Fahrstromverstärkung Stadtbahn ohne U5- Ertüchtigung GW Borsigallee Referenznummer der Bekanntmachung: VGF-EU 089/22
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60311
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6921303
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vgf-ffm.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.vgf-ffm.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Fahrstromverstärkung Stadtbahn ohne U5- Ertüchtigung GW Borsigallee
Die Verkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbH plant den Einsatz neuer Fahrzeuge im
Stadtbahn-Netz. Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Bahnstromversorgungsanlagen
ist hinsichtlich der zukünftigen Betriebsbedingungen teilweise unzureichend. Darüber hinaus soll die Fahrleitungsnennspannung perspektivisch auf DC 750V angehoben werden. Dafür sind diverse Ertüchtigungsmaßnahmen notwendig, so auch im Bereich der A-Strecke im Gleichrichterwerk (GW) Borsigallee.
Die Leistungen umfassen:
- Demontage und Entsorgung von Transformatoren
- Lieferung neuer Transformatoren
- Montage und Inbetriebnahme neuer Anlagenteile
1.1 Auszuführende Leistungen
Die im Leistungsverzeichnis ausgeführten Leistungen umfassen:
- Erneuerung der Bahntransformatoren
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten
Eine Zustandsfeststellung ist durch den AN vor Beginn und erneut nach Abschluss der Baumaßnahme
mit Beteiligung der Bauüberwachung der VGF durchzuführen und mit Fotos und erforderlichen
Beschreibungen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist entsprechend vor Beginn und nach
Abschluss der Baumaßnahme an die VGF zu übergeben.
1.3 Ausgeführte Leistungen
Die Untersuchung der statischen Verhältnisse an den Aufstellflächen der neuen Transformatoren wurde
bereits durchgeführt.
Ausschnitt aus der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Baubeschreibung:
2.1 Lage der Baustelle
Das Gleichrichterwerk befindet sich im Borsigallee 8 in 60388 Frankfurt am Main.
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege
Alle benutzten Wege und Straßen innerhalb und außerhalb des Baustellenbereiches sind während der
gesamten Bauzeit ständig frei und in einwandfreiem, verkehrssicheren Zustand zu halten. Alle Straßen
und Fußwege sind stets sauber und in gereinigtem Zustand zu halten. Dabei sind für das Überfahren
von fertigen Flächen, wie Bürgersteigplatten, Kantensteinen und dergleichen Schutzvorkehrungen zu
treffen.
2.3 Zugänge, Zufahrten
Das GW befindet sich auf einem separaten, abgeschlossen Grundstück mit Kontakt zum öffentlichen
Bereich. Der Grundstückseigentümer ist die NRM, mit der NRM sind alle Baustellen Details
abzustimmen.
2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen
Seitens des Auftraggebers werden keine Anschlüsse an Ver- oder Entsorgungsmedien gestellt. Es ist
Sache des AN, sich Anschluss zu Medien wie Strom, Wasser, Abwasser etc. zu beschaffen.
2.5 Lager- und Arbeitsplätze
Dem AN werden seitens des AG keine Lagerflächen für die Zwischenlagerung von Materialien zur
Verfügung gestellt. Die Lagerung von Baustoffen kann, jedoch auf eigene Gefahr, nur direkt auf der
unmittelbaren Baufläche erfolgen. Baumateriallieferungen sind für den direkten Einbau zu disponieren.
Die Anmietung von Flächen ist Sache des AN.
Eine Toilettenanlage steht dem AN in den Gleichrichterwerk zur Verfügung. Aufenthaltsräume werden
durch den AG nicht zur Verfügung gestellt.
2.9.1 Lärmschutz, Erschütterungsschutz, Umweltverträglichkeit
Die Maßgaben zum Immissionsschutz von Anwohnern in Wohngebieten sind zu beachten und
einzuhalten. Es sind lärm arme Geräte einzusetzen. Lärmintensive Arbeiten sind während der Bauzeit
außerhalb der nächtlichen Ruhezeiten durchzuführen. Ggfs. sind entsprechende
Ausnahmegenehmigungen vom AN einzuholen.
2.10.1 Im Baugelände vorhandene Anlagen
Die Maßnahme wird im GW Borsigallee umgesetzt. Im direkten Umfeld sind DC-Schaltanlagen und
Kabeltrassen mit gefährlichen Potentialen vorhanden. Den Anordnungen des Anlagenbetreibers NRM
ist unbedingt Folge zu leisten.
