19FEI41080 / ABS Hanau-Gelnhausen: Teilerneuerung ESTW Gelnhausen und Langenselbold Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI41080
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
19FEI41080 / ABS Hanau-Gelnhausen: Teilerneuerung ESTW Gelnhausen und Langenselbold
ABS Hanau-Gelnhausen inkl. ESTW Gelnhausen: Modulvertrag ESTW Gelnhausen & Langenselbold
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
19FEI41080 / ABS Hanau-Gelnhausen: Teilerneuerung ESTW Gelnhausen und Langenselbold
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Karlsruhe
ABS Hanau-Gelnhausen inkl. ESTW Gelnhausen: Modulvertrag ESTW Gelnhausen & Langenselbold
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
Zusätzliche Kernlochbohrungen ESTW Gelnhausen
Aufgrund der Anforderung aus dem Blitzschutzkonzept, hier vor allem die getrennte Einführung von geschützten & ungeschützten Kabel, sowie der Errichtung eines ÜSE-Schrankes mussten zusätzliche Kernlochbohrungen als Gebäudeeinführung, sowie als Wanddurchführungen hergestellt werden
Da die Herstellung der Kernlochbohrungen ein Eingriff in die Gebäudestatik darstellt, mussten die Bohrungen durch den Hersteller des Modulgebäudes erfolgen. Dieser ist im Rahmen des Modulvertrages als NU des AN LST gebunden. Die Einbindung eines zusätzlichen ANs zur Herstellung der Kernlochbohrungen hätte zu einer Gewährleistungsschnittstelle geführt. Der Hersteller des Modulgebäudes hätte im späteren Schadensfall im Umfeld der Kernbohrungen ggfls. die Gewährleistung ablehnen können.