Rahmenvertrag zur Lieferung von Befehlskraftwagen bis 3,5t für die hessische Polizei Referenznummer der Bekanntmachung: VG-0008-2022-0009
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65197
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]9
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag zur Lieferung von Befehlskraftwagen bis 3,5t für die hessische Polizei
Rahmenvertrag zur Lieferung von Befehlskraftwagen bis 3,5t für die hessische Polizei
Hessisches Polizeipräsidium für Technik (1)
Willy-Brandt-Allee 20
65197 Wiesbaden
Befehlskraftwagen "uniformiert"
Mindestbestellmenge: 6x Befehlskraftwagen (2022)
optionale Rahmenvertragsmenge: 8x Befehlskraftwagen (2023 - 2024)
Befehlskraftwagen "zivil"
Mindestbestellmenge: 0x Befehlskraftwagen (2022)
optionale Rahmenvertragsmenge: 2x Befehlskraftwagen (2023 - 2024)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bieter sowie deren
Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese
bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die erforderlichen
Verpflichtungserklärungen (diese wird mit den
Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellt) zur Tariftreue und
zum Mindestentgelt mit dem Angebot abzugeben haben. Die
Verpflichtungserklärung bezieht sich nicht auf Beschäftigte, die
bei einem Bieter, Nachunternehmer und Verleihunternehmer
im
EU Ausland beschäftigt sind und die Leistung im EU-Ausland
erbringen.
Für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine sich aus der
Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt
ergebene Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von
einem Prozent der Nettoauftragssumme vom Auftragnehemer
zu zahlen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf die Rügepflichten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 GWB wird ausdrücklich hingewiesen, insbesondere auf die Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.