242. Vergleichende Prüfung "Haushaltstruktur 2022: Städte und Gemeinden" bei 18 hessischen Körperschaften Referenznummer der Bekanntmachung: K.80.22.03
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.rechnungshof.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
242. Vergleichende Prüfung "Haushaltstruktur 2022: Städte und Gemeinden" bei 18 hessischen Körperschaften
Der Auftrag wird zu einem Festpreis von [Betrag gelöscht] EUR einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe und aller Nebenkosten vergeben. Auf die Vergleichende Prüfung entfallen [Betrag gelöscht] EUR, Zahlung in fünf Raten und auf den Gesamtbericht (Schlussrechnung) [Betrag gelöscht] EUR.
Kommunale Körperschaften im Bundesland Hessen
Die 242. Vergleichende Prüfung "Haushaltstruktur 2022: Städte und Gemeinden" richtet sich nach dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG) vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708).
Der Auftragnehmer wird Feststellungen zur Haushaltsstabilität treffen, die formale Behandlung der Jahresabschlüsse und Jahresrechnungen prüfen, die Risikovorbeugung der Körperschaften zur Vermeidung doloser Handlungen untersuchen und eine Nachschau früherer Prüfungen vornehmen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt.
Weitere Schwerpunkte der Prüfung sind:
- Verwaltungsdigitalisierung (inkl. verwaltungsinterner Arbeitsprozesse)
- Onlinezugangsgesetz (OZG)
- Umsetzung des naturschutzfachlichen Ausgleichs im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung
- Umsetzung §2b UStG
Bei den o. g. weiteren Prüfungsschwerpunkten sind neben der Darstellung des Umsetzungsstandes, Empfehlungen zu erarbeiten und auszusprechen.
Weitere Prüfungsinhalte ergeben sich aus dem Prüfungshandbuch.
Die Prüfung orientiert sich an vorangegangenen "Haushaltsstrukturprüfungen".
Prüfungsgegenstand: 18 Städte und Gemeinden , die vergleichend zu prüfen sind. Diese werden im Verhandlungsverfahren aus folgenden 20 Städten und Gemeinden ausgewählt: Ahnatal, Bad König, Biebertal, Dautphetal, Edermünde, Egelsbach, Fuldabrück, Lahntal, Nauheim, Neukirchen/Knüllgebirge, Niddatal, Reichelsheim (Odenwald), Rodenbach, Schaafheim, Selters (Taunus), Weimar, Wöllstadt, Zwingenberg, Felsberg, Heidenrod.
Prüfungszeitraum ist die Zeit vom 1.Januar 2018 bis 31. Dezember 2022.
Bepunktung der Vollständigkeit der geforderten Erklärungen/Nachweise (Bewertungsfaktor 2) sowie Angaben nach Ziffer III.1.2 und Ziffer III.1.3 in einer Skala 0 bis 5 multipliziert mit dem angegebenen Bewertungsfaktor.
Bei Bewerbergemeinschaften sind die Nachweise jeweils für jeden Teilnehmer der Gemeinschaft getrennt beizufügen.
Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber nach Abschluss der örtlichen Erhebungen die Vorläufigen Prüfungsfeststellungen für drei Körperschaften vor. Diese enthalten alle Sachverhalte, Grunddaten und Bewertungen der Vergleichenden Prüfung. Nach Vorlage dieser Prüfungsfeststellungen entscheidet der Auftraggeber innerhalb einer Frist von drei Monaten, ob das Prüfungsziel erreicht und die Prüfung fortgesetzt wird (Option).
Der Auftrag wird zu einem Festpreis vergeben.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder andere geeignete Dritten nach § 5 Abs. 1 Satz 4 ÜPKKG. Ist der Bewerber zu einer solchen Eintragung nicht verpflichtet, ist dies durch eine entsprechende formlose Eigenerklärung nachzuweisen. Die erforderliche Zulassung/Eintragung (Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berufs- oder Handelsregister) ist durch Kopie nachzuweisen.
Verbindliche Erklärung einer Versicherungsgesellschaft zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden in Höhe von 2.800.000 € (vgl. § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV)
oder
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden in Höhe von 2.800.000 € durch aktuellen Versicherungsschein (vgl. § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV).
Anforderungen, die nach Ziffer II.2.9 für die Auswahl bewertet werden:
• Eigenerklärung über Gesamtumsatz und Umsatz in dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Finanzkontrolle insbesondere des Auftrags oder vergleichbare Tätigkeitsbereiche in den letzten drei Geschäftsjahren, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (vgl. §§ 45 Abs. 4 Nr. 4, 45 Abs.5 VgV (Bewertungsfaktor 1). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem Jahresumsatz von mindestens 840.000 € im Tätigkeitsbereich der öffentlichen Finanzkontrolle die volle Punktzahl erreicht wird.
