2. S-Bahn-Stammstrecke München – VE 41 Rohbauarbeiten Haltepunkt Marienhof Referenznummer der Bekanntmachung: 2015/S 174-317251
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal/
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München – VE 41 Rohbauarbeiten Haltepunkt Marienhof
2. S-Bahn-Stammstrecke München – VE 41 Rohbauarbeiten Haltepunkt Marienhof.
München
VE 41 Rohbauarbeiten Haltepunkt Marienhof
Übersicht: Neubau (Rohbau) eines zweigleisigen unterirdischen S-Bahn-Haltepunkts in Innenstadtlage (Marienhof) mit getrennten Ein- und Ausstiegsbahnsteigen (Spanische Lösung) sowie Zugangsanlagen, Zwischenebenen und Technikzentralen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München – VE 41 Rohbauarbeiten Haltepunkt Marienhof
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Raunheim
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S.2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
72 - Einbau eines Frischbetonverbundsystems im Rohbau Haltepunkt Marienhof: Die Entwurfsplanung sieht als Abdichtungskonzept
eine wasserundurchlässige Betonkonstruktion ohne außenseitige Kunststoffabdichtung vor. Durch eine Regelwerksänderung sind
die gestiegenen Anforderungen aus den Vorgaben der WU-Richtlinie unter den gegebenen Randbedingungen des Bauwerks
nicht mehr einzuhalten. Es musste ein Frischbetonverbundsystem (FBVS) geplant werden, um den erhöhten
Dichtigkeitsanforderungen entsprechen zu können.
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Raunheim
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Land: Deutschland
72 - Einbau eines Frischbetonverbundsystems im Rohbau Haltepunkt Marienhof: Die Entwurfsplanung sieht als Abdichtungskonzept
eine wasserundurchlässige Betonkonstruktion ohne außenseitige Kunststoffabdichtung vor. Durch eine Regelwerksänderung sind
die gestiegenen Anforderungen aus den Vorgaben der WU-Richtlinie unter den gegebenen Randbedingungen des Bauwerks
nicht mehr einzuhalten. Es musste ein Frischbetonverbundsystem (FBVS) geplant werden, um den erhöhten
Dichtigkeitsanforderungen entsprechen zu können.
Der Einbau des FBVS durch einen weiteren Auftragnehmer (AN) ist aus techn. Gründen unmöglich. Die zeitl. Abhängigkeitenim Bauablauf sowohl bei der Vorbereitung der Flächen als auch beim Einbau des FBVS sowie den anschließenden Arbeitenkönnen nur durch den AN selbst beherrscht werden.Die erforderliche engste logistische Kooperation zwischen mehreren AN innerhalb eines hochfrequentierten innerstädtischenBereiches und eines stark eingeschänkten Baufeldes (auch Untertage) ist ohne massive Störungen und damit erheblicheterminliche Schwierigkeiten nicht möglich. Die daraus entstehenden Verzögerungen haben ggf. große Auswirkungen auf denBauablauf der Hauptbaumaßnahmen und den engen Gesamtterminplan des gesamten Großprojektes 2.SBSS München.Bei der Durchführung der o.g. Leistungen durch einen weiteren AN ist die scharfe Trennung der Leistungen zudem massiverschwert. Für den AG ist nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN gegenüber er ggf. Mängelansprüche geltend machenmuss.