Entsorgung Altschotter/Lieferung RC-Schotter 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI57633
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Entsorgung Altschotter/Lieferung RC-Schotter 2023
Rahmenvertrag Entsorgung Altschotter/Lieferung RC-Schotter 2023 nach aktuell geltendem Recht (siehe B Anlage 6.25 der Vergabeunterlagen)
Los 1 Entsorgung von Altschotter per LKW
Das Los 1 Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von Altschotter (ASO) (Z-Klassen gem. LAGA Boden, vgl.
ATVs) per LKW, unterteilt sich weiter in folgende Regionallose (1.1. bis 1.16.);
Regionallos 1.1. Schleswig Holstein;
Regionallos 1.2. Hamburg;
Regionallos 1.3. Bremen;
Regionallos 1.4. Niedersachsen;
Regionallos 1.5.Mecklenburg-Vorp.;
Regionallos 1.6. Sachsen-Anhalt;
Regionallos 1.7. Brandenburg;
Regionallos 1.8. Berlin;
Regionallos 1.9. Nordrhein-Westfalen;
Regionallos 1.10. Hessen;
Regionallos 1.11. Thüringen;
Regionallos 1.12. Sachsen;
Regionallos 1.13. Rheinland-Pfalz;
Regionallos 1.14. Saarland;
Regionallos 1.15. Baden-Württemberg;
Regionallos 1.16. Bayern.
Jedes Regionallos unterteilt sich zudem in folgende Fachlose (1.1.1. bis 1.16.16) (zur Vereinfachung werden die
Regionallose hier zusammengefasst als X dargestellt):
1.x.1 Entsorgung von ASO <= Z 0 (LKW);
1.X.2 Entsorgung von ASO <= Z 1.1 (LKW);
1.X.3 Entsorgung von ASO <= Z 1.2 (LKW);
1.X.4 Entsorgung von ASO <= Z 2 (LKW);
1.X.5 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: MKW > 1 000 bis <= 2 000 mg/kg (LKW);
1.X.6 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: MKW > 2 000 bis <= 5 000 mg/kg (LKW);
1.X.7 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: MKW > 5 000 mg/kg (LKW);
1.X.8 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: PAK > 30 bis <= 75 mg/kg (LKW);
1.X.9 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: PAK > 75 bis <= 100 mg/kg (LKW);
1.X.10 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: PAK > 100 bis <= 150 mg/kg (LKW);
1.X.11 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: PAK > 150 mg/kg (LKW);
1.X.12 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: SM im Feststoff > Z 2 bis <= 2 x Z 2 (LKW);
1.X.13 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: SM im Feststoff in > 2 x Z 2 (LKW);
1.X.14 Entsorgung von ASO <= DK I gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (LKW);
1.X.15 Entsorgung von ASO <= DK II gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (LKW);
1.X.16 Entsorgung von ASO > DK II gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (LKW).
Die nach der oben dargestellten Logik sich fachlich und regional ergebenden Einheiten werden im Folgenden
als „Unterlose“ bezeichnet. Angebote können für ein derart fachlich und regional spezifiziertes Unterlos (z. B.
1.16.1), für mehrere dieser Unterlose oder für alle Unterlose abgegeben werden. Die Wertung findet auf Ebene
dieser Unterlose (z. B. 1.16.1) statt. Mit einem oder mehreren Angeboten für die Unterlose des Loses 1 sind
zwingend auch Angebote für die zugehörigen Regionallose für Transportleistungen (Los 4) und zusätzliche
Leistungen (8) anzubieten.
einmal 3 Monate und einmal 2 Monate
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung des Auftraggebers zweimalig (einmal 3 Monate und einmal 2 Monate) verlängert
werden
Los 2 Entsorgung Bettungsreinigungsmaterial per LKW
Das Los 2 Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von Bettungsreinigungsmaterial (BRM) (Z-Klassen gem.
LAGA Boden, vgl. ATVs) per LKW, unterteilt sich weiter in folgende Regionallose (2.1. bis 2.16.);
Regionallos 2.1. Schleswig Holstein;
Regionallos 2.2. Hamburg;
Regionallos 2.3. Bremen;
Regionallos 2.4. Niedersachsen;
Regionallos 2.5.Mecklenburg-Vorp.;
Regionallos 2.6. Sachsen-Anhalt;
Regionallos 2.7. Brandenburg;
Regionallos 2.8. Berlin;
Regionallos 2.9. Nordrhein-Westfalen;
Regionallos 2.10. Hessen;
Regionallos 2.11. Thüringen;
Regionallos 2.12. Sachsen;
Regionallos 2.13. Rheinland-Pfalz;
Regionallos 2.14. Saarland;
Regionallos 2.15. Baden-Württemberg;
Regionallos 2.16. Bayern.
