KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI30927
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen
Karlsruhe
gesamthafte Planungen der Infrastrukturobjekte im Projektbereich Karlsruhe-Basel, Planfeststellungsabschnitte 8.5 bis 8.9
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Karlsruhe
gesamthafte Planungen der Infrastrukturobjekte im Projektbereich Karlsruhe-Basel, Planfeststellungsabschnitte 8.5 bis 8.9
LÄA 26-87 Nach der vertraglich geschuldeten Durchsicht und Verifizierung der übergebenen bzw. vorliegenden Daten und der anschließenden Identifikation der noch fehlenden Bestandsunterlagen, wurden nochmals mehrere Abfrageschleifen in den Parallelprojekten notwendig da auch hier mit voranschreitender Planung eine detailliertere Grundlage für das Projekt geschaffen wurde.
Um die geschuldete Leistung gemäß des bestehenden Arch./Ing. Vertrags erbringen zu können, müssen wiederholt Planlisten der fehlenden Unterlagen erstellt, abgestimmt und mit den Parallelprojekten ausgetauscht werden. Des Weiteren mussten die neu erhaltenen Bestandsunterlagen gesichtet, bewertet und für den laufenden Planungsprozess zusammengeführt und aufbereitet werden. Aufgrund der hohen Komplexität übertreffen diese Abfrageschleifen und Einarbeitungen das übliche Maß der vom AN zu
erwarteten Überarbeitung. Die Einarbeitungen sind somit nicht bereits durch den Hauptvertrag abgedeckt, sondern stellen eine zusätzliche Leistung dar.
Diese zusätzlichen Leistungen waren zum Zeitpunkt der Ausschreibung für den AG nicht in diesem Umfang vorhersehbar, die zusätzlichen Leistungen sind jedoch nötig zu Erfüllung des Werkvertrages des AN.
Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit den Bestandsdaten/-grundlagen ist diese besonders qualifiziert, die noch für die Planung des Projektes benötigten Informationen zu sammeln und in die laufende Planung einfließen zu lassen. Somit kann sichergestellt werden, dass keine bereits vorhandenen Informationen nochmals abgefragt und aufgenommen werden. Das Risiko der doppelten Bearbeitung wird damit wesentlich reduziert. Bei Einbindung Dritter entstehen in
diesem Fall überflüssige Schnittstellen welche voraussichtlich Qualitätsverluste sowie zusätzliche Prüfschleifen mit sich ziehen. Ferner hätte ein komplett neuer AN erhebliche Schwierigkeiten das korrekte Ineinandergreifen der verschiedenen Gesichtspunkte aus dem eigenen und den parallelen Projekten sicherzustellen. Eine Verzögerung des Projektes, Doppel- / Nacharbeit sowie zusätzliche Prüfläufe und Abstimmungsrunden ziehen höhere Kosten für das Projekt nach sich weshalb ein AN Wechsel als nicht
wirtschaftlich angesehen wird.
Um die zusätzlichen Leistungen zu erbringen, musste der AN die vorliegenden Unterlagen wie vertraglich vereinbart sichten, prüfen und die noch fehlenden Unterlagen definieren. Zusätzlich sind weitere Leistungen wie das Erstellen der Planlisten der fehlenden Pläne, das Bewerten der "neu" erhaltenen Bestandsunterlagen sowie das Abstimmen zum weiteren Vorgehen, bzgl. der nicht verfügbaren Bestandsunterlagen mit den Parallelprojekten erforderlich. Diese Vorgänge führen bei einem AN der bisher
nicht mit dem Projekt befasst ist nicht nur zu terminlichen Verzögerungen, sondern auch zu zusätzlichen Kosten welche durch Einarbeitung ins Projekt/ Vorhaben entstehen. Die komplette Einarbeitung eines neuen AN ohne Projektkenntnis in diese umfangreichen Themenfelder ist mit erheblichen Schwierigkeiten und dem kompletten Verlust von Synergieeffekten verbunden.
Des Weiteren entstehen durch eine Hinzunahme von Dritten weitere Schnittstellen, welche ebenfalls zusätzliche Abstimmungsrunden sowie Terminverzögerungen mit dem AG und der Planungsgemeinschaft mit sich bringen. Diese zusätzlichen Schnittstellen bergen ein hohes Risiko an Qualitätsverlust und führen unbestritten zu Mehrkosten bei der Planungsgemeinschaft.