Rahmenvereinbarung - Device as a Service - Smartphones & Tablets Referenznummer der Bekanntmachung: 7200073790
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.giz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung - Device as a Service - Smartphones & Tablets
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die die Einrichutung, Bereitstellung und Lieferung von Smartphones und Tablets zugunsten der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) als Bedarfsträgerin.
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Dag-Hammarskjöld-Weg 1 - 5 65760 Eschborn Abrufe aus der Rahmenvereinbarung und damit einhergehende Lieferungen können für alle innerdeutschen Standorte der GIZ erfolgen.
Die Lieferung erfolgen DAP (Incoterms 2020), deutscher Standort.
Die Leistung umfasst die Realisierung des Konzepts "Device as a Service" (s. A3_Leistungsbeschreibung) zugunsten der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) als Bedarfsträgerin.
Nach der zweijährigen Grundlaufzeit der abzuschließenden Rahmenvereinbarung bestehen vier (4) Verlängerungsoptionen um jeweils sechs (6) Monate.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB sowie § 2 WReg vorliegen.
Im Dokument B2_Eigenerklaerung zu Auschlussgruenden und Eignung (4.1):
Der Nettoumsatz des Unternehmens in den letzten drei Jahren 2019, 2020 und 2021.
Im Dokument B2_Eigenerklaerung zu Auschlussgruenden und Eignung (4.2):
Einen Nettoumsatz des Unternehmens im Bereich der ausgeschriebenen Leistung (Smartphones & Tablets als Device-as-a-Service) in den letzen drei Jahren 2019, 2020 und 2021 betrug mindestens [Betrag gelöscht] EUR p.a.
Im Dokument B2_Eigenerklaerung zu Auschlussgruenden und Eignung (5.1):
Das Unternehmen hat in den letzten drei Jahren vor diesem Angebot (2019,2020,2021) Erfahrungen Smartphone & Tablets als Device-as-a-Service gesammelt und kann hierzu mindestens drei Referenzprojekte nachweisen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auftragsvolumen:
Das Auftragsvolumen, welches mit dieser Rahmenvereinbarung maximal abgerufen werden kann (Höchstgrenze) entspricht dem unter Ziffer II.1.5) angegebenen geschätzten Gesamtwert.
Kommunikation:
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich des GIZ-Vergabemarktplatz statt.
Bekanntmachungs-ID: CXTRYYRYDWA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.