Jedes Regionallos unterteilt sich zudem in folgende Fachlose (2.1.1. bis 2.16.16) (zur Vereinfachung werden die
Regionallose hier zusammengefasst als X dargestellt):
2.x.1 Entsorgung von BRM <= Z 0 (LKW);
2.x.2 Entsorgung von BRM <= Z 1.1 (LKW);
2.x.3 Entsorgung von BRM <= Z 1.2 (LKW);
2.x.4 Entsorgung von BRM <= Z 2 (LKW);
2.x.5 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: MKW > 1 000 bis <= 2 000 mg/kg (LKW);
2.x.6 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: MKW > 2 000 bis <= 5 000 mg/kg (LKW);
2.x.7 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: MKW > 5 000 mg/kg (LKW);
2.x.8 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: PAK > 30 bis <= 75 mg/kg (LKW);
2.x.9 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: PAK > 75 bis <= 100 mg/kg (LKW);
2.x.10 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: PAK > 100 bis <= 150 mg/kg (LKW);
2.x.11 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: PAK > 150 mg/kg (LKW);
2.x.12 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: SM im Feststoff > Z 2 bis <= 2 x Z 2 (LKW);
2.x.13 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: SM im Feststoff > 2 x Z 2 (LKW);
2.x.14 Entsorgung von BRM <= DK I gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (LKW);
2.x.15 Entsorgung von BRM <= DK II gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (LKW);
2.x.16 Entsorgung von BRM > DK II gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (LKW).
einmal 3 Monate und einmal 2 Monate
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung des Auftraggebers zweimalig (einmal 3 Monate und einmal 2 Monate) verlängert
werden
Los 3 Entsorgung Boden per LKW
Das Los 3 Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von Boden (BOD), Altschotteranteil < 25% (Z-Klassen
gem. LAGA Boden, vgl. ATVs) per LKW, unterteilt sich weiter in folgende Regionallose (3.1. bis 3.16.);
Regionallos 3.1. Schleswig Holstein
Regionallos 3.2. Hamburg;
Regionallos 3.3. Bremen;
Regionallos 3.4. Niedersachsen;
Regionallos 3.5.Mecklenburg-Vorp.;
Regionallos 3.6. Sachsen-Anhalt;
Regionallos 3.7. Brandenburg;
Regionallos 3.8. Berlin;
Regionallos 3.9. Nordrhein-Westfalen;
Regionallos 3.10. Hessen;
Regionallos 3.11. Thüringen;
Regionallos 3.12. Sachsen;
Regionallos 3.13. Rheinland-Pfalz;
Regionallos 3.14. Saarland;
Regionallos 3.15. Baden-Württemberg;
Regionallos 3.16. Bayern.
Jedes Regionallos unterteilt sich zudem in folgende Fachlose (3.1.1. bis 3.16.16) (zur Vereinfachung werden die
Regionallose hier zusammengefasst als X dargestellt):
3.x.1 Entsorgung von BODEN <= Z 0 (LKW);
3.x.2 Entsorgung von BODEN <= Z 1.1 (LKW);
3.x.3 Entsorgung von BODEN <= Z 1.2 (LKW);
3.x.4 Entsorgung von BODEN <= Z 2 (LKW);
3.x.5 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: MKW > 1 000 bis <= 2 000 mg/kg (LKW);
3.x.6Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: MKW > 2 000 bis <= 5 000 mg/kg (LKW);
3.x.7 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: MKW > 5 000 mg/kg (LKW);
3.x.8 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: PAK > 30 bis <= 75 mg/kg (LKW);
3.x.9 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: PAK > 75 bis <= 100 mg/kg (LKW);
3.x.10 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: PAK > 100 bis <= 150 mg/kg (LKW);
3.x.11 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: PAK > 150 mg/kg (LKW);
3.x.12 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: SM im Feststoff > Z 2 bis <= 2 x Z 2 (LKW);
3.x.13 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: SM im Feststoff > 2 x Z 2 (LKW);
3.x.14 Entsorgung von BODEN <= DK I gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (LKW);
3.x.15 Entsorgung von BODEN <= DK II gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (LKW);
3.x.16 Entsorgung von BODEN > DK II gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (LKW).
einmal 3 Monate und einmal 2 Monate
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung des Auftraggebers zweimalig (einmal 3 Monate und einmal 2 Monate) verlängert
werden
Los 4 Transport und Verladung per LKW
Transport der Materialien aus dem Los 1, Los 2, Los 3, Los 9 und/oder Los 10 per LKW; Transportentfernung
nach "Kostenoptimaler Weg - Optimierung 48%“.
