Beschaffung Cloud Kommunikationslösung

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60318
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.buergerhospital-ffm.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: gGmbH
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Beschaffung Cloud Kommunikationslösung

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
32570000 Kommunikationsanlage
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Für eine Sicherstellung der Kommunikationsinfrastruktur im Rahmen der Neustrukturierung der Zuständigkeiten in der Technik und IT-Abteilung ist die Einführung einer Cloud Kommunikationslösung mit Übergabe der Betriebsverantwortung an einen Bieter, der die Cloud-, Provider- und Serviceleistungen vor Ort aus einer Hand anbietet, beabsichtigt. Hierfür wird eine flexible und mehrfach abgesicherte Cloud ITK Lösung angestrebt.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Cloud-Es wird ein flexibles Public Cloud-System gefordert. Das Cloudsystem muss für die hohe Ausfallsicherheit von mind. 99,9% georedundant aufgebaut sein. Verschlüsselung Protokolle: SIPS, LDAPS, XMPP/TLS, FTPS, HTTPS, SRTP, Backup. Das System unterstützt ein 1:1 User/Amstleitungen Verhältnis. Updates, Upgrades sowie Hardwareanpassungen findet im Cloudsystem ohne zusätzliche Kosten und Ausfälle. Die Cloud Lösung muss UCC DECT, Alarmserverfunktionalitäten und MS-Teams Integration unterstützen. Ein Notfall-Gateway vor Ort verhindert einen Totalausfall. Der zentrale VPL muss Webbrowser basierend sein und Homeoffice unterstützen. Ein Telefonbuch über alle Devices mit Berechtigungskonzepten und LDAPs Schnittstellen ist erforderlich. Der AN muss mit eigenem Entwicklungspersonal Zugriff auf die Cloudlösung haben. So ist sichergestellt, dass die Lösung optimal an die aktuellen & zukünftigen Prozesse (auch im Rahmen der Digitalisierung) des AG angepasst werden kann.

DECT-Die vorhandene TDM Infrastruktur muss zur Anschaltung der min. 8 kanaligen DECT Sender übernommen werden. TDM und IP-Anschaltung sind ohne Einschränkungen auch im Mischbetrieb zu unterstützen. Neben klassischen DECT-Endgeräten werden hybride Smartphones die sowohl DECT für die Telefonie und Messaging unterstützen als auch WLAN, um z.B. typische Applikationen eines Krankenhauses nutzen erwartet. Grundsätzlich müssen alle DECT Endgeräte nachweißlich zur Desinfektion mit allgemein gängigen Desinfektionsmitteln sowie zum Betrieb in Kliniken freigegeben sein. Des Weiteren helfen farbliche Displayhintergründe um Prioritäten von Alarmen schneller zu erkennen. Die Alarmierung kann via Sprache und über reservierten Datenkanal erfolgen. Ein zentrales Management für die Administration und Updates der Endgeräte muss enthalten sein.

Alarmserver-Die Alarmprozesse müssen über eine Kombination von Cloud Alarmierung sowie vor Ort befindliche lokale Gateways realisiert werden. Die Cloud Alarmierung muss hochverfügbar und ebenfalls Georedundant gehostet sein. Die ganze Anwendung muss als Webanwendung ausgelegt sein. Das System muss eine unbegrenzte Anzahl an Alarmierungsszenarien unterstützen. Die Anschaltung von Lichtruf, BMA und GLT wird mit den Modulen vor Ort realisiert. Der Alarmserver muss Sprach- oder Text- sowie Sprach- und Textalarmierungen unterstützen. Eine Alarmierung sollte außerdem multimedial erfolgen können. Ob per Sprachanruf, Mobile App, SMS, Fax oder E-Mail. Bei einem möglichen Ausfall des Voice Dienstes muss die Alarmierung (Klingeln & Text) über die Datenkanäle auf die DECT & IP Endgeräte weiterhin erfolgen. Großschadensereignisse werden direkt in der Cloud realisiert. Hier müssen Alarmgruppen mit mind. 2000 gleichzeitigen Rufe berücksichtig werden. Smartphone-Apps unterstützen die Belegschaft bei den Alarmierungen wobei die Verbindung zwischen Client und zentralen Server auf Basis des aktuellen Standes der Technik (SSH /TLS 1.2) verschlüsselt sein muss.

