HGV3.0 Vorkommerzielle Auftragsvergabe Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEF59056
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
HGV3.0 Vorkommerzielle Auftragsvergabe
Ausschreibung einer vorkommerziellen Auftragsvergabe (Pre-Commercial-Procurement) für eine partnerschaftliche Entwicklung zweier Fahrzeugkonzepte von elektrischen Hochgeschwindigkeitszügen mit max. 400m Zuglänge und mindestens 300 km/h Höchstgeschwindigkeit für das Einsatzgebiet in Deutschland (inkl. Grenzbahnhöfe Basel SBB und Salzburg).
Die vorkommerzielle Auftragsvergabe fällt nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts. Der Auftraggeber nutzt die vorliegende Bekanntmachung freiwillig. Die in dieser Bekanntmachung aufgeführten Verweise auf die vergaberechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere das GWB und die Sektorenverordnung sowie die Verfahrensart Verhandlungsverfahren, gelten nur entsprechend.
Frankfurt am Main
Vor dem eigentlichen Start mit dem Beschaffungsprojekt HGV 3.0 beabsichtigt der Auftraggeber, die Auftragsvergabe über die Entwicklung eines Fahrzeugkonzepts für die Fahrzeuge im Rahmen der vorliegenden Vorkommerziellen Auftragsvergabe („Pre-Commercial Procurement“, „PCP“) nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die für das Fahrzeugkonzept zu erbringenden Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen des Auftragnehmers werden nicht ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit (vgl. § 116 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) GWB) und nicht vollständig durch den Auftraggeber vergütet (vgl. § 116 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) GWB). Die vorkommerzielle Auftragsvergabe fällt nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts. Der Auftraggeber nutzt das vorliegende Bekanntmachungsformular auf freiwilliger Basis.
Gegenstand des Auftrags ist die Entwicklung eines Fahrzeugkonzepts gemäß des im bei Auftragserteilung gültigen Leitfaden des Verbands der Bahnindustrie in Deutschland (VDB) e.V. „Quality Engineering in der Entwicklung von Schienenfahrzeugen und ihren Systemen“ (VDB-Leitfaden) näher beschriebenen Produktentwicklungsprozesses im Reifegrad 3.2. Im Fahrzeugkonzept sind die Planung der Entwicklung sowie die technische Umsetzung der Entwicklungsziele und der in den weiteren Vergabeunterlagen festgelegten Anforderungen konzeptionell zu beschreiben. Das Konzept muss zulassungsfähig und technologisch umsetzbar sein, und das daraus zu entwickelnde Fahrzeug muss sicher betrieben werden können.
Der Auftraggeber wählt maximal die drei Bewerber aus, deren Teilnahmeanträge nach der Bewertung anhand der Teilnehmerauswahlmatrix die höchste Punktzahl erhalten haben.
Kriterien Teilnehmerauswahlmatrix:
1. (Einzelgewichtung 500 Punkte) Umsatz mit Schienenfahrzeugen
Der Bewerber weist über eine Eigenerklärung nach, wie hoch der Umsatz im Bereich von Schienenfahrzeugen pro Jahr für die zurückliegenden drei Jahre ist. Der Umsatz des Unternehmens muss dabei mindestens 500 Mio. EUR pro Jahr betragen.
Kriterium gemäß "II. wirtschaftliche und finanzielle Leistungskriterien".
2. (Einzelgewichtung 500 Punkte) Kosten für Forschung & Entwicklung
Der Bieter reicht eine Eigenerklärung ein, aus der ersichtlich wird, wie hoch seine jährlichen Aufwendungen in den letzten 3 abgelaufenen Geschäftsjahren, im Bereich der Forschung & Entwicklung im Unternehmenssegment Eisenbahnverkehr waren.
Kriterium gemäß "II. wirtschaftliche und finanzielle Leistungskriterien".
