Last-, Lade- und Betriebshofmanagement
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Offenbach am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 63069
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.offenbach.de
Abschnitt II: Gegenstand
Last-, Lade- und Betriebshofmanagement
Beschaffung einer Software für das Betriebshofmanagement mit integriertem Last- und Lademanagement für die Elektrobusflotte.
Die Offenbacher Verkehrs-Betriebe GmbH (OVB) benötigt für den reibungslosen Einsatz ihrer im Rahmen eines anderen Vergabeverfahrens beschafften Elektrobusflotte (aktuell 36 E-Busse entspricht einem Anteil von rund 45% der Gesamtfahrzeugflotte) eine Software in Ergänzung ihres Rechnergestützten Betriebsleitsystems (RBL) in Form eines Betriebshofmanagementsystems mit integrierten Last- und Lademanagementfunktionalitäten.
Die OVB nutzt für die Geschäftsprozesse Planung, Fahrgastinformation und Leitstelle die Softwarelösung IVU.suite der Firma IVU Traffic Technologies AG. Das – hier zu beschaffende – Modul Fahrzeugdisposition und Betriebshofmanagement gehört bislang nicht zum Lieferumfang, da diese Vorgänge derzeit manuell erfolgen. Ermöglicht wurde die manuelle Disposition und Stellplatzvergabe, durch die flexibel einsetzbaren Dieselfahrzeuge, welche nur geringe betriebliche Restriktionen aufweisen. Mit steigender Elektrobusanzahl werden diese Vorgänge jedoch zu einer Herausforderung, weshalb zu diesem Zweck ebenfalls eine Softwareunterstützung benötigt wird.
Die Software muss dabei die Besonderheiten des Elektrobusbetriebs der OVB vollumfänglich unterstützen. Die wesentlichen betrieblichen Anforderungen sind:
- Umlaufprüfung auf Basis prognostizierter Energiebedarfe und unter Einbeziehung von möglichen Ladevorgängen an Endstellen (Gelegenheitsladung)
- Automatische Stellplatzvergabe unter Berücksichtigung der Ladeplanung (erforder-lich aufgrund unterschiedlicher Ladegeräte auf dem Betriebshof)
- Vorplanung und Steuerung der Vorkonditionierung auf Basis der Abfahrtszeitpunkte der Umläufe
- Datenübernahme aus der Planung und der Leitstelle
Die zuvor genannten Anforderungen erfordern ein integriertes Elektrobus-Betriebshofmanagement, welches bei allen betrieblichen Vorgängen stets die technische Machbarkeit des Elektrobuseinsatzes überprüft und somit einen stabilen Betrieb sicherstellt. Die Funktionalität der Ladeplanung und -steuerung ist hierbei ein zentraler Bestandteil.
Die vorgenommene Markterkundung unter Marktteilnehmern hat dabei Folgendes ergeben:
Eine Separierung der Ladeplanung, beispielsweise über die in der VDV Schrift 463 beschriebene Schnittstelle, hätte eine Verringerung des Funktionsumfangs u.a. bei der automatischen Stellplatzvergabe zur Folge. Die unterschiedlichen Ladegeräte auf dem Betriebshof der OVB in Kombination mit limitierenden Unterverteilungen erfordern jedoch eine ganzheitliche Betrachtung bereits im Vorfeld der Stellplatzentscheidung. Diese Funktionalität wäre bei einer Separierung der Systeme nicht gegeben.
Neben der Ladeplanung ist die Funktionalität der Energiebedarfsprognose von besonderer Bedeutung. Eine konsistente Energiebedarfsprognose über alle Planungsschritte ist aus Sicht der OVB entscheidend für die Sicherstellung eines stabilen Betriebs. Auch in der Planung und der Leitstelle sollen die Elektrobusspezifika berücksichtigt und mit Energiebedarfen sowie notwendigen Ladezeiten geplant werden können. Die Energiebedarfsprognose der zu beschaffenden Software muss deshalb auch die benötigen Prognosewerte für die dort genutzten Anwendungen bereitstellen können, dies ist nur möglich, wenn die IVU-interne Energiebedarfsprognose des integrierten Elektrobus-Betriebshofmanagements verwendet wird.
