ETCS Korridor Rhine-Alpine, TP Südwest, ETCS Ausrüstung Level 2 RBC Offenburg, RBC Freiburg und RBC Buggingen + ETCS Ausrüstung Level 2 RBC Basel 13 Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI43986
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ETCS Korridor Rhine-Alpine, TP Südwest, ETCS Ausrüstung Level 2 RBC Offenburg, RBC Freiburg und RBC Buggingen + ETCS Ausrüstung Level 2 RBC Basel 13
ETCS Ausrüstung Level 2 RBC Basel 13
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ETCS Ausrüstung
Ort: Ditzingen
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftragswert zur Bekanntmachung vergebener Aufträge (Formular 06 nach Richtlinie 2014/25/EU) wurde mit 1 EUR als fiktiver Wert aus Geheimhaltungsgründen angegeben, um den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen nicht zu beeinträchtigen (zulässig gemäß SektVO §38, Absatz 6, 4.). Mit dieser Bekanntmachung einer Änderung (Formular 20 nach Richtlinie 2014/25/EU) wird nun der Auftragswert um einen vom Auftraggeber festgelegten Auf- oder Abschlag angegeben, um die Nachvollziehbarkeit als auch weiterhin den Geheimwettbewerb zu gewährleisten. Für die Änderung wird ebenfalls der Auf- bzw. Abschlag berücksichtigt. Dies gilt für VII) 1.6 und VII) 2.3.
Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Basel
ETCS Ausrüstung Level 2 RBC Basel 13
Ort: Ditzingen
NUTS-Code: DE115 Ludwigsburg
Postleitzahl: 71254
Land: Deutschland
Nach dem projektspezifischen Leistungsvertrag schuldet der AN die Herstellung, Lieferung, Einbau, Herbeiführung der Funktionsfähigkeit (HdF), Herstellung der Zulassungsfähigkeit für die mit dem jeweiligen projektspezifischen Leistungsvertrag beauftragte ETCS-Streckenausrüstung einschließlich des Planwerkes (Projektierung PT 2).
Zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Beauftragung lag dem Vertrag das zu dieser Zeit gültige Lastenheft Version BTSF3 V 2.2 zugrunde. Es war bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass das der Ausschreibung zugrunde liegende Lastenheft BTSF sowie die Richtlinien 819.1344 und 819.1347 inkl. der jeweiligen Anhänge nicht den Versionen, die letztlich für die Inbetriebnahme verwendet werden sollen, entsprechen. Die Sicherstellung des gegenüber der EU vertraglich vereinbarten Inbetriebnahmetermins, machte jedoch die Beauftragung bereits im Jahr 2020 notwendig. Die Erstellung der PT2-Planungen sollte somit auf Basis der PT1-Planungen erfolgen. Im Rahmen der Projektrealisierung wurde zur Gewährleistung der TSI-Konformität das Lastenhaft fortgeschrieben. Dieses angepasste Lastenheft wurde dem AN am 04.02.2021 übergeben. Die aus dem aktuellen Lastenheft resultierenden Mehraufwendungen für die Implementierung der erforderlichen Funktionalitäten gemäß BTSF3 V3.0, sind mit diesem Nachtrag angeboten. Mit dem jetzigen Istzustand der Funktionalitäten des Lastenheftes Version BTSF3 V.2.2 ist eine Inbetriebnahme des Sollzustandes nicht möglich, da die Voraussetzung für die Inbetriebnahmegenehmigung nicht erfüllt würden. Die Herstellung der Zulassungsfähigkeit durch den AN wäre nicht gegeben. Folglich sind diese Leistung des Nachtrags zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrages, und zwar die Ausrüstung des Streckennetzes in den o.g. Stellbereichen mit ETCS L2, erforderlich.
Der AN ist über den bestehenden Modulvertrag III gebunden und mit der Umsetzung des Lastenheftes BTSF3 2.2 beauftragt worden. Eine anderweitige Beauftragung eines anderen Herstellers zur Implementierung des Lastenheftes BTSF V3.0 würde dazu führen, dass der AN Thales seiner Systemverantwortung nicht mehr nachkommen kann. Es handelt sich hier um eine einheitliche Leistung und die Systemverantwortung liegt beim AN. Darüber hinaus wäre die Leistungserbringung dem Dritten, beschränkt auf die Hochrüstung, nur in technisch Kooperation mit dem AN und unter Einbeziehung spezifischen technischen Knowhows des AN möglich, zu dessen Offenlegung er nicht verpflichtet ist. Um die Einheitlichkeit der Systemverantwortung zu wahren und eine Abhängigkeit zu den Vorleistungen des AN zu vermeiden, bliebe dem AG technisch nur Möglichkeit der vollständigen Neuvergabe aller Leistungen des bereits vergebenen projektspezifischen Leistungsvertrags. Eine Wechsel des AN führt dazu, dass die Leistungserbringung neu starten müsste. Neben dem Zeitverzug für die Inbetriebnahme wäre Vergütung der bisher erfolgten Leistungen aus dem Projektspezifischen Leistungsvertrag, auf die der AN einen Anspruch hat, für den AG nutzlos aufgewendete Kosten. Der AG müsste bereits erbrachte Leistungen im Zuge des neuen Auftrags nochmals an den neuen AN zahlen. Hinzukämen weitere finanzielle Lasten infolge der verzögerten Inbetriebnahme. Selbst wenn im Einzelfall auf die Vorleistungen des AN zurückgegriffen werden könnte, wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten zu rechnen, weil honorarmindernde Faktoren, wie z.B. Wiederholungsfaktoren bei einer getrennten Vergabe nicht in Ansatz gebracht werden können. Der AN hat sich bereits intensiv und zeitaufwendig mit dem Lastenheft Version BTSF3 V 2.2 auseinandergesetzt, sodass für die Implementierung des Lastenhefts BTSF3 V3.0 auf diese Erkenntnisse und Erfahrungen zurück gegriffen werden kann.