2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE10 Hauptbaumaßnahmen Bereich West Oberirdisch Referenznummer der Bekanntmachung: 2019/S 047-108797
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal/
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE10 Hauptbaumaßnahmen Bereich West Oberirdisch
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE10 Hauptbaumaßnahmen Bereich West Oberirdisch
Wichtiger Hinweis zum gegenständlichen Verfahren:
Es handelt sich um ein Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, d.h. interessierteUnternehmen sind aufgefordert sich bis zum 30.4.2018, 10.00 Uhr unter Verwendung der zur Verfügunggestellten Teilnahmewettbewerbsunterlagen zu bewerben. Die eigentliche Ausschreibungsphase beginntnachgeschaltet voraussichtlich am 15.5.2018 mit beschränkten Bieterkreis. Dieser Bieterkreis wiederum ergibtsich auf Grund der im Teilnahmewettbewerb durch die Bewerber erfolgreich nachgewiesenen Eignungskriterien.
Die o. g. Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb stehen unter http://www.deutschebahn.com/bieterportalkostenfrei zum Download zur Verfügung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Schrobenhausen
NUTS-Code: DE21I Neuburg-Schrobenhausen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Anordnung 241: EÜ Wotanstraße – Taubenabwehr Bahnsteigbrücke
Es wird ergänzend zum vertraglich geschuldeten Vogeleinflugschutz, an den Rohrquerungen unter der Bahnsteigbrücke der EÜ Wotanstraße das Anbringen einer Taubenabwehr (Taubenspikes) angeordnet. Die Leistung dient dem Schutz der Fahrgäste/Passanten.
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Schrobenhausen
NUTS-Code: DE21I Neuburg-Schrobenhausen
Land: Deutschland
Anordnung 241: EÜ Wotanstraße – Taubenabwehr Bahnsteigbrücke
Es wird ergänzend zum vertraglich geschuldeten Vogeleinflugschutz, an den Rohrquerungen unter der Bahnsteigbrücke der EÜ Wotanstraße das Anbringen einer Taubenabwehr (Taubenspikes) angeordnet. Die Leistung dient dem Schutz der Fahrgäste/Passanten.
Es handelt sich hier um eine geringfügige Erweiterung der beauftragten Leistung. Grundsätzlich ist die Im Hauptvertrag des BauAN ist die Erstellung des Ingenieurbauwerks EÜ Wotanstraße enthalten. Aus technischen Gründen ist es nicht möglich einen weiteren BauAN zu beauftragen. Die Anpassungen sind zeitgleich mit der vertraglich geschuldeten Leistung zu erbringen. Die bereits tätige Firma ist bereits mit Personal und Geräten vor Ort. Die Arbeiten sind nur in schwach frequentierten Zeiten der Laimer F+R-Röhre und nach Abstimmung mit der LHM möglich. Die beauftragte Firma hat hierfür eine verkehrsrechtliche Anordnung. Zudem ist bei getrennten Vergaben die Verantwortlichkeit bzgl. Verkehrssicherung in diesem hochfrequentierten Bereich nicht mehr eindeutig einer Firma zuzuschreiben.