Kältelieferung, Hauptbahnhof Düsseldorf, DB Station&Service AG Referenznummer der Bekanntmachung: 2154218
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60326
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Kältelieferung, Hauptbahnhof Düsseldorf, DB Station&Service AG
Die DB Energie AG benötigt für die Kälteversorgung eines Bahnhofs in Düsseldorf (Deutschland) Kälte mit einer Anschlussleistung von 1200 kW. Lieferobjekt ist die benötigte Kälte die Art der Erzeugung der Kälte bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Lieferzeitraum vom 01.06.2022 bis 31.05.2032. Weitere Stichworte: Kältecontracting, Anlagencontracting, Kälteanlage etc.
Düsseldorf
Die DB Energie AG benötigt für die Kälteversorgung eines Bahnhofs in Düsseldorf (Deutschland) Kälte mit einer Anschlussleistung von 1200 kW. Lieferobjekt ist die benötigte Kälte die Art der Erzeugung der Kälte bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Lieferzeitraum vom 01.06.2022 bis 31.05.2032. Weitere Stichworte: Kältecontracting, Anlagencontracting, Kälteanlage etc.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kältelieferung, Hauptbahnhof Düsseldorf, DB Station&Service AG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39108
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.