Das Los 4 Transport per LKW unterteilt sich in 5 gesonderte Unterlose je nach LKW-Typ (Sattelfahrzeug, mit
einer Mindestauslastung von 25 to , 4-Achs-Fahrzeug, mit einer Mindestauslastung von 18 to , 3-Achsfahrzeug,
mit einer Mindestauslastung von 18 to und LKW mit Kippaufstellchassis
für 20 Zoll Wechselkippcontainer), gestaffelte Transportentfernung, zusätzliche Leistungen und Verladung mit
Verladegerät. Angebote können für eines, mehrere oder alle Regionallose des Loses 4 eingereicht werden.
Angebote für diese Regionallose können nur gemeinsam mit einem Angebot für mindestens eines der Unterlose
aus den Losen (z. B. 1.X.1) für die jeweilige Region abgegeben und beauftragt werden.
einmal 3 Monate und einmal 2 Monate
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung des Auftraggebers zweimalig (einmal 3 Monate und einmal 2 Monate) verlängert
werden
Los 5 Entsorgung Altschotter per Bahn
Das Los 5 Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von Altschotter (ASO) (Z-Klassen gem. LAGA Boden, vgl.
ATVs) per Bahn, unterteilt sich weiter in folgende Regionallose (5.1. bis 5.16.);
Regionallos 5.1. Schleswig Holstein;
Regionallos 5.2. Hamburg;
Regionallos 5.3. Bremen;
Regionallos 5.4. Niedersachsen;
Regionallos 5.5.Mecklenburg-Vorp.;
Regionallos 5.6. Sachsen-Anhalt;
Regionallos 5.7. Brandenburg;
Regionallos 5.8. Berlin;
Regionallos 5.9. Nordrhein-Westfalen;
Regionallos 5.10. Hessen;
Regionallos 5.11. Thüringen;
Regionallos 5.12. Sachsen;
Regionallos 5.13. Rheinland-Pfalz;
Regionallos 5.14. Saarland;
Regionallos 5.15. Baden-Württemberg;
Regionallos 5.16. Bayern.
Jedes Regionallos unterteilt sich zudem in folgende Fachlose (5.1.1. bis 5.16.16) (zur Vereinfachung werden die
Regionallose hier zusammengefasst als X dargestellt):
5.X.1 Entsorgung von ASO <= Z 0 (BAHN);
5.X.2 Entsorgung von ASO <= Z 1.1 (BAHN);
5.X.3 Entsorgung von ASO <= Z 1.2 (BAHN);
5.X.4 Entsorgung von ASO <= Z 2 (BAHN);
5.X.5 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: MKW > 1.000 bis <= 2.000 mg/kg (BAHN);
5.X.6 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: MKW > 2.000 bis <= 5.000 mg/kg (BAHN);
5.X.7 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: MKW > 5.000 mg/kg (BAHN);
5.X.8 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: PAK > 30 bis <= 75 mg/kg (BAHN);
5.X.9 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: PAK > 75 bis <= 100 mg/kg (BAHN);
5.X.10 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: PAK > 100 bis <= 150 mg/kg (BAHN);
5.X.11 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: PAK > 150 mg/kg (BAHN);
5.X.12 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: SM im Feststoff > Z 2 bis <= 2 x Z 2 (BAHN);
5.X.13 Entsorgung von ASO <= Z 2; Ausnahme: SM im Feststoff in > 2 x Z 2 (BAHN);
5.X.14 Entsorgung von ASO <= DK I gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (BAHN);
5.X.15 Entsorgung von ASO <= DK II gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (BAHN);
5.X.16 Entsorgung von ASO > DK II gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (BAHN).
einmal 3 Monate und einmal 2 Monate
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung des Auftraggebers zweimalig (einmal 3 Monate und einmal 2 Monate) verlängert
werden
Los 6 Entsorgung Bettungsreinigungsmaterial per Bahn
Das Los 6 Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von Bettungsreinigungsmaterial (BRM)
(Z-Klassen gem. LAGA Boden, vgl. ATVs) per Bahn, unterteilt sich weiter in folgende Regionallose (6.1. bis
6.16.);
Regionallos 6.1. Schleswig Holstein;
Regionallos 6.2. Hamburg;
Regionallos 6.3. Bremen;
Regionallos 6.4. Niedersachsen;
Regionallos 6.5.Mecklenburg-Vorp.;
Regionallos 6.6. Sachsen-Anhalt;
Regionallos 6.7. Brandenburg;
Regionallos 6.8. Berlin;
Regionallos 6.9. Nordrhein-Westfalen;
Regionallos 6.10. Hessen;
Regionallos 6.11. Thüringen;
Regionallos 6.12. Sachsen;
Regionallos 6.13. Rheinland-Pfalz;
Regionallos 6.14. Saarland;
Regionallos 6.15. Baden-Württemberg;
Regionallos 6.16. Bayern.