3. (Einzelgewichtung 1000 Punkte) Der Bewerber muss ein erfahrener Hersteller von Schienenfahrzeugen sein und übergibt eine Referenzliste mit Angabe sämtlicher Genehmigungen für das Inverkehrbringen (Erlangung der Zulassung) von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (ab 200 km/h) seit dem Jahr 2010 in Deutschland, in einem
Mitgliedstaat der EU, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
Als Zulassung in diesem Sinne gilt eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Art. 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union oder einer entsprechenden nationalen Vorgängerregelung dieser Richtlinie. Die Anrechnung einer Referenz für das Inverkehrbringen im Vereinigten Königreich gilt nur bis zum Austritt des Landes aus der Europäischen Union.
Die Referenzliste enthält Aufträge, die folgende Mindestkriterien aufweisen:
- zwei Referenzprojekte müssen mindestens einen Nachweis über das Inverkehrbringen (Zulassung) von Hochgeschwindigkeitszügen mit mindestens 200 km/h oder größer aufweisen
- ein Referenzprojekt muss mindestens einen Nachweis über das Inverkehrbringen (Zulassung) von Hochgeschwindigkeitszügen mit mindestens 300 km/h oder größer aufweisen.
Alle drei Referenzprojekte verfügen über eine eisenbahnrechtliche Zulassung in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
- Als Referenzprojekte gelten solche, bei denen ein eigenes Genehmigungsverfahren durchlaufen wurde.
Werden mehrere Zulassungen auf Basis desselben Genehmigungsverfahrens erteilt, gilt dies jeweils als ein einzelnes Referenzprojekt.
Konsortialprojekte können, unter konkreter Angabe des eigenen Leistungsanteils im Konsortium, ebenfalls als Referenzprojekte angegeben werden. Der Bewerber muss bei Nennung eines Referenzprojektes mit Bezug auf ein Konsortium den überwiegenden Leistungsanteil im Konsortium getragen haben.
Kriterium gemäß "III. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit".
4. (Einzelgewichtung 250 Punkte) Der Bewerber übergibt mit dem Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung, aus der hervorgeht, wie viele Mitarbeitende beschäftigt sind im Bereich der Forschung & Entwicklung von Schienenfahrzeugen (ohne Fremdfirmen). Eine doppelte Bezifferung (doppelte Zählung) in den Entwicklungsbereichen ist unzulässig.
Der Bewerber muss dabei mindestens 500 Mitarbeitende in der Forschung & Entwicklung, in Vollzeit gerechnet, beschäftigt haben.
Kriterium gemäß "III. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit".
5. (Einzelgewichtung 250 Punkte) Der Bewerber reicht mit dem Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung ein, aus der hervorgeht, für wie viele Gegenstände aus dem technischen Gebiet der Schienenfahrzeuge der Bewerber einen Antrag auf Erteilung eines Patents mit Wirkung für eine oder mehrere Jurisdiktionen Europas (alternativ: der Europäischen Union) seit dem 01.01.2015 gestellt hat. Sollte der Bewerber keine Referenzen in der Patentanmeldung in Europa erklären können, so führt dies nicht zum Ausschluss aus dem Verfahren.
Kriterium gemäß "III. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit".
Maximal mögliche Punktzahl -> 2.500 Punkte
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1) Der Bewerber legt die ausgefüllte Bietereigenerklärung und Vertraulichkeitserklärung vor.
(2) Durch das Formblatt Bietereigenerklärung weist der Bewerber nach:
- dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet ist, die Eröffnung weder beantragt noch ein Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.
- dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
- ob für das Unternehmen im Gewerbezentralregister oder in einem vergleichbaren Register ein Eintrag verzeichnet ist. Darüber hinaus erklärt der Bewerber, ob derzeit ein Verfahren anhängig ist, das zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister oder in einem vergleichbaren Register führen kann. Sollte eine Eintragung vorliegen, so hat der Bewerber einen Auszug des Gewerbezentralregisters oder des vergleichbaren Registers mindestens in Kopie vorzulegen.
- der Bewerber sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat und - sofern nach Maßgabe der Vorschriften des HGB eintragungspflichtig - im Handelsregister eingetragen ist. Als Nachweis ist mindestens die Kopie eines aktuellen Handelsregisterauszugs (nicht älter als 12 Monate) oder ein gleichwertiges Dokument des Herkunftslandes (ggf. inklusive beglaubigter Übersetzung) in deutscher Sprache beizufügen.
