CNC-Universal-Fräsmaschine Referenznummer der Bekanntmachung: 7200074126
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.giz.de
Abschnitt II: Gegenstand
CNC-Universal-Fräsmaschine
Lieferung, Installation und Inbetriebnahme einer CNC-Fräsmaschine inkl. Zubehör und Training
Endverwendungsland Ägypten DAP El Sayeda Zeinab, Kairo, Ägypten
Lieferung, Installation und Inbetriebnahme einer CNC-Fräsmaschine inkl. Zubehör und Training
Ersatzteilpaket, erweiterte Zubehörausstattung
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB sowie § 19 MiLoG vorliegen.
Nettoumsatz der letzten drei Jahren (2019-2021)
Netto-Jahresumsatz von mindestens [Betrag gelöscht] EUR in den Jahren 2019 bis 2021 im Bereich CNC Dreh- und Fräsmaschinen.
Nachweis ISO 9001 des Bieterunternehmens/Bietergemeinschaft oder anerkannte gleichwertige Zertifizierung.
Nachweis von 2 Referenzprojekten in den letzten 3 Jahren über die Lieferung von CNC-Dreh- oder Fräsmaschinen ähnlicher Größenordnung für Ausbildungsinstitute
Der Bieter und/oder Hersteller der CNC-Fräsmaschine muss über eine eigene Servicestelle oder Vertretung in Ägypten verfügen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Nein
Bekanntmachungs-ID: CXTRYYRYDT0
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.