Jedes Regionallos unterteilt sich zudem in folgende Fachlose (6.1.1. bis 6.16.16) (zur Vereinfachung werden die
Regionallose hier zusammengefasst als X dargestellt):
6.x.1 Entsorgung von BRM <= Z 0 (BAHN);
6.x.2 Entsorgung von BRM <= Z 1.1 (BAHN);
6.x.3 Entsorgung von BRM <= Z 1.2 (BAHN);
6.x.4 Entsorgung von BRM <= Z 2 (BAHN);
6.x.5 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: MKW > 1 000 bis <= 2 000 mg/kg (BAHN);
6.x.6Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: MKW > 2 000 bis <= 5 000 mg/kg (BAHN);
6.x.7 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: MKW > 5 000 mg/kg (BAHN);
6.x.8 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: PAK > 30 bis <= 75 mg/kg (BAHN);
6.x.9 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: PAK > 75 bis <= 100 mg/kg (BAHN);
6.x.10 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: PAK > 100 bis <= 150 mg/kg (BAHN);
6.x.11 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: PAK > 150 mg/kg (BAHN);
6.x.12 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: SM im Feststoff > Z 2 bis <= 2 x Z 2 (BAHN);
6.x.13 Entsorgung von BRM <= Z 2; Ausnahme: SM im Feststoff > 2 x Z 2 (BAHN);
6.x.14 Entsorgung von BRM <= DK I gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (BAHN);
6.x.15 Entsorgung von BRM <= DK II gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (BAHN);
6.x.16 Entsorgung von BRM > DK II gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (BAHN).
einmal 3 Monate und einmal 2 Monate
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung des Auftraggebers zweimalig (einmal 3 Monate und einmal 2 Monate) verlängert
werden
Los 7 Entsorgung Boden per Bahn
Das Los 7 Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von Boden (BOD), Altschotteranteil < 25% (Z-Klassen
gem. LAGA Boden, vgl. ATVs) per Bahn, unterteilt sich weiter in folgende Regionallose (7.1. bis 7.16.);
Regionallos 7.1. Schleswig Holstein;
Regionallos 7.2. Hamburg;
Regionallos 7.3. Bremen;
Regionallos 7.4. Niedersachsen;
Regionallos 7.5.Mecklenburg-Vorp.;
Regionallos 7.6. Sachsen-Anhalt;
Regionallos 7.7. Brandenburg;
Regionallos 7.8. Berlin;
Regionallos 7.9. Nordrhein-Westfalen;
Regionallos 7.10. Hessen;
Regionallos 7.11. Thüringen;
Regionallos 7.12. Sachsen;
Regionallos 7.13. Rheinland-Pfalz;
Regionallos 7.14. Saarland;
Regionallos 7.15. Baden-Württemberg;
Regionallos 7.16. Bayern.
Jedes Regionallos unterteilt sich zudem in folgende Fachlose (7.1.1. bis 7.16.16) (zur Vereinfachung werden die
Regionallose hier zusammengefasst als X dargestellt):
7.x.1 Entsorgung von BODEN <= Z 0 (BAHN);
7.x.2 Entsorgung von BODEN <= Z 1.1 (BAHN);
7.x.3 Entsorgung von BODEN <= Z 1.2 (BAHN);
7.x.4 Entsorgung von BODEN <= Z 2 (BAHN);
7.x.5 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: MKW > 1.000 bis <= 2.000 mg/kg (BAHN);
7.x.6Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: MKW > 2.000 bis <= 5.000 mg/kg (BAHN);
7.x.7 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: MKW > 5.000 mg/kg (BAHN);
7.x.8 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: PAK > 30 bis <= 75 mg/kg (BAHN);
7.x.9 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: PAK > 75 bis <= 100 mg/kg (BAHN);
7.x.10 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: PAK > 100 bis <= 150 mg/kg (BAHN);
7.x.11 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: PAK > 150 mg/kg (BAHN);
7.x.12 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: SM im Feststoff > Z 2 bis <= 2 x Z 2 (BAHN);
7.x.13 Entsorgung von BODEN <= Z 2; Ausnahme: SM im Feststoff > 2 x Z 2 (BAHN);
7.x.14 Entsorgung von BODEN <= DK I gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (BAHN);
7.x.15 Entsorgung von BODEN <= DK II gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (BAHN);
7.x.16 Entsorgung von BODEN > DK II gem. DepV, Anhang III, Tabelle 2, Nr. 3.04 bis 3.10 und 3.16 (BAHN).
