19FEI41080 / ABS Hanau-Gelnhausen: Teilerneuerung ESTW Gelnhausen und Langenselbold Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI41080
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
19FEI41080 / ABS Hanau-Gelnhausen: Teilerneuerung ESTW Gelnhausen und Langenselbold
ABS Hanau-Gelnhausen inkl. ESTW Gelnhausen: Modulvertrag ESTW Gelnhausen & Langenselbold
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
19FEI41080 / ABS Hanau-Gelnhausen: Teilerneuerung ESTW Gelnhausen und Langenselbold
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Karlsruhe
ABS Hanau-Gelnhausen inkl. ESTW Gelnhausen: Modulvertrag ESTW Gelnhausen & Langenselbold
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
Zusätzlicher Besteig schütz für Signal 30VA
Aufgrund der Nähe des Signals 30VA zur Abspannung der OLA musste aus Gründen der Unfallverhütung ein zusätzliche Besteigschutz hergestellt, geliefert & montiert werden.
Der Besteig schütz bildet eine funktionale Einheit mit dem Signal und ist daher nicht getrennt beauftrag bar. Der Wechsel des AN hätte zunächst einer Teilkündigung, sowie teilweiser Rückabwicklung des vorhandenen Vertrages bedürft. Für den zusätzlichen AN hätten zudem neue Sicherungspläne erstellt und genehmigt werden müssen. Aufgrund der präzise geplanten Sperrpausen zur Errichtung der Signale, wäre die fristgerechte Stellung des Signals gefährdet.