- dass er die Restriktiven Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands in der Ukraine erfüllt:
a) er versichert entsprechend der für ihn national geltenden Rechtsakte, dass sein Unternehmen auf keiner Sanktionsliste aufgrund einer EU-Verordnung oder aufgrund sonstiger anwendbarer nationaler, europäischer oder internationaler Embargo- und
Außenwirtschaftsvorschriften geführt wird und keinen sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Er versichert auch unter Beachtung der EU-Blocking Verordnung, dass sein Unternehmen auf keiner US-amerikanischen oder britischen Sanktionsliste
geführt wird oder sonstigen US-amerikanischen oder britischen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Er versichert außerdem, dass sein Unternehmen nicht unmittelbar oder mittelbar im mehrheitlichen Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person
steht, die auf einer der genannten Sanktionslisten geführt wird oder die sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt.
b) Er versichert,
- dass er kein russischer Staatsangehöriger und keine in Russland niedergelassene natürliche Person ist bzw. sein Unternehmen keine in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist,
- dass eine unter (1) fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung weder unmittelbar noch mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile am Unternehmen hält,
- dass er bzw. sein Unternehmen weder im Namen noch auf Anweisung einer unter (1) fallenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt,
c) Er versichert, dass natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von lit. b zu nicht mehr als zehn Prozent am zu vergebenen Auftrag beteiligt sein werden, sei es als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder als Unternehmen im Rahmen einer Eignungsleihe entsprechend § 47 SektVO.
d) Er versichert, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen, z.B. gegen die in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz oder §21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Vorschriften, verstoßen hat.
e) Er versichert, dass das Unternehmen seinen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nachgekommen ist.
(3) Mit dem Formblatt Bietereigenerklärung wird weiterhin durch den Bewerber erklärt:
a) das Unternehmen in Bezug auf die Vergabe – und darüber hinaus auch in den vergangenen drei Jahren – keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat. Unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abreden in diesem Sinne sind insbesondere Verstöße gegen die kartellrechtlichen Kernbeschränkungen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen) sowie sonstige Vereinbarungen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können.
b) das Unternehmen sich zu einem unbeschränkten Wettbewerb und zur Korruptionsprävention bekennt und sichergestellt hat, dass sich die Unternehmensführung der Bedeutung bewusst ist, die der Beachtung aller geltenden Wettbewerbs- und Korruptionsgesetze zukommt.
(4) Der Bieter gibt mit dem Formblatt Bietereigenerklärung die Eigenerklärungen ab, dass
a) das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und
b) das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln.
(5) Der Bieter gibt mit dem Formblatt Bietereigenerklärung die Eigenerklärungen ab , dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat.
(6) Mittels Formblatt Bietereigenerklärung wird die Eigenerklärung abgegeben zu einer schweren Verfehlung des Unternehmens, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
(7) Mittels Formblatt Bietereigenerklärung gibt der Bewerber die Eigenerklärung zur Kenntnis davon, dass
a) eine Person, deren Verhalten gemäß § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände verurteilt ist oder
b) eine Geldbuße im Sinne des § 30 OWiG gegen das Unternehmen wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände rechtskräftig festgesetzt wurde.
(8) Der Verhaltenskodex ist in Ziff. 12-15 des Formblatts Bietereigenerklärung wiedergegeben. Die im Verhaltenskodex geforderten Erklärungen sind abzugeben.
(9) Wichtiger Hinweis: Im Vergabeverfahren der PCP sind Bewerbergemeinschaften im Interesse eines hinreichenden Wettbewerbs generell nicht zulässig. Im Teilnahmewettbewerb werden daher Teilnahmeanträge von Bewerbergemeinschaften ausgeschlossen. Ferner sind Konstruktionen unzulässig, die geeignet sind, das Verbot von Konsortien zu umgehen. Im Interesse eines hinreichenden Wettbewerbs werden daher auch Teilnahmeanträge von Einzelbewerbern ausgeschlossen, die sich zum Nachweis der Eignung auf Dritte berufen (sog. Eignungsleihe entsprechend § 47 SektVO).