einmal 3 Monate und einmal 2 Monate
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung des Auftraggebers zweimalig (einmal 3 Monate und einmal 2 Monate) verlängert
werden
Los 8 Zusätzliche Leistungen für die Entsorgung von sonstigen Fremdstoffen aus dem Gleisbereich sowie zusätzlicherPersonalaufwand
Zusätzliche Leistungen für die Entsorgung von sonstigen Fremdstoffen aus dem Gleisbereich sowie zusätzlicher
Personalaufwand im Bereich der Ent- und Versorgung. Angebote können für eines, mehrere oder alle
Regionallose des Loses 8 eingereicht werden. Angebote für diese Regionallose müssen zwingend gemeinsam
mit einem Angebot für mindestens eines der Unterlose aus den Losen (z.B. 1.X.1) für die jeweilige Region
abgegeben und beauftragt werden.
Das Los 8 unterteilt sich weiter in folgende Regionallose (8.1. bis 8.16.)
Regionallos 8.1. Schleswig Holstein;
Regionallos 8.2. Hamburg;
Regionallos 8.3. Bremen;
Regionallos 8.4. Niedersachsen;
Regionallos 8.5.Mecklenburg-Vorp.;
Regionallos 8.6. Sachsen-Anhalt;
Regionallos 8.7. Brandenburg;
Regionallos 8.8. Berlin;
Regionallos 8.9. Nordrhein-Westfalen;
Regionallos 8.10. Hessen;
Regionallos 8.11. Thüringen;
Regionallos 8.12. Sachsen;
Regionallos 8.13. Rheinland-Pfalz;
Regionallos 8.14. Saarland;
Regionallos 8.15. Baden-Württemberg;
Regionallos 8.16. Bayern.
einmal 3 Monate und einmal 2 Monate
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung des Auftraggebers zweimalig (einmal 3 Monate und einmal 2 Monate) verlängert
werden
Los 9 Lieferung von RC-Schotter aus stationärer Aufarbeitung und Übernahme des zwangsentladenen Neuschotters / RC-Schotters.
Lieferung von RC-Schotter aus stationärer Aufarbeitung, Vormaterial muss aus mind. einem der Lose 1, 2 ,5
oder 6 stammen und Übernahme des zwangsentladenen Neuschotters / RC-Schotters (überschüssige Massen
aus der Baustellenversorgung) inklusive fachgerechte Entladung der Bahnwagen. Das Los 9 unterteilt sich
weiter in folgende Regionallose (9.1-9.16)
Regionallos 9.1. Schleswig Holstein;
Regionallos 9.2. Hamburg;
Regionallos 9.3. Bremen;
Regionallos 9.4. Niedersachsen;
Regionallos 9.5.Mecklenburg-Vorp.;
Regionallos 9.6. Sachsen-Anhalt;
Regionallos 9.7. Brandenburg;
Regionallos 9.8. Berlin;
Regionallos 9.9. Nordrhein-Westfalen;
Regionallos 9.10. Hessen;
Regionallos 9.11. Thüringen;
Regionallos 9.12. Sachsen;
Regionallos 9.13. Rheinland-Pfalz;
Regionallos 9.14. Saarland;
Regionallos 9.15. Baden-Württemberg
Regionallos 9.16. Bayern.
einmal 3 Monate und einmal 2 Monate
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung des Auftraggebers zweimalig (einmal 3 Monate und einmal 2 Monate) verlängert
werden
Los 10 Lieferung von RC-Schotter aus mobiler Aufarbeitung
Lieferung von RC-Schotter aus mobiler Aufarbeitung. Das Los 10 unterteilt sich weiter in folgende Regionallose
10.1-10.16.
