2. S-Bahn-Stammstrecke München – VE 41 Rohbauarbeiten Haltepunkt Marienhof Referenznummer der Bekanntmachung: 2015/S 174-317251
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal/
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München – VE 41 Rohbauarbeiten Haltepunkt Marienhof
2. S-Bahn-Stammstrecke München – VE 41 Rohbauarbeiten Haltepunkt Marienhof.
München
VE 41 Rohbauarbeiten Haltepunkt Marienhof
Übersicht: Neubau (Rohbau) eines zweigleisigen unterirdischen S-Bahn-Haltepunkts in Innenstadtlage (Marienhof) mit getrennten Ein- und Ausstiegsbahnsteigen (Spanische Lösung) sowie Zugangsanlagen, Zwischenebenen und Technikzentralen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München – VE 41 Rohbauarbeiten Haltepunkt Marienhof
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Raunheim
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S.2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
91 - Durch eine Regelwerksänderung war die Änderung des Abdichtungskonzeptes des Stationsbauwerkes Marienhof von einer wasserundurchlässigen Betonkonstruktion (ohne außenseitige Kunststoffabdichtung) hin zu einem Frischbetobverbundsystem (FBVS) notwendig, um den gegenüber der Ausschreibung erhöhten Dichtigkeitsanforderungen an das Bauwerk entsprechen zu können.
Statisch nötige Störstellen im Abdichtungskonzept FBV-System werden mit Verpressschläuchen bestückt um evtuelle Undichtigkeiten nach Herstellung verpressen zu können. Um die Funktionsfähigkeit der Verpressschläuche sicherzustellen sind folgende zusätzliche Leistungen notwendig:
- Für die Übertragung der Horizontalkräfte ist eine verzahnte Fuge in der Auflagertasche der Schlitzwand für die Deckenplatte auszubilden. In diesem Bereich kann die FBV-Folie nicht eingebaut werden. Zur Sicherstellung einer nachträchlichen Abdichtungsmöglichkeit in dieser Fuge wird vom Gutachter der Einbau von Verpressschläuchen gefordert. Diese benötigen nach DGV-Merkblatt eine 5 cm breite, ebene Unterfläche, die in der Verzahnten Fuge hergestellt werden muss.
- Bei der Herstellung der einzelnen Schlitzwandlamellen entstehen Fugen zwischen den Lamellen. Diese sind herstellungsbedingt nicht zu verhindern. Im Bereich der Verpressschläuche sind diese Fugen aufzufräsen um eine Abdichtung durch die Deckenbetonage sicher zu stellen.
Durch diese Maßnahmen wird verhindert, dass bei späteren Verpressvorgängen großflächig in die bestehenden Fugen verpresst wird.
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Raunheim
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Land: Deutschland
91 - Durch eine Regelwerksänderung war die Änderung des Abdichtungskonzeptes des Stationsbauwerkes Marienhof von einer wasserundurchlässigen Betonkonstruktion (ohne außenseitige Kunststoffabdichtung) hin zu einem Frischbetobverbundsystem (FBVS) notwendig, um den gegenüber der Ausschreibung erhöhten Dichtigkeitsanforderungen an das Bauwerk entsprechen zu können.
Statisch nötige Störstellen im Abdichtungskonzept FBV-System werden mit Verpressschläuchen bestückt um evtuelle Undichtigkeiten nach Herstellung verpressen zu können. Um die Funktionsfähigkeit der Verpressschläuche sicherzustellen sind folgende zusätzliche Leistungen notwendig:
- Für die Übertragung der Horizontalkräfte ist eine verzahnte Fuge in der Auflagertasche der Schlitzwand für die Deckenplatte auszubilden. In diesem Bereich kann die FBV-Folie nicht eingebaut werden. Zur Sicherstellung einer nachträchlichen Abdichtungsmöglichkeit in dieser Fuge wird vom Gutachter der Einbau von Verpressschläuchen gefordert. Diese benötigen nach DGV-Merkblatt eine 5 cm breite, ebene Unterfläche, die in der Verzahnten Fuge hergestellt werden muss.
- Bei der Herstellung der einzelnen Schlitzwandlamellen entstehen Fugen zwischen den Lamellen. Diese sind herstellungsbedingt nicht zu verhindern. Im Bereich der Verpressschläuche sind diese Fugen aufzufräsen um eine Abdichtung durch die Deckenbetonage sicher zu stellen.
Durch diese Maßnahmen wird verhindert, dass bei späteren Verpressvorgängen großflächig in die bestehenden Fugen verpresst wird.
Die zeitl. Abhängigkeiten im Bauablauf sowohl bei der Vorbereitung der Flächen als auch bei den Fräsarbeiten selbst können nur durch den AN selbst beherrscht werden (anstehende Herstellung der Decke E-2). Zwischen den vor- und nachgelagerten Arbeiten sind enge Zeitfenster einzuhalten die vollständig am Bauablauf des AN hängen. Die erforderliche enge logistische Kooperation zwischen mehreren Auftragnehmern innerhalb eines hochfrequentierten innerstädtischen Bereiches und eines stark eingeschänkten Baufeldes (auch Untertage) ist ohne massive Störungen und damit erheblichen terminlichen Schwierigkeiten nicht möglich.Bei der Durchführung der o.g. Leistungen durch einen weiteren AN ist die scharfe Trennung der Leistungen zudem massiv erschwert. Für den AG ist bei Störungen späterer Verpressvorgänge (ggf. erst in mehreren Jahrzenten) oder nachgelagerten Undichtigkeiten des Stationsbauwerkes nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machen muss.