Bauüberwachungsleistungen 4.2 für Ortsdurchfahrt Plattling Referenznummer der Bekanntmachung: 17FEI26195
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Bauüberwachungsleistungen 4.2 für Ortsdurchfahrt Plattling
Ortsdurchfahrt Plattling
Zu überwachende Baumaßnahme:
Ortsdurchfahrt Plattling auf Strecke 5830, km 50,600 bis 53,500 und 5634, km 63,100 bis 64,300
Zu erbringende Leistungsbereiche der Bauüberwachung:
Bauvertragliche fachtechnische Leistungen Ing.-Bau/Verkehrsanlagen gemäß Anlage 1.1
Eisenbahnbetriebliche Leistungen und Sicherungsüberwachung gemäß Anlage 1.2
Leistungen nach VV BAU und VV BAU-STE des EBA gemäß Anlage 1.3
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bauüberwachungsleistungen 4.2 für Ortsdurchfahrt Plattling
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gengenbach
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Postleitzahl: 77723
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bitte beachten Sie, dass der Text unter VI.4.3 keine Gültigkeit hat. Es gilt in diesem Fall folgender Text:
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Ortsdurchfahrt Plattling
Zu überwachende Baumaßnahme:
Ortsdurchfahrt Plattling auf Strecke 5830, km 50,600 bis 53,500 und 5634, km 63,100 bis 64,300
Zu erbringende Leistungsbereiche der Bauüberwachung:
Bauvertragliche fachtechnische Leistungen Ing.-Bau/Verkehrsanlagen gemäß Anlage 1.1
Eisenbahnbetriebliche Leistungen und Sicherungsüberwachung gemäß Anlage 1.2
Leistungen nach VV BAU und VV BAU-STE des EBA gemäß Anlage 1.3
Ort: Gengenbach
NUTS-Code: DE134 Ortenaukreis
Land: Deutschland
Mehrleistungen im Zeitraum 01.01.2021 - 31.12.2021 für das Bauvorhaben "Errichtung von Lärmschutzwände in Plattling". LÄ03
Die Errichtung der LSW im Zusammenhang mit zusätzlichen Sperrpausen die durch unvorhergesehenen Hindernissen im
Baugrund entstanden sind, müssen zusätzlichen BÜB Leistungen im Zeitraum s. VII.2.1, für die genehmigten Sperrpausen und für
Arbeiten außerhalb des Gleises erbracht werden. Aufgrund von mehreren Hindernissen im Grundboden, Gründungsänderungen
an 8 Bauwerkseiten, SPP durch Betrieb verkürzt, Zeitverlängerung wegen Planungasnpassung für die noch offenen Leistungen,
entstanden Verzögerungen der Baumaßnahme. Diese Mehrleistungen der Bauüberwachung in Jahr 2021 müssen erbracht
werden. Wirtschaftlich und projektspezifisch ist es sinnvoll und notwendig, die Fa. EPB GmbH weiterhin zu beauftragen, da als
aktueller leitender BÜB dieses Verfahrens, ist er als eingewiesene Person wichtig, auch gegenüber der Anlagenverantwortlichen,
Behörden und erforderlichen umfangreichen Steckenkenntnisse um die Arbeiten ohne betriebliche Einschränkungen
durchzuführen.