Zulässig sind eine Bewerbergemeinschaft und eine Eignungsleihe jedoch, soweit es sich bei den Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft bzw. bei dem Drittunternehmen, auf das sich der Einzelbewerber beruft, jeweils um ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 AktG oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG handelt. In diesem Fall ist ein solcher Unternehmensverbund im Teilnahmeantrag zu erläutern und anhand geeigneter Nachweise zu belegen.
Die unter Ziffer (1) bis (8) und - sofern einschlägig - Ziffer (9) genannten Erklärungen und Nachweise sind mit dem Teilnahmeantrag hochzuladen.
(1) Testierte Jahresabschlüsse:
Der Bewerber legt Kopien der testierten Jahresabschlüsse für die letzten 3 abgelaufenen Geschäftsjahre vor. Aus den jeweiligen Jahresabschlüssen geht der Gesamtumsatz des Unternehmens hervor.
Liegt für das Jahr 2021 noch kein testierter Jahresabschluss vor, sind die vollständigen, für das Testat vorgesehenen Unterlagen des betreffenden Jahresabschlusses einzureichen.
(2) Umsatz mit Schienenfahrzeugen:
Der Bewerber weist über eine Eigenerklärung nach, wie hoch der Umsatz im Bereich von Schienenfahrzeugen pro Jahr für die zurückliegenden drei Jahre ist. Der Umsatz des Unternehmens muss dabei mindestens 500 Mio. EUR pro Jahr betragen.
(3) Aufwände für Forschung & Entwicklung:
Der Bieter reicht eine Eigenerklärung ein, aus der ersichtlich wird, wie hoch seine jährlichen Aufwendungen in den letzten 3 abgelaufenen Geschäftsjahren, im Bereich der Forschung & Entwicklung im Unternehmenssegment Eisenbahnverkehr waren.
(4) Bewerber, die sich zum Nachweis ihrer Eignung entsprechend § 47 Abs. 1 SektVO auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, müssen diese Drittunternehmen im Teilnahmeantrag verbindlich benennen und durch eine entsprechende unwiderrufliche Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens nachweisen, dass ihnen die Mittel zur Verfügung stehen, die zur Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlich sind. Zudem hat das Drittunternehmen in der Verpflichtungserklärung eine gemeinsame Haftung mit dem Bewerber für die Ausführung des Auftrags entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe zu erklären. An dieser Stelle erfolgt nochmals der Hinweis, dass die Eignungsleihe entsprechend § 47 SektVO hier nur den Verweis auf solche Unternehmen erlaubt, bei denen sich im Verhältnis zum Bewerber um abhängige oder herrschende Unternehmen im Sinne des § 17 AktG oder Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG handelt; der Bewerber hat einen solchen Unternehmensverbund im Teilnahmeantrag zu erläutern und anhand geeigneter Nachweise zu belegen.
Die unter Ziffer (1) bis (3) genannten Erklärungen und Nachweise sind mit dem Teilnahmeantrag hochzuladen.
(1) Der Bewerber muss ein erfahrener Hersteller von Schienenfahrzeugen sein und übergibt eine Referenzliste mit Angabe sämtlicher Genehmigungen für das Inverkehrbringen (Erlangung der Zulassung) von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (ab 200 km/h) seit dem Jahr 2010 in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
Als Zulassung in diesem Sinne gilt eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Art. 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union oder einer entsprechenden nationalen Vorgängerregelung dieser Richtlinie. Die Anrechnung einer Referenz für das Inverkehrbringen im Vereinigten Königreich gilt nur bis zum Austritt des Landes aus der Europäischen Union.
Die Referenzliste enthält Aufträge, die folgende Mindestkriterien aufweisen:
- zwei Referenzprojekte müssen mindestens einen Nachweis über das Inverkehrbringen (Zulassung) von Hochgeschwindigkeitszügen mit mindestens 200 km/h oder größer aufweisen
- ein Referenzprojekt muss mindestens einen Nachweis über das Inverkehrbringen (Zulassung) von Hochgeschwindigkeitszügen mit mindestens 300 km/h oder größer aufweisen.