3 Angaben zur Ausführung
Verkehrsführung, Verkehrssicherung
Die Anordnung der verkehrssichernden und verkehrslenkenden Maßnahmen obliegt dem
Straßenverkehrsamt der Stadt Frankfurt am Main.
3.1 Sicherung der Baustelle, des Baubereiches
Im Verantwortungsbereich des AN verbleibt die baustelleninterne Absicherung. Der AN ist verpflichtet,
seine Baumaßnahme täglich zu kontrollieren und eventuelle Unfallgefahren sofort zu beseitigen. In dem
Umfang der Sicherungsmaßnahmen durch den AN ist das Absichern und ggf. Herstellen von für
Fußgänger bzw. Radfahrer zu jeder Zeit durchgängig benutzbaren befestigten Gehwegen (vorh.
Befestigung oder prov. Befestigung, aber keine Schotterbefestigung) enthalten. Alle Hauszugänge, -
zufahrten und Feuerwehrzufahrten müssen jederzeit zugänglich sein. Der Zugang und die
Belieferungsmöglichkeit und Entsorgung der angrenzenden Gebäude müssen zu den Geschäfts- und
üblichen Lieferzeiten durch den AN sichergestellt werden. Die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
ist gem. RSA einzuhalten. Darüber hinaus ist den straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen Folge zu
leisten. Für die Einrichtung, Umstellung, Anpassung an den Baufortschritt und den Abbau der einzelnen
Sicherungseinrichtungen bedarf es einer flexiblen und kooperativen Zusammenarbeit zwischen AN,
Verkehrssicherer und der Straßenverkehrsbehörde.
3.2 Bauablauf
Nach Auftragsvergabe ist in Abstimmung mit dem AG ein genauer Bauzeitenplan für alle Komponenten
und Bauzwischenzustände zu erstellen.
Die bei den Arbeiten des AN anfallenden Abfälle, Bauschutt, Verpackungsmaterialien und dergleichen
sind vorschriftsmäßig zu beseitigen. Die Einheitspreise der Positionen beinhalten immer auch die
Kosten für die Entsorgung des anfallenden Schuttmaterials (Transport und Kippgebühr), sofern nicht
anders angegeben. Hierbei sind zu berücksichtigen:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG
- Transportgenehmigungsverordnung TgV
- Gewerbeabfallverordnung GewAbfV
- Altholzverordnung AltholzV- Abfallverzeichnis
- Verordnung AVV- Vorgaben der LAGA
- Deponieverordnung DepV
- Merkblatt "Entsorgung von Bauabfällen" der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel,
Stand: 15.05.2009
- Geschäftsanweisung GA 19 der VGF
- Die Entsorgung hat außerdem entsprechend den Satzungen/Richtlinien der zuständigen
Verwaltung (Stadt/Kreis) zu erfolgen.
3.7 Winterbau
Der AG wird keine Winterbauvorkehrungen vornehmen.
3.8 Beweissicherung
Es ist eine Beweissicherung durch den AN durchzuführen (Zustandsfeststellung).
3.9 Sicherungsmaßnahmen
Der Baustellenbereich ist durch den AN zu sichern. Den Anordnungen des AG und dessen
Anlagenbetreibers (NRM) ist Folge zu leisten.
Jeder auf der Arbeitsstelle tätige Beschäftigte des AN muss über einen gültigen „Fremdfirmenausweis“
der VGF verfügen.
Vom AN zu erstellende bzw. zu beschaffende Ausführungsunterlagen
Vom AN zu erstellende Ausführungsunterlagen sind, sofern im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich
anders beschrieben, dem AG in 3-facher Ausfertigung in Papierform zur Freigabe vorzulegen. Nach
Einarbeitung etwaiger Korrekturen ist die vom AG freigegebene Planung dem AG 3-fach in Papierform
und in Dateiform (Dateiformat .pdf, .plt, .dwg und .dxf-Format) auf DVD-ROM oder CD-ROM zu
übergeben.
Vom AN zu erstellende Planunterlagen sind unter Berücksichtigung der Prüffristen rechtzeitig vor
Ausführungsbeginn vorzulegen. Hierbei ist für die Prüfung der Unterlagen durch den AG eine Prüffrist
von mindestens 10 Arbeitstagen zu berücksichtigen.