Provider-Damit die komplette Betriebsverantwortung an den Bieter übergeben werden kann, müssen auch die Provider-Dienste vom AN der Cloud Lösung beigestellt werden. Neben dem Glasfaseranschluss wird WLL sowie die Standort WAN Verbindungen hier vom AN geliefert.

Umschaltung-AN muss alle Daten zur Migration selbst auslesen und analysieren. Die OpenCom 1000 muss zur sanften Migration mit dem neuen Cloud System vernetzt werden. Die notwendige Hard- und Software ist beim Hersteller zu beziehen.

Service

Alle aktiven Komponenten sind über ein Monitoring System zu überwachen. Der AN muss im Umkreis von 60 Fahr-Minuten eine NL mit ausgebildeten Technikern für den vor Ort Services betreiben.

Fortsetzung Ziff. II.2.14).

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Die ISO 27001 ist obligatorisch, zusätzlich sind die Anforderungen der BSI für Sicherheit von Telekommunikationsanlagen zu erfüllen (Notfallmanagement & Sicherheitskonzepte nach BSI TL 02103 V2.0) sowie die Möglichkeit der Durchführung von jährlichen Prüfroutinen nach BSI. Nachstehende Standards sollen unterstützt werden:

- BSI 100-3 / ISO 22301

- BSI 200-3 / ISO 27005 / ISO 31000

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:

Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Begründung: Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da

(1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,

(2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,

(3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind,

(4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen rechtfertigten die Entscheidung. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs im laufenden Betrieb sind jedwede Risikopotentiale ausschließen und der sicherste Weg zu wählen, um jederzeit Patientensicherheit und einen störungsfreien Klinikbetrieb sicherzustellen. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert worden. Die Sachgründe für eine Beauftragung des Auftragnehmers sind der Ziff. II.2.4) dieser Bekanntmachung zu entnehmen.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
29/04/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Offenbach am Main
NUTS-Code: DE713 Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 63067
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

A) Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Der Auftraggeber beabsichtigt einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Unter Ziffer V.2.1) wurde das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.

B) Der Gesamtwert der Beschaffung unter II.1.7) und der Gesamtwert des Auftrages unter V.2.4) werden zur Wahrung der Betriebs- u. Geschäftsgeheimnisse des vorgesehenen Auftragnehmers nicht bekannt gegeben. Daher enthält das Formular den fiktiven Wert in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR.

C) Der Auftraggeber war gezwungen, als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu wählen. Der Beschaffungsbedarf kann zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und/oder wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten nur ein Unternehmen in Betracht kommt. Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Begründung: Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.5.2013 – VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.8.2012 – VII – Verg 10/12, SatWaS/ MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012- VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten, da

(1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,

(2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,

(3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind,

(4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.

An den vorstehenden Grundsätzen gemessen liegen objektiv schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe für die getroffene Wahl vor, zukünftig kein anderes Produkt, zu nutzen. Allein die abzuwendenden Risiken von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen rechtfertigten die Entscheidung. Insbesondere mit Blick auf die zwingende Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Betriebs im laufenden Betrieb sind jedwede Risikopotentiale ausschließen und der sicherste Weg zu wählen, um jederzeit Patientensicherheit und einen störungsfreien Klinikbetrieb sicherzustellen. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch nicht diskriminiert worden.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

A.) § 134 Informations- und Wartepflicht

(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.

(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.

B.) § 135 Unwirksamkeit

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
09/05/2022

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