Einrichtung von Schulbuslinien Referenznummer der Bekanntmachung: 40-2022-00031
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.vergabe.stadt-frankfurt.de
Adresse des Beschafferprofils: www.vergabe.stadt-frankfurt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Einrichtung von Schulbuslinien
Dienstleistung
Georg-Büchner-Schule
Dienststellen der Stadt Frankfurt am Main verteilt über das gesamte Stadtgebiet
Beförderung von Schüler/innen aus dem Frankfurter Stadtgebiet zur Schule mit einer Schulbuslinie.
Dem Auftraggeber steht ein 4maliges Optionsrecht zu, den Vertrag jeweils um ein Kalenderjahr zu verlängern. Das Optionsrecht ist 3 Monate vor Ablauf des Vertrages auszuüben.
Der Vertrag endet in jedem Fall fünf Jahre nach Beginn der Vertragslaufzeit ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Karmeliterschule
Dienststellen der Stadt Frankfurt am Main verteilt über das gesamte Stadtgebiet
Beförderung von Schüler/innen aus dem Frankfurter Stadtgebiet zur Schule mit einer Schulbuslinie.
Dem Auftraggeber steht ein 4maliges Optionsrecht zu, den Vertrag jeweils um ein Kalenderjahr zu verlängern. Das Optionsrecht ist 3 Monate vor Ablauf des Vertrages auszuüben.
Der Vertrag endet in jedem Fall fünf Jahre nach Beginn der Vertragslaufzeit ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. § 44 VgV Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
• Aktu1. § 44 VgV Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
• Aktueller Handelsregisterauszug § 44 VgV
• Bei nicht im Handelsregister registrierten Firmen: Gewerbeanmeldung
2. § 45 VgV Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
• Umsatz der letzten drei Jahre
• Betriebshaftpflichtversicherung
3. § 46 VgV Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
• Geeignete Referenzen § 46 VgV der letzten drei Jahre mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Auftraggebers.
• Beschäftigtenzahl und Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens der letzten drei Jahre ersichtlich ist.
• Beabsichtigte Beauftragung der Fahrten durch ein Nachunternehmen sind mit dem Angebot bekanntzumachen.
Der Auftraggeber behält sich vor, folgende Dokumente nachzufordern:
4. § 60 VgV Urkalkulation
• Nachvollziehbare Urkalkulation nach § 60 VgV mit schriflicher Aufklärung
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Formblatt ''Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz'' ist mit den Angebotsunterlagen einzureichen. Ist der Einsatz von Nachunternehmern vorgesehen, sind sowohl für den Bieter als auch für jeden einzelnen Nachunternehmer Verpflichtungserklärungen vorzulegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).