81284764 - "Qualifizierung und Arbeitsmarkt" in Tunesien (FORMAT) Referenznummer der Bekanntmachung: 81284764
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.giz.de
Abschnitt II: Gegenstand
81284764 - "Qualifizierung und Arbeitsmarkt" in Tunesien (FORMAT)
Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) hat die GIZ beauftragt das Vorhaben "Qualifizierung und Arbeitsmarkt" mit einer Laufzeit von drei Jahren zu implementieren. Das Ziel des Vorhabens ist die Stärkung der Leistungserbringung der Arbeitsmarktstrukturen für die Verbesserung der Beschäftigungssituation der tunesischen Bevölkerung.
Die Umsetzung des Vorhabens erfolgt in drei Handlungsfeldern: Stärkung der Kapazitäten der Sozialpartner zur Gestaltung arbeitsmarktpolitischer Rahmenbedingungen (Output 1), Stärkung der Kapazitäten der Arbeitsmarktinstitutionen für die Umsetzung von Arbeitsmarktreformen (Output 2), Umsetzung von bedarfsorientierten Arbeitsmarktdienstleistungen (Output 3).
Zielgruppe des Vorhabens sind arbeitslose bzw. unterbeschäftigte Menschen in ländlichen und peri-urbanen Regionen mit Fokus auf arbeitsmarktferne Frauen, Jugendliche und Rückkehrer*innen.
00000 Tunesien
Der Auftragnehmer (AN) ist in enger Kooperation und Absprache mit dem Auftragsverantwortlichen des Vorhabens verantwortlich für den Aufbau und das Management eines flexiblen KZE-Pools aus internationalen und nationalen KZE als Backstoppingfunktion für das Projekt und für Einsätze, die zu allen drei Outputs und ihrer Zielerreichung beitragen. Die Kurzzeitexpertise wird in den folgenden Themenfelder erbracht: Sozialdialog, Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik, Unternehmertum, Arbeitsmarktdienstleistungen, Monitoring und Evaluierung sowie Moderations- und Rechercheleistungen
Die Auftraggeberin behält sich optional vor, Vertragsverlängerungen und/oder -aufstockungen auf Basis der in den Vergabeunterlagen genannten Kriterien an das in diesem Verfahren erfolgreiche Unternehmen zu vergeben; i. Ü. siehe ausführliche Leistungsbeschreibung
Der Auftrag wird nur an Unternehmen vergeben, die über die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen (geeignete Unternehmen), die die im Dokument "Teilnahmeantrag und Eignungserklärung der Bewerber (Aufruf zum Wettbewerb)" aufgeführten Kriterien erfüllen und nicht nach den §§ 123 oder 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen sind oder die Wiederherstellung ihrer Integrität nach § 125 GWB nachweisen können.
Bei einer vorher bekannt gegebenen Begrenzung der Bewerberzahl erfolgt eine Wertung nach dem in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Wertungsmaßstab.
Die Auftraggeberin behält sich optional vor, Vertragsverlängerungen und/oder -aufstockungen auf Basis der in den Vergabeunterlagen genannten Kriterien an das in diesem Verfahren erfolgreiche Unternehmen zu vergeben; i. Ü. siehe ausführliche Leistungsbeschreibung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung zur Eintragung ins Handelsregister oder gleichwertigem Register nach den Rechtsvorschriften des Herkunftslands.
2. Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123, § 124 GWB vorliegen.
3. Eigenerklärung Nachunternehmer/Bewerbergemeinschaften.
4. Erklärung der Bewerbergemeinschaft (falls zutreffend).
1. Durchschnittlicher Jahresumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren in EUR (Bei Ausschreibungen, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des letzten Geschäftsjahres von der GIZ veröffentlicht werden, kann das viertletzte Geschäftsjahr herangezogen werden.).
2. Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten und Führungskräfte in den letzten 3 Jahren.
1. Durchschnittlicher Jahresumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren von mindestens [Betrag gelöscht] EUR.
2. Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten und Führungskräfte in den letzten 3 Jahren mindestens 5 Personen.
1. Grundlage der fachlichen Bewertung sind nur Referenzprojekte mit einem Mindestauftragsvolumen von [Betrag gelöscht] EUR
2. Mindestens 2 Referenzprojekte im Fachgebiete "Beschäftigung und Arbeitsmarkt" und mindestens 2 Referenzprojekte in der Region "Northern Africa" in den letzten 3 Jahren.
1. Mindestens 2 Referenzprojekte im Fachgebiet "Beschäftigung und Arbeitsmarkt" und mindestens 2 Referenzprojekte in der Region "Northern Africa" in den letzten 3 Jahren.
2. Die technische Bewertung erfolgt nur auf der Grundlage von Referenzprojekten mit einem Auftragswert von mindestens [Betrag gelöscht] EUR.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich des Portals statt.
Bekanntmachungs-ID: CXTRYY6YXBD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.