ABS 46/2 – Bauabschnitt 2, OLA Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI51809
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS 46/2 – Bauabschnitt 2, OLA
ABS 46/2 – Bauabschnitt 2 Oberleitungsarbeiten
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS 46/2 – Bauabschnitt 2, OLA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: 1100
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Dinslaken
ABS 46/2 – Bauabschnitt 2 Oberleitungsarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: 1100
Land: Österreich
Nachbohrungen von Ankerbolzen an zwei Masten (MKA 19_19)
Gegenstand dieser Vertragsabweichung sind die Nachbohrungen von Ankerbolzen, die für die bauzeitliche Funktion von zwei Masten notwendig sind. Die Masten müssen dementsprechend sowohl in der OLA-Planung dementsprechend geändert werden. Die bauliche Umsetzung und Planung der Masten sind bereits im Hauptvertrag enthalten. Die Umplanung ist daher für die Erfüllung des ursprünglichen Vertrags erforderlich.
Der AN ist also bereits mit der Ausführungsplanung und Herstellung der OLA-Masten beauftragt und kann demnach die Umplanung bzw. Änderung vornehmen. Zudem ist dieser mit den erforderlichen Baumaschinen vor Ort, die für die Nachbohrung von Ankerbolzen notwendig sind. Daher wäre es unwirtschaftlich einen zweiten AN nur mit der Planung und Herstellung dieser Änderungen zu beauftragen, die bereits ein Bestandteil der Beauftragung des vorhandenen AN ist. Zudem müsste der zweite AN Personal (Planer, Arbeiter), Geräte sowie BE zusätzlich beschaffen.