Standardisierte Schnittstellen zu diesem Zweck existieren nach aktuellem Kenntnisstand nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die für die Wahl dieser Verfahrensart notwendigen Gründe – hier: § 13 Abs. 2 Nr. 3b, Abs. 3 SektVO und/ oder §13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO– liegen aus Sicht der OVB aufgrund der folgenden Erwägungen vor.
Wie vorerwähnt werden mit der bereits begonnenen Umstellung des Busbetriebs auf E-Busse die Anforderung an die Disposition und das Management des Busbetriebs komplexer, weswegen hieraus der Bedarf erwächst, eine automatisierte anstatt der bisherigen manuellen Handhabung zu implementieren. Dies ferner, da die bereits vorhandene Automatisierung per Software diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Zugleich besteht mit der bereits vorhandenen Software ein Instrument, welches die bisherigen Anforderungen, die auch bei einer weitgehenden Umstellung des Busbetriebs erhalten bleiben, erfüllt. Es besteht mithin bereits eine Softwareumgebung, deren Umfang aufgrund des neuen Bedarfs erweitert werden soll bzw. muss.
Dabei kann innerhalb einer bereits bestehenden Softwareumgebung die Verwendung einer einheitlichen Computersoftware aus technischen und wirtschaftlichen Gründen unverzichtbar sein. Denn, wenn – wie hier – bereits eine eingeführte Software verwendet wird und lediglich der Umfang des Systems erweitert wird, liegt es nahe, dass eine andere Software kaum in Frage kommt (OLG Düsseldorf 14.4.2005 – VII – Verg 93/04). Eine parallele Verwendung mehrerer Systeme ist hierbei nicht hinzunehmen, wenn dies zu – wie hier – Interoperabilitätsproblemen führen würde (OLG Düsseldorf 7.6.2017 – Verg 53/16).
Es wurde vorab sorgfältig geprüft, ob und inwieweit ein Wechsel des Unternehmens zur Beschaffung der Leistung möglich wäre. Dies ist jedoch zu verneinen, so dass der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann.
Eine Separierung der Systeme würde nämlich dazu führen, dass die OVB eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste, welches eine Verringerung des benötigten Funktionsumfangs u.a. bei der automatischen Stellplatzvergabe und damit jedenfalls eine relative Inkompatibilität zur Folge hätte. Eine solche ist – wie hier – anzunehmen, wenn eine technische Angleichung des zusätzlichen Beschaffungsgegenstandes mit den bereits vorhandenen Leistungen oder Anlagen zwar grundsätzlich möglich ist, dies jedoch einen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand auslöst oder erhebliche (technische) Schwierigkeiten aufwirft, die den Gebrauchszweck nicht nur marginal beeinträchtigen (OLG Frankfurt 10.7.2007 – 11 Verg 5/07).
Zum anderen besteht keine standardisierte Schnittstelle, welche die Energiebedarfsprognose der zu beschaffenden Software des Last- und Lademanagements für die in der Planung und der Leitstelle genutzten Anwendungen bereitstellen kann. Dies ist jedoch für den Ursprung des Beschaffungsbedarfs, der steigenden Elektrobusanzahl und deren Disposition entscheidend, da auch dort die Elektrobusspezifika vollumfänglich berücksichtigt werden müssen. Bei Beschaffung einer anderen Softwarelösung bestünde somit eine absolute Inkompatibilität der Systeme, da der Gebrauchszweck der vorhandenen Leistungen oder Anlagen durch den Einsatz von anderweitigen zusätzlichen Leistungen vollständig vereitelt werden würde (vgl. Eschenbruch/Opitz/Röwekamp/Wichmann, SektVO § 13 Rn. 152).
Dabei ist zu betonen, dass der OVB als Auftraggeber eine Beurteilungsspielraum hinsichtlich der technischen Unvereinbarkeiten oder den unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten zukommt (VK Bund 11.4.2003 – VK 2 – 10/03). Insoweit ist festzuhalten, dass für die OVB als Betreiber eines öffentlichen Nahverkehrsnetzwerks ein reibungsloser Einsatz der (Elektro-) Busflotte von höchster Wichtigkeit ist.
Die zu beschaffende Leistung muss bestmöglich technisch mit der vorhandenen Softwareumgebung vereinbar sein.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://rp-darmstadt.hessen.de/infrastruktur-und-wirtschaft/oeffentliches-auftragswesen/vergabekammer
1. Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
4. Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.