Handelspartner für Microsoft-Software für das Land Hessen NEU Referenznummer der Bekanntmachung: VG-3000-2022-0050
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Handelspartner für Microsoft-Software für das Land Hessen NEU
Ausschreibungsgegenstand ist die Beauftragung eines "Handelspartners", welcher in die bestehenden Verträge des Landes Hessen mit Microsoft eintritt und in dieser Rolle das gesamte Produktportfolio des Herstellers Microsoft verkauft oder vermietet.
Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
Mainzer Straße 29
65185 Wiesbaden
Es handelt sich vorliegend um das zurückgesetzte Vergabeverfahren des Landes Hessen mit der Vergabenummer VG-3000-2022-0009.
Ausschreibungsgegenstand ist die Beauftragung eines "Handelspartners", welcher in
die bestehenden Verträge des Landes Hessen mit Microsoft eintritt und in dieser Rolle
das gesamte Produktportfolio des Herstellers Microsoft, insbesondere bestehend aus
Lizenzen, Lizenzen mit Software-Assurance oder Wartungslizenzen (Software-Assurance), an das Land Hessen sowie an die Föderale IT-Kooperation (FITKO) verkauft oder vermietet und die entsprechende Software liefert.
Daneben dient der Rahmenvertrag der Beschaffung von Beratungs- und Verwaltungsleistungen im Zusammenhang mit Software des Herstellers Microsoft.
Alle Leistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen. Die Mindestlaufzeit des Rahmenvertrages beträgt 24 Monate, kann allerdings zweimalig um 12 Monate verlängert werden. Der Rahmenvertrag endet somit spätestens nach Ablauf von 48 Monaten.
Der Rahmenvertrag hat zunächst eine Laufzeit von 24 Monaten. Nach Ablauf von 24 Monaten verlängert er sich der Rahmenvertrag automatisch um weitere 12 Monate, sofern der Auftraggeber nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit kündigt. Der Rahmenvertrag endet nach Ablauf von 48 Monaten, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Zu Abschnitt II.1.5) und II.2.6) : Der Auftraggeber schätzt den Auftragwert (netto) gemäß den Regeln des § 3 VgV auf EUR 81.720.000,00 über die maximale Laufzeit von 48 Monaten. Leistungen aus diesem Rahmenvertrag können bis zu einem Höchstwert (netto) von EUR 98.000.000,00 abgerufen werden. Ist dieser Höchstwert erreicht, endet der Rahmenvertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1) Unternehmensdarstellung
Unternehmendarstellung des Bieters oder der Bietergemeinschaft( Datei "MS
A Anl. A4 Unternehmensdarstellung")
(2) Nachweis Berufsausübung
Nachweis (in nicht beglaubigter Kopie) über die erlaubte Berufsausübung, je
nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen
ansässig ist, entweder über die Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister
dieses Staates oder durch Nachweis auf andere gleich geeignete Weise (Datei
"MS A Anl. A6 Berufsausuebung")
Umsatz mit Microsoft_Produkten
Der durchschnittliche Umsatz mit dem Vertrieb von Software des Herstellers
Microsoft in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren entsprechend
dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens
beträgt mehr als 40 Mio. Euro (Datei "MS A Anl. A7 Umsatz MS Produkte")
Das unter III.1.2) geforderte Kriterium zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit stellt eine Mindestanforderung an die Eignung dar. Diese Mindestanforderung steht mit dem Auftraggegenstand im sachlichen Zusammenhang und ist durch ihn gerechtfertigt. Unternehmen, die diese Mindestanforderung nicht erfüllen, sind zur Auftragsausführung nicht geeignet und werden aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
(1) Referenzen
Darstellung von mindestens 1 geeigneten Referenz aus den letzten drei Jahren (Stichtag "Ablauf der Angebotsfrist"), die nach Art und Umfang den nachfolgend aufgeführten Anforderungen entspricht:
Mindestens einjährige Betreuung und Belieferung mit Microsoft
Software eines Kunden, der öffentlicher Auftraggeber i.S.d. §§ 98, 99 GWB
ist, mit mindestens 30.000 Clients und 1.500 Servern als Handelspartner (Datei "MS A Anl. A8 Referenzen").
(2) Einwilligung von Microsoft
Einwilligung von Microsoft als Handelspartner in die bestehenden Verträge des
Landes Hessen mit Microsoft eintreten zu dürfen. Zusätzlich ist die Einwilligung von Microsoft als Microsoft Azure Expert Managed Service Provider (MSP) und Microsoft Cloud Solution Provider (CSP) in bestehende Verträge des Landes Hessen mit Microsoft eintreten zu dürfen, erforderlich. Bei Unternehmen die den Status Microsoft Azure Expert Managed Service Provider (MSP) und Microsoft Cloud Solution Provider (CSP) haben, liegt diese Einwilligung vor, weswegen ein gesonderter Nachweis entfällt (Datei "MS A Anl. A9 Einwilligung Vertragseintritt Handelspartner").
