über drei Treppenhäuser erschlossen. Die horizontale Erschließung der Tribüne erfolgt über Gänge an der Nord- und Südseite des Gebäudes.
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen ist das Verblendmauerwerk.
Im Weiteren wird auf das Leistungsverzeichnis verwiesen.
Sofern ein Bieter im Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit nach Ziffer III.1.2) und Ziffer III.1.3) ganz oder teilweise die Kapazitäten anderer Unternehmen einbezieht (Eignungsleihe), haftet/ haften diese(s) Unternehmen im Auftragsfalle gemeinsam neben dem Auftragnehmer für die Auftragsausführung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadion Darmstadt_Verblendmauerwerk
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Unternehmen ohne Registrierung müssen sich eigenverantwortlich auf der angegebenen Internetseite (s. Ziffer I.3) zum aktuellen Stand des Vergabeverfahrens informieren (Holschuld). Tun sie das nicht regemäßig, tragen sie das Risiko, eine Information zu verpassen und ein Angebot auf der Grundlage veralteter Vergabeunterlagen zu erstellen und daraufhin auf Grund fehlerhafter Unterlagen vom Verfahren ausgeschlossen zu werden.
Seit dem 18. Oktober 2018 ist die elektronische Angebotsabgabe bei öffentlichen Auftraggebern verbindlich vorgeschrieben!
Frist zur Einreichung von Aufklärungsfragen: 17.02.2022
Bekanntmachungs-ID: CXP4YL6RTZG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Hinsichtlich der Einleitung von Nachprüfungsverfahren wird auf § 160 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
b. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
c. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
d. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.