S-Bahnanbindung Gateway Gardens, Neubau der elektrischen Energieanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 16FEI19916
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
S-Bahnanbindung Gateway Gardens, Neubau der elektrischen Energieanlagen
S-Bahnanbindung Gateway Gardens, Neubau der elektrischen Energieanlagen
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
S-Bahnanbindung Gateway Gardens, Neubau der elektrischen Energieanlagen
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Frankfurt am Main
S-Bahnanbindung Gateway Gardens, Neubau der elektrischen Energieanlagen
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
NT42 (VAE-27): Bahnbau F90 Einhausung
Im NEA Raum muss die HV SSV als Netzumschalteinrichtung mit einem Funktionserhalts in F90 ausgeführt werden. Die UVSSV West und die UVSSV Ost sind hingegen mit einem Funktionserhalt von mindestens F30 auszuführen. Die Steuerleitung, als Kommunikationsleitung zwischen ZBA und Unterstation, ist mit einem Funktionserhalt von E30 auszuführen. Der Raum um die ZBA muss den Anforderungen der Elt Bau VO entsprechen und in F 30 abgetrennt werden. DIese zusätzlichen Leistungen wurden im Planprüfbericht gefordert. Der AN ist mit der Haupt-Bauleistung beauftragt. Ein weiterer AN hätte zum einen nicht die Kenntnisse der Gegebenheiten vor Ort und zum anderen würde es zu Koordinationsschwierigkeiten mit Verzögerungen im Leistungsablauf führen. Synergieeffekte können durch den Wechsel des ANs verloren gehen.