Regionallos 10.1. Schleswig Holstein;
Regionallos 10.2. Hamburg;
Regionallos 10.3. Bremen;
Regionallos 10.4. Niedersachsen;
Regionallos 10.5.Mecklenburg-Vorp.;
Regionallos 10.6. Sachsen-Anhalt;
Regionallos 10.7. Brandenburg;
Regionallos 10.8. Berlin;
Regionallos 10.9. Nordrhein-Westfalen;
Regionallos 10.10. Hessen;
Regionallos 10.11. Thüringen;
Regionallos 10.12. Sachsen;
Regionallos 10.13. Rheinland-Pfalz;
Regionallos 10.14. Saarland;
Regionallos 10.15. Baden-Württemberg
Regionallos 10.16. Bayern.
einmal 3 Monate und einmal 2 Monate
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung des Auftraggebers zweimalig (einmal 3 Monate und einmal 2 Monate) verlängert
werden
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Vollständig ausgefüllte Bietereigenerklärung (Vordruck wird unter http://www.deutschebahn.com/bieterportal
unter Angabe der Nr. 22FEI57633 bereitgestellt), oder:
—Versicherung, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares
gesetzliches Verfahren eröffnet ist, die Eröffnung weder beantragt noch ein Antrag mangels Masse abgelehnt
worden ist,
—Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet,
—Erklärung über Einträge im Gewerbezentralregister,
—Erklärung, ob Verfahren anhängig ist/sind oder war(en), das/die noch zu einer Eintragung in das
Gewerbezentralregister führen kann/können,
—Versicherung, dass das Unternehmen sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat und – sofern nach
Maßgabe der Vorschriften des HGB eintragungspflichtig – im Handelsregister eingetragen ist,
— Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands in der Ukraine
a) Ich versichere entsprechend der für mich national geltenden Rechtsakte, dass das Unter-nehmen auf keiner Sanktionsliste aufgrund einer EU-Verordnung oder aufgrund sonstiger anwendbarer nationaler, europäischer oder internationaler Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften geführt wird und keinen sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaß-nahmen unterliegt. Ich versichere auch unter Beachtung der EU-Blocking Verordnung, dass das Unternehmen auf keiner US-amerikanischen oder britischen Sanktionsliste geführt wird oder sonstigen US-amerikanischen oder britischen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Ich versichere außerdem, dass das Unternehmen nicht unmittelbar oder mittelbar im mehrheitlichen Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person steht, die auf einer der genannten Sanktionslisten geführt wird oder die sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt.
b) Ich versichere, dass ich kein russischer Staatsangehöriger und keine in Russland niedergelassene natürliche Person bin bzw. das Unternehmen keine in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist,
dass eine unter Anstrich 1 fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung weder unmittelbar noch mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile am Unternehmen hält,
dass ich bzw. mein Unternehmen weder im Namen noch auf Anweisung einer unter Anstrich 1 fallenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handele bzw. handelt.
c) Ich versichere, dass natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von lit. b zu nicht mehr als zehn Prozent am zu vergebenen Auftrag beteiligt sein werden, sei es als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder als Unternehmen im Rahmen einer Eignungsleihe gemäß § 47 SektVO.
—Versicherung, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende
umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen, z. B. gegen die in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz
§ 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz oder § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten
Vorschriften, verstoßen hat,
—Versicherung, dass das Unternehmen seinen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie
zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung) nachgekommen ist,
—Erklärungen zur kartellrechtlichen Compliance und Korruptionsprävention:
a) Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf die Vergabe und darüber hinaus auch in den
vergangenen 3 Jahren keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat. Unzulässige
wettbewerbsbeschränkende Abreden in diesem Sinne sind insbesondere Verstöße gegen die kartellrechtlichen
Kernbeschränkungen i. S. v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebietsund
Kundenabsprachen) sowie sonstige Vereinbarungen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können.
b) dass das Unternehmen sich zu einem unbeschränkten Wettbewerb und zur Korruptionsprävention bekennt
und sichergestellt hat, dass sich die Unternehmensführung der Bedeutung bewusst ist, die der Beachtung aller
geltenden Wettbewerbs- und Korruptionsgesetze zukommt.
—Erklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren Auftrags oder Konzessionsvertrages bei
der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche
Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat,
—Erklärung, dass:
a) das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe nach §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien nach §
122GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und
b) das Unternehmen stets in der Lage ist, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu
übermitteln.
—Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG
oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens.
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim
Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies
versucht hat.
—Erklärung, ob das Unternehmen schwere Verfehlungen begangen hat und ggf. welche, die seine
Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB),
—Erklärung, ob:
a) eine Person, deren Verhalten gemäß § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände verurteilt ist oder
b) eine Geldbuße im Sinne des § 30 OWiG gegen das Unternehmen wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1
bis10 GWB genannten Tatbestände rechtskräftig festgesetzt wurde.
