KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI30927
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen
Karlsruhe
gesamthafte Planungen der Infrastrukturobjekte im Projektbereich Karlsruhe-Basel, Planfeststellungsabschnitte 8.5 bis 8.9
2014-DE-TM-0094-M
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Karlsruhe
gesamthafte Planungen der Infrastrukturobjekte im Projektbereich Karlsruhe-Basel, Planfeststellungsabschnitte 8.5 bis 8.9
LÄA 22: Nach der vertraglich geschuldeten Durchsicht und Verifizierung der übergebenen bzw. vorliegenden Daten und der anschließenden Identifikation von notwendig werdenden Maßnahmen wurde erkannt, dass zur Sicherstellung der geschuldeten Umsetzung der BIM-Anwendungsfälle (4D und 5D) über alle weiteren Leistungsphasen Grundlagenfachmodelle für alle Ingenieurbauwerke benötigt werden.
Diese Grundlagenfachmodelle müssen den vorgegebenen Rahmenbedingungen und Parameter des AG entsprechen.
Um dies sicherzustellen, wurde vorab in verschiedenen Terminen anhand eines Präzendesfalls ein gemeinsames Verständnis geschaffen und das übergreifende, strategische Vorgehen dazu detailliert besprochen. Auf Basis dieser Ergebnisse sind die nun zusätzlich anfallenden Leistungen erforderlich, um die geschuldeten Leistungen gemäß des bestehenden Arch./Ing. Vertrags in der Lph 2 erbringen zu können.
Diese zusätzlichen Leistungen waren zum Zeitpunkt der Ausschreibung für den AG nicht vorhersehbar, die zusätzlichen Leistungen in Form von der Erstellung von planungsunterstützenden Grundlagenfachmodellen sind jedoch nötig zur Erfüllung des Werkvertrages des AN.
Durch die bereits stattgefundene Befassung der Planungsgemeinschaft mit den Bestandsdaten/-grundlagen ist diese besonders qualifiziert, die noch für die Planung des Projektes benötigten Informationen zu sammeln um anschließend die Grundlagenfachmodelle zu erstellen. Somit kann sichergestellt werden, dass keine bereits vorhandenen Informationen nochmals abgefragt, recherchiert und aufgenommen werden. Das Risiko der doppelten Bearbeitung wird damit wesentlich reduziert. Bei Einbindung Dritter entstehen in diesem Fall überflüssige Schnittstellen welche vorraussichtlich Qualitätsverluste sowie eine Vielzahl von zusätzlichen Prüfschleifen mit sich ziehen. Die zusätzlichen Schnittstellen und entstehenden Prüfschleifen würden das Projekt enorm verzögern. Eine Verzögerung des Projektes, Doppel- / Nacharbeit sowie zusätzliche Prüfläufe und Abstimmungsrunden ziehen höhere Kosten für das Projekt nach sich weshalb ein AN Wechsel als nicht wirtschaftlich angesehen wird.