Wahrnemung von Projektträgeraufgaben Referenznummer der Bekanntmachung: Projekt 413 Förderung von Unternehmensberatungen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bafa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wahrnemung von Projektträgeraufgaben
Förderung von Unternehmensberatungen für KMU.
Bundesrepublik Deutschland
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beabsichtigt vorbehaltlich des Inkrafttretens der Richtlinie und der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln die bisher vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzte Förderung von Untenehmensberatungen („Förderung unternehmerischen Know-hows“) mit dem neuen Programm zur „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ fortzusetzen.
Bei der Umsetzung soll das Bundesamt durch mehrere Projektträger mit Erfahrung in der Administrierung von Förderprojekten des Bundes, der Länder oder der EU unterstützt werden.
Dieser Vertrag gilt mit Wirkung vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023. Das Vertragsverhältnis kann vom BAFA jeweils um ein Jahr verlängert werden, wenn es nicht spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf vom BAFA in Textform gekündigt wird. Der Vertrag läuft maximal bis zum 31.12.2029, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF-Plus-Verordnung) und der Verordnung(EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Dachverordnung).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
Teilnahmevoraussetzung
- Anlage „Eigenerklärung Ausschlussgründe" (betrifft Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB
- Anlage „Eigenerklärung MiLoG" (mit weiteren Erklärungen nach AEntG und SchwarzArbG)
- Anlage „Eigenerklärung VO 2022-833"
(Eigenerklärung zur VO 2022-833 zu restriktiven Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren)
-Anlage „Eigenerklärung zur Eignung“
Am Vergabeverfahren dürfen nur bundesweit tätige Verbände/Interessensvertretungen teilnehmen (Mindestanforderung). Das BAFA behält sich vor, diese Angabe zu überprüfen.
Es müssen mindestens 2 wertungsfähige Referenzen eingereicht werden. Wertungsfähig sind nur Referenzen, die die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:
Es ist ein Referenzprojekt zur Umsetzung von überregionalen öffentlichen Fördermaßnahmen mit hohen Antragszahlen und ähnlicher Thematik auf Richtlinienbasis nachzuweisen, das folgende Kriterien erfüllt:
- Benennung des Projekts,
- Kurzbeschreibung,
- Dauer des Projekts,
- Anzahl bearbeiteter Vorgänge,
- Anzahl des eingesetzten Personals,
- durchschnittliche Bearbeitungsdauer/Vorgang
Es ist ein zweites Referenzprojekt zur Öffentlichkeitsarbeit mit Schwerpunkt KMU nachzuweisen, das folgende Kriterien erfüllt:
- Benennung des Projekts,
- Kurzbeschreibung,
- Dauer des Projekts
Das BAFA behält sich vor, zur Überprüfung der Referenzen den Namen des Referenzgebers und eines Ansprechpartners beim Bieter anzufragen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Richtlinie gilt für Anträge, die bis zum 31.12.2028 gestellt werden. Die entsprechenden Verwendungsnachweise können noch bis 30.06.2029 eingereicht werden und sind anschließend noch zu prüfen. Da eine einheitliche administrative Abwicklung des Programms erforderlich ist, gilt die Rahmenvereinbarung längstens bis zum 31.12.2029.
Eschborn
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese sind unter folgendem Link abrufbar: http://www.evergabe-online.de Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Ihre Abrufbarkeit wird an die Verfahrensbesonderheiten und den Verfahrensfortschritt angepasst. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 4. Teils des GWB und der VgV. 1) Dieses Vergabeverfahren wird elektronisch über die Vergabeplattform des Bundes www.evergabe-online.de durchgeführt. Der Versand der Vergabeunterlagen und die Kommunikation zwischen Bietern und Vergabestelle erfolgen ausschließlich über die e-Vergabe-Plattformdes BMI. Für die Teilnahme an der elektronischen Auftragsvergabe registrieren Sie sich einmalig
unter www.evergabe-online.de Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter www.evergabe-online.info Telefonischen Support zur E-Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, Einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.