Weitere Anforderungen siehe VI.3).
Ausgefüllte Lieferantenselbstauskunft (Vordruck wird unter http://www.deutschebahn.com/bieterportal unter
Angabe der Nr. 22FEI57633 bereitgestellt) oder:
—Angabe des jährlichen Gesamtumsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre,
—Angabe des jährlichen Umsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren soweit dieser Leistungen
betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils der mit anderen
Unternehmen ausgeführten Aufträgen,
—Anzahl der Mitarbeiter der jeweils letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre,
—Anzahl der Mitarbeiter der jeweils letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre soweit diese Leistungen
betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils der mit anderen
Unternehmen ausgeführten Aufträgen
Der Bieter muss eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gem. §§ 56, 57 KrWG für die auftragsrelevanten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (Behandeln, Verwerten
und/oder Beseitigen, Makeln, Handeln) nachweisen. Für ausländische Bieter und/oder etwaig vorgesehene ausländische Nachunternehmer wird der Nachweis einer
vergleichbaren Qualifikation verlangt, die mindestens die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV) insbesondere an Organisation, Ausstattung
und Tätigkeit des Betriebes sowie das im Betrieb beschäftigte Personal und zusätzlich an die Überwachung des Betriebes umfasst. Die Gleichwertigkeit ist nachzuweisen
mittels der übersetzten notwendigen Genehmigungen der zuständigen Behörden für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten.
Außerdem muss der Bieter je Entsorgungsanlage folgende Unterlagen einreichen:
- (1) Steckbrief Entsorgung und ggf. Steckbrief Versorgung gemäß Anlage 3.3 (darin sind insbesondere Angaben zu den relevanten Anlagengenehmigungen, der Art und Gültigkeit des Zertifikates, den zugelassenen Abfallschlüsseln, sowie Angaben zu Kapazitätsbegrenzungen etc. zu machen). Es ist je Entsorgernummer ein Steckbrief zu erstellen.
- (2) alle zur Errichtung und zum Betrieb der Entsorgungsanlage erforderlichen Genehmigungen und Anzeigen, insbesondere nach BImSchG, Landesrecht, bzw. Deponierecht (alle relevanten Genehmigungsbescheide zuzüglich Auszüge, in denen der betroffene Anlagenstandort sowie der Genehmigungstatbestand genannt ist, sowie alle für die Annahme und Entsorgung relevanten Auszüge wie z.B. zugelassene Abfallschlüssel nach AVV, Annahmegrenzwerte, Begrenzungen der
Kapazität u.a.)
- (3) Bei grenzüberschreitender Verbringung: Die Genehmigung der Entsorgungsanlage durch die ausländische Behörde sowie die Genehmigung der ausländischen Behörde zur Annahme des Abfalls in Originalschrift und in beglaubigter Übersetzung
- (4) Liste(n) der Transporteure (Anlage 3.5)
Sofern die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gem. §§ 56, 57 KrWG und/oder Nachweise zu den Ziffern (1) bis (4) zum genannten Zeitpunkt von einzelnen Entsorgungs- oder Transport-Nachunternehmern nicht vorliegen, hat der Bieter zu versichern, dass er sich bemüht, die entsprechenden Genehmigungen so bald wie möglich zu erlangen. Ohne gültige Zertifikate und Genehmigungen werden Bestellungen (Einzelaufträge) an den Auftragnehmer nicht vergeben.
Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder
Kreditversicherers, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer in der Europäischen Gemeinschaft, in
einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat
der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.
Zahlungsbedingungen gemäß Vergabeunterlagen.
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haften gesamtschuldnerisch für die angebotene
Leistung. Sie haben im Teilnahmeantrag sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen sowie eines
ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren und den Abschluss des Vertrags zu
bezeichnen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Folgende Erklärungen/Nachweise sind weiterhin erforderlich:
—Eigenerklärung zum DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner,
—Erklärung, dass den Beschäftigten des Unternehmens/Leiharbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung,
soweit:
a) Arbeitnehmer-Entsendegesetz;
b) Mindestlohngesetz;
c) sonstige geltende gesetzliche Regelungen und/oder
d) allgemein verbindlich erklärte tarifliche Bestimmungen über Mindestentgelte
anwendbar sind, die durch diese Regelungen vorgegeben Mindestarbeitsbedingungen einschließl. des
Mindestentgelts eingehalten werden.