Bei der Erstellung der Planung- und Dokumentationsunterlagen hat der AN die Richtlinien des AG zu
beachten und einzuhalten. Die CAD-Richtlinie der VGF liegt der Angebotsaufforderung in ihrer aktuell
gültigen Form bei und ist Bestandteil der Beauftragung. Der Aufwand zur Umsetzung ist bei der
Kalkulation zu berücksichtigen. Die zu erstellenden Unterlagen durch den AN beinhalten:
- Erläuterung des Bauablaufs
- Inbetriebnahmenachweise
- Bauzeitenplan
- Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen
- Dokumentationsaufnahmen
- Prüfprotokolle Transformator
- CE-Konformitätsbescheinigung der neuen Anlagenteile
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Eintragung im Handelsregister, soweit das Unternehmen eintragungspflichtig ist;
— Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach den §§ 123 GWB;
— Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach den §§ 124 GWB;
— Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 21;
— Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestlohn bei öffentlichen Aufträgen unter Berücksichtigung der
Vorgaben des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12. Juli 2021, GVBl. S. 338 .
Die Art der Nachweiserbringung ist in den Vergabeunterlagen angegeben. Regelmäßig werden Formblätter
vorgegeben.
Mindestumsatz: Jahresumsatz in Höhe von mindestens [Betrag gelöscht] Euro.
Erbringung von vergleichbaren Leistungen in den letzten 5 abgeschlossenen Kalenderjahren.
Verfügbarkeit von für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Arbeitskräften.
Die Art der Nachweiserbringung ist in den Vergabeunterlagen angegeben.
Regelmäßig werden Formblätter vorgegeben.
Soweit die Auftragssumme bei einem Auftrag im Offenen Verfahren oder in einer Öffentlichen Ausschreibung
mindestens [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 %
der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten. Diese wird nach Abnahme zurückgegeben.
Sind bei der Abnahme festgestellte Mängel noch zu beseitigen, ist hierfür als Sicherheit ein Druckzuschlag
(brutto) gern. § 641 (3) BGB als Einbehalt in Höhe des zweifachen Betrags der voraussichtlichen
Aufwendungen für die Mängelbeseitigung zu leisten. Die Sicherheit wird nach Abnahme der Mängelbeseitigung,
auf die sich der Druckzuschlag bezieht, zurückgezahlt.
Wenn ein Einbehalt nicht möglich ist, kann zur Absicherung des Druckzuschlags separat eine gesonderte
Mängelanspruchsbürgschaft gestellt werden.
Nach erfolgter Abnahme ist Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für Mängelansprüche
beträgt 3 % der Summe der Abschlagszahlungen inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme.
Eine nicht verwertete Sicherheit wird, ggf. anteilig, nach Ablauf der jeweiligen Frist für Mängelansprüche,
zurückgegeben.
Nach VOB/B, Besonderen Vertragsbestimmungen (HVA B-StB). Letztere sind Bestandteil der
Vergabeunterlagen.
Bietergemeinschaften (BIGE) haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene
rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, dass sie im Falle der Auftragserteilung eine
Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter bilden und alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften
("Bietergemeinschaftserklärung").
Nimmt ein Bieter in Hinblick auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit im
Rahmen einer Eignungsleihe die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, müssen diese gemeinsam
für die Auftragsausführung mit als Gesamtschuldner haften und eine entsprechende rechtsverbindliche
Haftungserklärung abgeben.
Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich mit dieser Erklärung im Falle der Auftragserteilung, für den Zeitraum
seiner Leistungsverpflichtung eine Haftpflichtversicherung als Versicherung gegen Personen-, Sach- und
Vermögensschäden (Betriebshaftpflicht-Versicherung) sowie für Risiken nach dem Umwelthaftungsgesetz
(Anlagen, Rest- und Regressrisiko/ Umwelthaftpflicht-Versicherung) und dem Umweltschadengesetz
(Biodiversität/Umweltschaden- Versicherung) im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages
abzuschließen und nachzuweisen.
Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich mit dieser Erklärung im Falle der Auftragserteilung, für den
Zeitraum seiner Leistungsverpflichtung eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit
Deckungssummen von mindestens EUR 5 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden sowie
EUR 100.000 für Vermögensschäden je 2-fach maximiert p.a. (für Betriebshaftpflichtversicherung)
bzw. EUR 5 Mio. für Personen- Sach- und mitversicherte Vermögensschäden, 1-fach maximiert
p.a.(Umwelthaftpflichtversicherung) abzuschließen und nachzuweisen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Sicherheit für die Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Soweit die Auftragssumme bei einem Auftrag im Offenen Verfahren oder in einer Öffentlichen Aus-
schreibung mindestens [Betrag gelöscht] Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertrags-
erfüllung in Höhe von 5 % der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer ohne Nachträge) zu leisten.
Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 VOB/B)
Nach erfolgter Abnahme ist Sicherheit für Mängelansprüche zu leisten. Die Sicherheit für
Mängelansprüche beträgt 3 % der Summe der Abschlagszahlungen inkl. Umsatzsteuer zum
Zeitpunkt der Abnahme.
Bürgschaften
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers
zu verwenden und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“
Anlagen, die, soweit erforderlich, ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen sind:
- HVA B-StB Angebotsschreiben
- HVA B-StB Eigenerklärung zur Eignung
- HVA B-StB Unterauftrag-/Nachunternehmerleistungen
- HVA B-StB Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft
- HVA B-StB Eignungsleihe technische und berufliche Leistungsfähigkeit
- HVA B-StB Eignungsleihe wirtschaftliche und finanzielle Eignungsleihe
- Vertraulichkeitserklärung
- Eigenerklärung Sanktionen gegen Russland
- Verpflichtungserklärung Vordruck 08-19
- Verpflichtungserklärung Tariftreue
- Eigenerklärung Versicherungspflicht
- EFB 221 oder EFB 222
- bei Bedarf: Doku VGF Mengen
Die Gewährleistungszeit ab schriftlich erfolgter Endabnahme durch den technischen Projektleiter der VGF beträgt fünf Jahre.
Die Urkalkulation ist der Vergabestelle in einem doppelt verschlossenen Umschlag innerhalb von sechs Tagen nach Aufforderung zuzuleiten.
1) Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich elektronisch unter https://www.deutsche-evergabe.de zum
kostenfreien Download zur Verfügung gestellt. Interessierte Unternehmen können sich über diese Seite neu
registrieren. Registrierte Unternehmen werden vom Auftraggeber über die Nachrichtenplattform des o.g. Online-
Portals über Änderungen im Vergabeverfahren oder der Vergabeunterlagen informiert, die auf der unter Ziffer I.3
angegebenen Internetseite erfolgen.
(2) Eignungsnachweis
Beim offenen Verfahren behält sich der öffentliche Auftraggeber vor, vor Zuschlagserteilung den Bieter und die
Nachunternehmer, an die er den Auftrag vergeben will und die bislang nur eine Eigenerklärung als vorläufigen
Nachweis vorgelegt haben aufzufordern, die einschlägigen Nachweise unverzüglich zur Prüfung beizubringen.
(3) Hinweispflicht bei Unvollständigkeit oder Unklarheiten
Die Bieter haben sich von der Vollständigkeit der ihnen überlassenen Unterlagen zu überzeugen. Bei
Unvollständigkeit der Unterlagen haben sie die Auftraggeberin in Textform unverzüglich darüber zu
unterrichten. Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung der Bieter Unklarheiten, so haben die Bieter
die Auftraggeberin unverzüglich und vor Abgabe ihrer Angebote in Textform darauf hinzuweisen. Ferner haben
die Bieter die Auftraggeberin auf eventuelle Widersprüche in den Verdingungsunterlagen unverzüglich in
Textform aufmerksam zu machen. Gleiches gilt, falls die Bieter der Auffassung sind, dass die Unterlagen gegen
geltendes Recht verstoßen.
(4) Soweit die Angebote unvollständig sind, behält sich die Aufraggeberin das Recht vor, die betroffenen Bieter
nach pflichtgemäßem Ermessen aufzufordern, entsprechende Unterlagen innerhalb einer kurzen, für alle
Bieter einheitlichen Frist (Nachforderungsfrist) nachzureichen. Das Recht zur Nachforderung besteht jedoch
nicht bei fehlenden wesentlichen Preisangaben. Den Bietern wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die
Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von
Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde. Das Recht zur Nachforderung
von Unterlagen begründet keine Verantwortung der Auftraggeberin für die Vollständigkeit der Angebote.
Haftungsansprüche aus einer fahrlässig versäumten Nachforderung von Unterlagen sind ausgeschlossen. Die
Bieter bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich.
Macht die Auftraggeberin von ihrem allgemeinen Nachforderungsrecht keinen Gebrauch, werden der Wertung
der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist vorlagen.
(5) Beim Einsatz von Nachunternehmern hat der Bieter ein Verzeichnis über die deren Leistungen (Art und
Umfang) mit dem Angebot einzureichen.
(6) Die von der VGF zur Verfügung gestellten Formulare (HVA-B-StB, sowie Anlagen) sind zwingend, sofern in
dieser Veröffentlichung nicht anders erwähnt, zu verwenden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auszug aus dem GWB
§ 160 (2) GWB
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat
und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht.
§ 160 (3) GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des
Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.