Errichtung und Betrieb eines Waldfriedhofs
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Babenhausen
NUTS-Code: DE276 Augsburg, Landkreis
Postleitzahl: 87727
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.babenhausen-schwaben.de
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung und Betrieb eines Waldfriedhofs
Der Markt Babenhausen schließt mit einem Grundstückseigentümer eine Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit über mehrere Waldgrundstücke, auf denen vom Eigentümer ein Waldfriedhof zu errichten ist. Das Baurecht für diesen Waldfriedhof wurde mit einem Bebauungsplan geschaffen. Im Rahmen der Alternativenprüfung hat sich der überplante Standort als der einzige erwiesen, der die städtebaulichen Kriterien erfüllt. Der Markt schließt weiterhin mit einer Gesellschaft des Eigentümers einen Dienstleistungsvertrag über Friedhofs- und Bestattungsdienstleistungen.
Babenhausen
Der Markt Babenhausen schließt mit einem Grundstückseigentümer eine Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit über mehrere Waldgrundstücke, auf denen vom Eigentümer ein Waldfriedhof zu errichten ist. Das Baurecht für diesen Waldfriedhof wurde mit einem Bebauungsplan geschaffen. Im Rahmen der Alternativenprüfung hat sich der überplante Standort als der einzige erwiesen, der die städtebaulichen Kriterien erfüllt. Der Markt schließt weiterhin mit einer Gesellschaft des Eigentümers einen Dienstleistungsvertrag über Friedhofs- und Bestattungsdienstleistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Vereinbarung über die Dienstbarkeitsbestellung verpflichtet den Eigentümer zur Erbringung von Bauleistungen über den Waldfriedhof mit seiner Infrastruktur und stellt daher einen öffentlichen Bauauftrag dar. Die Dienstleistungsvereinbarung mit der Naturfriedhöfe Schwaben GmbH & Co. KG als Gesellschaft des Eigentümers über die Erbringung von Friedhofs- und Bestattungsdienstleistungen als Erfüllungsgehilfin des Markts ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag. Vorliegend ist jedoch S.E. Alexander Graf Fugger-Babenhausen Eigentümer der Schlüsselgrundstücke.
Eine Alternativenprüfung im Rahmen der Bauleitplanung hat ergeben, dass es keine weiteren Standorte gibt, die alle städtebaulichen Kriterien (Waldfriedhof in einem attraktiven Waldgebiet in Nähe zum Ort mit guten Erschließungsmöglichkeiten, fußläufiger Erreichbarkeit aus dem Markt Babenhausen und angrenzenden Ortsteilen) erfüllen und die verfügbar sind. Das Baurecht ist aufgrund dessen für diese Flächen in einem Bauleitplanverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung geschaffen worden. In der Folge kann der Waldfriedhof sowohl im Hinblick auf die Grundstücksverfügbarkeit als auch das notwendige Baurecht kurz- bis mittelfristig ausschließlich auf den Grundstücken im Eigentum von S.E. Alexander Graf Fugger-Babenhausen errichtet und betrieben werden.
Das Eigentum an diesen Schlüsselgrundstücken begründet eine Ausschließlichkeitsrecht iSd § 3a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VOB/A und des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV, das rechtfertigt, ausnahmsweise beide Verträge in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nur mit dem Eigentümer bzw. dessen Gesellschaft (Naturfriedhöfe Schwaben GmbH & Co. KG ) zu vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86199
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o. g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung i.S.d. § 135 Abs. 3 GWB.