S21, S-Bahn BerlinVergabeeinheit 4, Bahntechnische Ausrüstungen Referenznummer der Bekanntmachung: 15TEI16641
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
S21, S-Bahn BerlinVergabeeinheit 4, Bahntechnische Ausrüstungen
S-Bahn Berlin S21, Neubau, 1.BA
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
S21, S-Bahn BerlinVergabeeinheit 4, Bahntechnische Ausrüstungen
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Berlin
S-Bahn Berlin S21, Neubau, 1.BA
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Land: Deutschland
Anordnung Nr. 72 – Verlegung von Bestandskabel am Gl. 396
Das Umverlegen der Bestandskabel am Gleis 396 (Str. 6017) ist zwingend zur weitren Ausführung der Bauleistungen der AN der S21 notwendig. Sollten die vorh. Bestandskabel nicht umverlegt werden, könnten die dortigen Arbeiten an der Strecke 6017 nicht durchgeführt und die weiteren (darauf aufbauenden) Bauleistungen nicht ausgeführt werden. Das Umverlegen der Bestandskabel ergibt sich aus einer geänderten Bautechnologie anderer Vergabeeinheiten.
Der Auftragnehmer ist für das Projekt S21 seit 2012 vertraglich gebunden. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist daher nicht erforderlich und möglich. Dieser Mehraufwand würde in keinem Verhältnis zur Leistungserbringung stehen und der vorgesehene Inbetriebnahmetermin wäre gefährdet. Durch einen Wechsel würden Synergieeffekte verloren gehen und für den AG ist nicht mehr hinreichend erkennbar, welchem AN er gegenüber Mängelansprüche geltend machen kann. Bei der Beauftragung eines weiteren Auftragnehmers (AN) wird die Leistung voraussichtlich später ausgeführt, als bei einer Leistungsausführung durch den bereits gebundenen AN (Beauftragungsprozess, Klärung der Aufgabenstellung, Vorbereitung der Leistung, etc.). Darüber hinaus setzt die Auftragsvergabe an einen Dritten die Kündigung weiterer Leistungen, welche in diesem Zusammenhang stehen, voraus. Dies führt unweigerlich zu Schwierigkeiten in der Bauausführung und ist mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.