Rahmenvereinbarung Werbemittel Referenznummer der Bekanntmachung: 7200073932
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.giz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Werbemittel
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Beschaffung, Lagerung und Auslieferung von Werbemittel zugunsten der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) als Bedarfsträgerin.
00000 Standorte der GIZ in Deutschland und Weltweit Abrufe aus der Rahmenvereinbarung und damit einhergehende Lieferungen können für alle innerdeutschen und weltweiten Standorte der GIZ erfolgen.
Die Lieferungen erfolgen nach Wahl der GIZ
innerhalb Deutschlands an
- DPA (Incoterms 2020) deutscher Standort, oder
- FCA (Incoterms 2020) Bestimmungsort Deutschland für den weltweiten Weiterversand
oder direkt an die Standorte Weltweit
- DAP (Incoterms 2020) Bestimmungsort.
Die Leistung umfasst die die Beschaffung, Lagerung und Auslieferung von Werbemittel für das In- und Ausland.
Nach der zweijährigen Grundlaufzeit der abzuschließenden Rahmenvereinbarung bestehen vier (4) Verlängerungsoptionen um jeweils sechs (6) Monate.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB sowie § 19 MiLoG vorliegen
Eigenerklärung Unterauftragnehmer (falls zutreffend)
Eigenerklärung Bietergemeinschaft (falls zutreffend)
Handelsregisternummer/Handelsregisterauszug
Angabe des Nettoumsatz des Unternehmens in den letzten drei Jahren (2019, 2020, 2021)
Nettoumsatz von [Betrag gelöscht] EUR in den letzten drei Jahren (2019, 2020, 2021) im Bereich der ausgeschriebenen Leistung Werbemittel
- Nachweis von mindestens zwei Referenzprojekten innerhalb der letzten drei Jahre
- Mindestens eins der zwei geforderten Referenzprojekte muss für einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB erbracht worden sein.
- Mindestens eins der zwei geforderten Referenzprojekte muss eine Laufzeit von min. zwei Jahren mit einem Auftragswert i. H. v. [Betrag gelöscht] EUR p.a. aufweisen
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- Bestätigung, dass der Bieter in den letzten drei Jahren (2019, 2020, 2021) jährlich mindestens 100 Aufträge mit mindestens drei oder mehr der im Preisblatt benannten Produkte erbracht hat.
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- Bestätigung, dass der Bieter in der Lage ist die vertraglich geforderten Dienstleistungen für den Export (insb. Lieferung, Verpackung, Exportformalitäten gem. Ziff. 7.5.2 des Dokuments "A4_Rahmenvereinbarung") zu erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aus der Rahmenvereinbarung kann insgesamt höchstens ein Auftragsvolumen von [Betrag gelöscht] EUR (netto) über die maximal mögliche Vertragslaufzeit abgerufen werden (Höchstwert).
Die Kommunikation findet ausschließlich über den Projektbereich des GIZ-Vergabemarktplatz statt.
Bekanntmachungs-ID: CXTRYYRYD2D
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.