Alle drei Referenzprojekte verfügen über eine eisenbahnrechtliche Zulassung in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
- Als Referenzprojekte gelten solche, bei denen ein eigenes Genehmigungsverfahren durchlaufen wurde. Werden mehrere Zulassungen auf Basis desselben Genehmigungsverfahrens erteilt, gilt dies jeweils als ein einzelnes Referenzprojekt.
Konsortialprojekte können, unter konkreter Angabe des eigenen Leistungsanteils im Konsortium, ebenfalls als Referenzprojekte angegeben werden. Der Bewerber muss bei Nennung eines Referenzprojektes mit Bezug auf ein Konsortium den überwiegenden Leistungsanteil im Konsortium getragen haben.
(2) Der Bewerber muss mindestens über eine entwickelte Hochgeschwindigkeitsplattform mit einer Geschwindigkeit von mindestens 300 km/h verfügen.
Der Bewerber übergibt eine Eigenerklärung mit der Angabe vorhandener Hochgeschwindigkeitsplattformen mit mindestens 300 km/h:
- Der Bewerber gibt an, seit wann die Plattform besteht
- Der Bewerber gibt dabei die Produktbezeichnung (Plattformbezeichnung) an.
(3) Der Bewerber übergibt mit dem Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung, aus der hervorgeht, wie viele Mitarbeitende beschäftigt sind im Bereich der Forschung & Entwicklung von Schienenfahrzeugen (ohne Fremdfirmen). Eine doppelte Bezifferung (doppelte Zählung) in den Entwicklungsbereichen ist unzulässig. Der Bewerber muss dabei mindestens 500 Mitarbeitende in der Forschung & Entwicklung, in Vollzeit gerechnet, beschäftigen.
(4) Der Bewerber reicht mit dem Teilnahmeantrag eine Eigenerklärung ein, aus der hervorgeht, für wie viele Gegenstände aus dem technischen Gebiet der Schienenfahrzeuge der Bewerber einen Antrag auf Erteilung eines Patents mit Wirkung für eine oder mehrere Jurisdiktionen Europas (alternativ: der Europäischen Union) seit dem 01.01.2015 gestellt hat.
Sollte der Bewerber keine Referenzen in der Patentanmeldung in Europa erklären können, so führt dies nicht zum Ausschluss aus dem Verfahren.
(5) Bewerber, die sich zum Nachweis ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit entsprechend § 47 Abs. 1 SektVO auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen, müssen diese Drittunternehmen im Teilnahmeantrag verbindlich benennen und durch eine entsprechende unwiderrufliche Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens nachweisen, dass ihnen die Mittel zur Verfügung stehen, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind. An dieser Stelle erfolgt nochmals der Hinweis, dass die Eignungsleihe entsprechend § 47 SektVO hier nur den Verweis auf solche Unternehmen erlaubt, bei denen sich im Verhältnis zum Bewerber um abhängige oder herrschende Unternehmen im Sinne des § 17 AktG oder Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG handelt; der Bewerber hat einen solchen Unternehmensverbund im Teilnahmeantrag zu erläutern und anhand geeigneter Nachweise zu belegen.
Die unter Ziffer (1) bis (4) genannten Erklärungen und Nachweise sind mit dem Teilnahmeantrag hochzuladen.
gemäß Vergabeunterlagen
gemäß Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für den Teilnahmewettbewerb gelten die in der Bekanntmachung aufgeführten Teilnahmebedingungen. Die dort geforderten Informationen und Nachweise sind vom Bewerber über die e-Vergabeplattform (http://www.deutschebahn.com/bieterportal) einzureichen.