(3) Gold- und Silber-Partner-Status:
Microsoft Gold-Partner-Status in den nachfolgenden Kompetenzen, abrufbar
unter dem Link https://partner.microsoft.com/de-de/membership/competencies.
Der Microsoft Gold Partner-Status muss in allen nachfolgend genannten Kompetenzbereiche vorgewiesen werden können: Gold Application Development, Gold Application Integration, Gold Cloud Platform, Gold Cloud Productivity, Gold Collaboration and Content, Gold Communications, Gold Data Analytics, Gold Datacenter, Gold Data Platform, Gold DevOps, Gold Enterprise Mobility Management, Gold Enterprise Resource Planning, Gold Messaging, Gold Project and Portfolio Management, Gold Security, Gold Small and Midmarket Cloud Solutions, Gold Windows and Devices.
Mindestens Silber-Partner-Status im Kompetenzbereich: Cloud Business Applications.
Akkreditierung als Microsoft Fasttrack Ready Approved Partner sowie
die Akkreditierung als Learning Partner für die Microsoft Enterprise Skills Initiative
(ESI) (Datei "A Anl. A10 Microsoft Partner Status").
Die unter III.1.3) Nrn. (1) bis (3) geforderten Kriterien zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit stellen Mindestanforderungen an die Eignung dar. Die Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt. Unternehmen, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, sind zur Auftragsausführung nicht geeignet und werden aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Der Auftraggeber sowie die Bieter sind zur Einhaltung der Vorschriften des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) verpflichtet. Bieter haben die erforderlichen Verpflichtungserklärung mit ihrem Angebot einzureichen (Datei "MS A Anl. A2 Verpflichtungserklaerung oeff AG").
Abschnitt IV: Verfahren
Das vorangegangene offene Verfahren mit der Vergabenummer VG-3000-2022-0009 musste zurückversetzt werden. Der Bestandsvertrag läuft Mitte Juli 2022 aus. Eine zeitliche Lücke zwischen dem Bestandsvertrag und dem nachfolgenden Rahmenvertrag (Unterbrechung der Lizenzkette) muss zwingend vermieden werden. Zusätzlich können erforderliche Abstimmungen zum Einsatz von Microsoft- Software sowie erforderliche Beratungsleistungen nicht erfolgen, da diese Leistungen nur über einen Handelspartner laufen können und dürfen.
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eine Beschreibung der zu vergebenden Leistung steht auf der Vergabeplattform des Landes Hessen (https://vergabe.hessen.de) zur Verfügung und muss dort heruntergeladen werden.
Die Vergabestelle weist die Bieter darauf hin, dass der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifikationssystemen erbracht werden kann (§ 122 Abs. 3 GWB). Ebenso weist sie darauf hin, dass sie als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB die Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 2016/7 vom 5. Januar 2016 akzeptiert.
Zusätzlich zu den in den Abschnitten III.1.1) bis III.1.3) geforderten Nachweise und Erklärungen hat der Bieter mit seinem Angebot einzureichen:
(1) Eigenerklärung zu zwingenden Ausschlüssgründen § 123 GWB (Datei "MS A Anl. A11 Eigenerklaerung Par 123 GWB") und Eigenerklärung zu fakultativen Ausschlussgründen § 124 GWB (Datei "MS A Anl. A12 Eigenerklaerung Par 124 GWB")
(2) Erklärung zu Unternehmensdaten (Datei "MS A Anl. A5 Erklaerung_Unternehmensdaten"). Hierbei handelt es sich um kein Eignungskriterium. Die Angaben dienen lediglich statistischen Zwecken.
(3) Beraterprofile: Angabe eines kaufmännischen und eines technischen Beraters sowie jeweils eine Stellvertretung. An diese Berater werden keine gesonderten Eignungsanforderungen gestellt. Im Rahmen des Vergabeverfahrens sollen diese Personen jedoch mit Lebenslauf vorgestellt werden. Hierbei handelt es sich um kein zwingendes Eignungskriterium. Die Beschreibung zur jeweiligen Person und deren Lebenslauf dient vielmehr der Information des Auftraggebers (Datei "MS B Anl.
RV21.2 Beraterprofile").
(4) Der Bieter hat mit seinem Angebot zu erklären, dass er sowie die von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher nicht zu den in Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, gehören (Datei "MS A
Anl. A15 Eigenerklaerung Artikel 5k EU-Verordnung 833-2014").
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.