KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI30927
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen
Karlsruhe
gesamthafte Planungen der Infrastrukturobjekte im Projektbereich Karlsruhe-Basel, Planfeststellungsabschnitte 8.5 bis 8.9
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Karlsruhe
gesamthafte Planungen der Infrastrukturobjekte im Projektbereich Karlsruhe-Basel, Planfeststellungsabschnitte 8.5 bis 8.9
LÄA 32-87 Zusätzlich zu der vertraglich geschuldeten Leistung werden im Zusammenhang mit den Ergebnissen der neuen EBWU weitere
Leistungen erforderlich.
Die in den Ergebnissen der EBWU enthaltenen Änderungen an die Anforderungen der Planung waren zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses noch nicht bekannt. Diese Änderungen müssen gesichtet und bewertet werden. Zusätzlich müssen die
einzelnen Maßnahmen an den erforderlichen Stellen auf ihre Machbarkeit hin geprüft und dann entsprechend dem
Planungsprozess aufbereitet und eingearbeitet werden.
Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit den Bestandsdaten/-grundlagen ist diese
besonders qualifiziert, die durch die Ergebnisse der EBWU entstandenen Änderungen zu erarbeiten in die laufende Planung
aufzunehmen. Da die Änderungen einzelnen Maßnahmen an verschiedenen Stellen (örtlicher Lage) des Projektes erforderlich
machen, kann somit sichergestellt werden, dass keine bereits vorhandenen Planungsarbeiten (jeglicher Art) nochmals erarbeitet
werden. Das Risiko der doppelten Bearbeitung wird damit wesentlich reduziert. Bei Einbindung Dritter entstehen in diesem Fall
überflüssige Schnittstellen welche voraussichtlich Qualitätsverluste sowie eine Vielzahl von zusätzlichen Prüfschleifen mit sich
ziehen. Die zusätzlichen Schnittstellen und entstehenden Prüfschleifen würden das Projekt enorm verzögern. Eine Verzögerung
des Projektes, Doppel- / Nacharbeit sowie zusätzliche Prüfläufe und Abstimmungsrunden ziehen höhere Kosten für das Projekt
nach sich weshalb ein AN Wechsel als nicht wirtschaftlich angesehen wird.
Um die zusätzlichen Leistungen zu erbringen, muss der AN die Ergebnisse der EBWU sichten und bewerten. Nachfolgend muss
der AN die einzelnen erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Machbarkeit prüfen. Des Weiteren sind dann die erforderlichen
Leistungen im laufenden Planungsprozess zu berücksichtigen und einzuarbeiten. Diese Vorgänge würden bei der Hinzunahme
eines neuen AN der bisher nicht mit dem Projekt befasst ist nicht nur zu starken terminlichen Verzögerungen, sondern auch zu
hohen zusätzlichen Kosten welche durch Einarbeitung ins Projekt/ Vorhaben entstehen mit sich ziehen. Des Weiteren entstehen
durch eine Hinzunahme von Dritten weitere Schnittstellen, welche ebenfalls zusätzliche Abstimmungsrunden
sowie Terminverzögerungen mit dem AG und der Planungsgemeinschaft mit sich bringen. Diese zusätzlichen Schnittstellen
bergen ein hohes Risiko an Qualitätsverlust und führen unbestritten zu Mehrkosten bei der Planungsgemeinschaft.
Es handelt sich um eine zusätzliche Leistung welche im Zuge der Projektlaufzeit innerhalb des Bahnkonzerns anfällt und somit
auch zur Erreichung des werkvertraglichen Erfolges, ein Wechsel des AN ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich und wäre
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Voraussetzungen für eine Vergabe als Nachtrag an den aktuellen AN sind somit
gegeben, die Leistung kann angeordnet werden.