1) Die in Ziffer IV.2.2 aufgeführte Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge ist unbedingt einzuhalten; eine verspätete Abgabe führt zur Nichtberücksichtigung des Teilnahmeantrages. Es gelten darüber hinaus die gesetzlichen Ausschlussgründe. Der Auftraggeber berücksichtigt im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung die Ausschlussgründe der §§ 123, 124 GWB i. V. m. § 142 Nr. 2 GWB im Rahmen des ihm zustehenden Ausschlussermessens. Der Bewerber kann seinen Teilnahmeantrag nur bis zum Ablauf der Frist für den Teilnahmeantrag ändern, berichtigen oder zurücknehmen. Eine Änderung muss zweifelsfrei sein. Die Änderung eines Teilnahmeantrags erfolgt durch Neueinstellung des geänderten Teilnahmeantrags auf der Vergabeplattform.
Nach Prüfung der Teilnahmeanträge wird der Auftraggeber die ausgewählten Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auffordern. Die Unternehmen, die nicht ausgewählt werden, erhalten eine Mitteilung, dass sie nicht weiter am Verfahren beteiligt werden.
2) Für die Form der Teilnahmeanträge gilt Folgendes:
Der Bewerber nutzt für die Einreichung der Teilnahmeunterlagen ausschließlich das Portal der e-Vergabeplattform, um die mit dem Teilnahmeantrag geforderten Angaben zu machen und erforderliche Begleitdokumente und Anlagen hochzuladen.
Alle von den Bietern eingereichten elektronischen Dokumente sind in einem gängigen Datenformat zu erstellen und müssen mit einer Standardsoftware (z. B. PDF) gelesen werden können. Als Komprimierungsprogramm ist ausschließlich WIN-ZIP zugelassen. Die Dateinamen sind auf max. 25 Zeichen zu begrenzen.
3) Der Auftraggeber kann den Bewerber unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen (entsprechend § 51 Abs. 2 SektVO).
4) Die weiteren Teile der Vergabeunterlagen sind vertraulich.
Der Auftraggeber stellt diese Unterlagen daher nicht bereits sofort mit Beginn des Vergabeverfahrens zum Download zur Verfügung. Die Unterlagen werden vielmehr erst nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs lediglich den ausgewählten geeigneten und zuverlässigen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Erforderlich ist zudem, dass die Unternehmen dem Auftraggeber die vertrauliche Behandlung der Unterlagen mittels einer vom Unternehmen unterschriebenen Vertraulichkeitserklärung (Anlage zu dieser Bekanntmachung: " Anhang B1_Vertraulichkeitserklärung") zugesichert haben.
Sie ist mit einer eingescannten Unterschrift zu versehen (z.B. PDF, JPG) und mit dem Teilnahmeantrag hochzuladen.
5) Corona-Virus: Der Auftraggeber behält sich vor, wegen möglicher Undurchführbarkeit der hier ausgeschriebenen Leistungen wegen Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Zuschlag nicht zu erteilen/das Vergabeverfahren aufzuheben bzw. einzustellen. Hinweis des Auftraggebers: Angebote müssen weiterhin verbindlich sein und den Vergabeunterlagen entsprechen. Von den Vergabeunterlagen abweichende Angebote oder Angebote mit Vorbehalten, z.B. bei Terminen, müssen ausgeschlossen werden. Von entsprechenden Erklärungen bitten wir daher abzusehen.
6) Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
7) Der Eintrag unter Ziffer IV.2.6 erfolgt nur, weil das System keine Auslassung akzeptiert. Das tatsächliche Ende der Bindefrist des Angebots ist Verhandlungsgegenstand und wird im weiteren Verlauf des Verfahrens festgelegt.
8) Der Auftraggeber behält sich vor, den Zuschlag ohne Durchführung von Verhandlungen auf ein Erstangebot zu erteilen (entsprechend § 15 Abs. 4 SektVO).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die vorkommerzielle Auftragsvergabe unterliegt nicht dem Vergaberecht, so dass kein vergaberechtlicher Primärrechtsschutz besteht. Die hier aufgeführten Angaben zum Nachprüfungsverfahren gelten nur für den Fall, dass die Voraussetzungen der vorkommerziellen Auftragsvergabe nicht vorliegen (vgl. Ziffer VI.4.3.)
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.