• Angabe, welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt ist und Nennung der Unterauftragnehmer (vgl. §§ 36, 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV).
Anforderungen, die nach Ziffer II.2.9 für die Auswahl bewertet werden:
• Referenzliste (siehe Vordruck) mit wesentlichen erbrachten vergleichbaren Leistungen in den letzten drei Jahren (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV mit folgenden Eigenerklärungen (Bewertungsfaktor 2): Art der Leistung, Umfang, Empfänger (öffentliche und/oder private), Ansprechpartner/E-Mail, Erbringungszeitpunkt, Wert. Es wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Referenzen berücksichtigt werden können, die mehr als drei Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1).
• Name, berufliche Qualifikation und Erfahrung der gesamtverantwortlichen Person (gilt auch für die Bewerbergemeinschaft) (vgl. §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 Nr. 2, 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV, Bewertungsfaktor 3).
• Namen, berufliche Qualifikation und Erfahrung (gilt auch für die Bewerbergemeinschaft) der Projektleiter, der stellvertretenden Projektleiter sowie des Qualitätsmanagers (vgl. §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 Nr. 2, 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV, Bewertungsfaktor 5).
• Namen, berufliche Qualifikation, Erfahrung und geplanter Aufgabenbereich bei der 242. Vergleichende Prüfung der anderen Personen, die die Leistung erbringen sollen (gilt auch für die Bewerbergemeinschaft) (vgl. §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 Nr. 2, 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV, Bewertungsfaktor 4). Ausgenommen hiervon sind die Prüfungsassistenten, diese müssen erst im Verhandlungsverfahren benannt werden und werden daher für die Auswahl nicht bewertet.
• Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung (vgl. §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 Nr. 3 VgV, Bewertungsfaktor 2).
• Eigenerklärung zur durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV, Bewertungsfaktor 1).
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie andere geeignete Dritte nach § 5 Abs. 1 Satz 4 ÜPKKG.
Mit dem Teilnahmeantrag wird eine Erklärung zur Unbefangenheit - Ziffer II.2.4 - (Vordruck "Erklärung / Versicherung") gefordert. Eine Unbefangenheit muss bei mindestens 18 Körperschaften vorliegen (§ 12 HRHG analog).
Es wird um Beachtung der Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen gebeten (siehe Formblatt).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dem Teilnahmeantrag ist eine Eigenerklärung (siehe Vordruck, bei Nachunternehmer auch Vordruck Eigenerklärung "Nachunternehmer") beizufügen, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen sowie eine Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Falls fakultative Ausschlussgründe vorliegen, sind diese detailliert im Teilnahmeantrag aufzuführen.
Es wird um Angabe einer verbindlichen E-Mail-Adresse gebeten.
Stehen den geforderten Angaben und Formalitäten rechtliche Gründe entgegen, hat der Bewerber diese ausdrücklich zu benennen. Sein Schweigen geht zu seinen Lasten im Sinne fehlender Angaben und Formalitäten.
Informationen über den Ablauf des weiteren Verfahrens entnehmen Sie bitte folgenden Vergabeunterlagen, die elektronisch zur Verfügung stehen (Ziffer I.3), jedoch nicht für den Teilnahmeantrag erforderlich sind: Angebotsaufforderung mit Anlagen
Bei Aufforderung zur Angebotsabgabe wird eine Verpflichtungserklärung nach § 7 Abs. 1 HVTG gefordert. Diese bezieht sich jedoch nicht auf Beschäftigte, die bei einem Bieter oder Nachunternehmer im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistungen im EU-Ausland erbringen. Zudem wird eine Eigenerklärung über den "Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen" gefordert.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregistern anfordern wird. Zusätzlich wird vor Zuschlagserteilung die Abfrage von Sperren nach dem Gemeinsamen Runderlass "Ausschluss von Bewerbern und Bietern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen" getätigt.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Ausschreibung ganz oder teilweise aufzuheben.
Die Ausschreibung steht unter dem Vorbehalt des Landeshaushalts 2023 und 2024
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp-darmstadt.hessen.de
Ist ein Bewerber der Auffassung, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren nicht einhält oder eingehalten hat, kann er bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren beantragen. Ein Antrag ist unzulässig, (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB) wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat oder (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung gestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.