—Erklärung, dass das Unternehmen diese Verpflichtung auf seine Nachunternehmer (NU) und/oder die von diesem oder von einem NU beauftragten Verleiher jeweils mit einer Weitergabeverpflichtung an weitere NU und Verleiher schriftlich übertragen und dass dies dem AG auf Verlangen nachgewiesen wird,
—Erklärung des Bewerbers, dass ihm bekannt ist, dass die Unrichtigkeit von geforderten Erklärungen zum
Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren sowie zur außerordentlichen Kündigung eines etwa erteilten Auftrags führen kann.
Einsatz Nachunternehmer:
Als Nachunternehmer für Entsorgungsleistungen oder Teile der Entsorgungsleistung dürfen nur solche Unternehmen eingesetzt werden, die die Voraussetzungen der Ziffer
6.7.1 der BBE - soweit sie für die übertragene Leistung erforderlich sind - erfüllen oder die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 EfbV einhalten.
Als Nachunternehmer für Transportleistungen per LKW darf nur ein Unternehmen eingesetzt werden, das Kraftfahrzeughalter im Sinne des Straßenverkehrsgesetztes ist
und das über eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr nach § 3 des Güterkraftverkehrgesetzes (GüKG) oder eine als Erlaubnis nach § 3 GüKG geltende
Gemeinschaftslizenz nach § 5 GüKG verfügt, die mindestens 3 Monate länger gültig ist als der letzte für einen Einzelauftrag vereinbarte Ausführungstermin.
Für den Fall, dass der Bewerber wegen fehlender oder unzureichender eigener Entsorgungs- und/oder Transportkapazitäten beabsichtigt, fremde Unternehmen (fremde
Unternehmen in diesem Sinne sind auch konzernverbundene Unternehmen) mit diesen Leistungen zu beauftragen (Eignungsleihe, § 47 SektVO): Verpflichtungserklärung(en)
des/ der fremden Unternehmen(s); aus der Erklärung muss hervorgehen, dass der Bieter berechtigt ist, die Anlage / Annahmestelle für diese Ausschreibung zu benennen
und dass die Entsorgungsanlage bereit ist, für den betreffenden Vertragszeitraum (unter Berücksichtigung der Verlängerungsoption) Altschotter, Boden,
Bettungsreinigungsmaterial und andere Materialien gemäß LV aus dem Gleisnetz der DB Netz AG anzunehmen, die im Anlagensteckbrief (Anlage 3.3) genannten Grenzwerte
denjenigen der Anlage / Annahmestelle entsprechen und eine Änderung der Grenzwerte unmittelbar bekanntgegeben wird.
- Eigenerklärung(en) des/ der fremden Unternehmen(s) (s. III.1.1 und VI.3 der Bekanntmachung), mit Ausnahme der Erklärung über den Verhaltenskodex für Geschäftspartner;
- Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gem. §§ 56, 57 KrWG für die übernommenen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (Behandeln, Verwerten und/oder Beseitigen)
- Erklärung, dass der Transportnachunternehmer eine Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gem. §§ 56, 57 KrWG für die übernommenen
abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (Tramsport) vorweisen kann
- Die oben unter (1) bis (4) aufgeführten Erklärungen und Nachweise, soweit relevant. Sofern die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gem. §§ 56, 57 KrWG und/oder
Hinweis: Fremde Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich das Unternehme gem. § 47 SektVO berufen hat, gelten als verbindlich benannt.
Als NU für Transportleistungen per LKW darf nur ein Unternehmen eingesetzt werden, das Kraftfahrzeughalter im Sinne des StVG ist u. über eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr nach § 3 des GüKG oder eine als Erlaubnis nach § 3 GüKG geltende Gemeinschaftslizenz nach § 5 GüKG verfügt Beabsichtigt der Bewerber wegen fehlender oder unzureichender eigener Kapazitäten, fremde Unternehmen, (auch konzernverbundene Unternehmen) mit diesen Leistungen zu beauftragen (Eignungsleihe, § 47 SektVO):
-Verpflichtungserklärung(en) des/ der fremden Unternehmen(s), dass der Bieter berechtigt ist, die Anlage/Annahmestelle für diese Ausschreibung zu benennen und dass die Entsorgungsanlage bereit ist, für den Vertragszeitraum Materialien gem. ATV anzunehmen, und die im Anlagensteckbrief genannten Grenzwerte denjenigen der Anlage/Annahmestelle entsprechen.
Fragen sind spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu stellen. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als 6 Werktagen vor Ablauf der entspr. Frist zu beantworten
Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.