Knoten Halle – ESTW mit SpurplanumbauÄußerer Knoten, Bereich Peißen / ReußenESTW-A Reußen Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI45510
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Knoten Halle – ESTW mit SpurplanumbauÄußerer Knoten, Bereich Peißen / ReußenESTW-A Reußen
Peißen / Reußen
Leistungen gemäß II.1.4 Leistungsphase 3 mit folgenden Leistungsbildern:
— Objektplanung Verkehrsanlagen,
— Objektplanung Ingenieurbauwerke,
— Ingenieurbauwerke Tragwerksplanung,
— Technische Streckenausrüstung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Knoten Halle – ESTW mit SpurplanumbauÄußerer Knoten, Bereich Peißen / ReußenESTW-A Reußen
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Peißen / Reußen
Leistungen gemäß II.1.4 Leistungsphase 3 mit folgenden Leistungsbildern:
— Objektplanung Verkehrsanlagen,
— Objektplanung Ingenieurbauwerke,
— Ingenieurbauwerke Tragwerksplanung,
— Technische Streckenausrüstung
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED51 Leipzig, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
ESTW-A Reußen, Sanitäreinrichtung
Gemäß Arbeitsstättenverordnung ist für Betriebs- und Instandhaltungspersonale eine sanitäre Einrichtung vorzusehen. Diese sanitäre Einrichtung war in der alten Entwurfsplanung nicht enthalten und somit auch nicht im Hauptvertrag des Planers. Die Planung dieser sanitären Einrichtung stellt somit eine zusätzliche Leistung dar.
DB E&C ist bereits mit der Erstellung der Entwurfsplanung (Lph3) beauftragt. Unterlagen und Dokumente dieser Entwurfsplanung sind Grundlage und Voraussetzung für die Erstellung der zusätzlichen Planungsleistungen. Ein weiterer AN führt zu einem unwirtschaftlichen Mehr- und Koordinierungsaufwand. Eine Trennung der Leistungen ist nicht möglich, da wie beschrieben die Erstellung der zusätzlichen Planung auf die Leistungen bzw. Planung der Leistungsphase 3 aufsetzt. Mit einem AN-Wechsel würde es zu signifikanten Verzögerungen im Zeitplan kommen und es stünde sich die gesonderte Wertung und Vertragsabwicklung des neuen AN, mit einem unverhältnismäßigen zusätzlichen Aufwand, im Vergleich zur Gesamtleistung von DB E&C gegenüber (unwirtschaftliche Splitterung).