Erweiterung und Ertüchtigung der Meldeamts-Fachanwendung „emeld21“ Referenznummer der Bekanntmachung: 3846/337
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gießen
NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis
Postleitzahl: 35398
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ekom21.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung und Ertüchtigung der Meldeamts-Fachanwendung „emeld21“
Die derzeit von ekom21 eingesetzte und ihren Kunden genutzte Meldeamts-Fachanwendung „emeld21“ soll um verschiedene, für ein modernes E-Government erforderliche und nützliche Aspekte und Funktionalitäten erweitert und ertüchtigt werden. Bei der Meldeamts-Fachanwendung „emeld21“ handelt es sich um eine einheitliches Verfahren zur Bearbeitung für die Bereiche Einwohnerwesen einschließlich Wählerverzeichnis, Pass- und Personalausweisbearbeitung dessen technologische Grundlage die VOIS | MESO – Plattform ist. Die ekom21 erwägt, den Auftrag für die gewünschten Umsetzungsleistungen an den Hersteller der Meldeamts-Fachanwendung - den in Abschnitt V.2.3) der Bekanntmachung bezeichneten Auftragnehmer („vorgesehene Auftragnehmer“) - zu vergeben.
Die ekom21 beabsichtigt verschiedene Anforderungen im Bereich Einwohnerwesen einschließlich Wählerverzeichnis, Pass- und Personalausweisbearbeitung realisieren zu lassen, die im Wesentlichen aus dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG), dem Gesetz zur Förderung und zum Schutz der elektronischen Verwaltung in Hessen (Hessisches E-Government-Gesetz – HEGovG) sowie der Digitalisierungsstrategie der ekom21 resultieren.
Zu diesem Zweck soll die Meldeamts-Fachanwendung „emeld21“ entsprechend ertüchtigt und erweitert werden, insbesondere in den folgenden Themenfeldern:
- Assistenzgestützte Abwicklung von Online-Anträgen, -Vorgängen und -Verwaltungsdiensten einschließlich der Anpassungen und notwendigen Erweiterungen der Back-End-Prozesse.
- Erstellung von Integrationsschnittstellen für Identitäts- und Bezahl-Managementsysteme(n) einschließlich der Umsetzung der eID-Kartenregister-Funktionalität
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die ekom21 hat festgestellt, dass die Besonderheiten der beabsichtigen Auftragsvergabe dazu führen, dass zu den vorgesehenen Zeitpunkten nur ein Unternehmen die Anforderungen der ekom21 erfüllen kann, nämlich der vorgesehene Auftragnehmer und Hersteller der Meldeamts-Fachanwendung, mit dem bereits ein Vertrag zur Überlassung, Pflege und Weiterentwicklung der Fachanwendung einschließlich deren technischer Plattform „VOIS“, der im Ergebnis eines europaweit durchgeführten Vergabeverfahrens vergeben wurde.
Bei den vom vorgesehenen Auftrag umfassten Leistungen handelt es sich um Leistungen, die vom bestehenden Vertrag als Weiterentwicklungsleistungen umfasst sind bzw. beim ursprünglichen Auftragnehmer, nämlich dem Hersteller der Fachanwendung und der VOIS-Plattform, nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens beauftragt werden können.
Unbeschadet dessen, kann aus technischen Gründen und aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV) nur der Hersteller der Fachanwendung die benötigen Leistungen erbringen. Es gibt auch keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter (§ 14 Abs. 6 VgV).
Es muss eine möglichst hohe Automatisation und Integration für die betreffenden Verwaltungsvorgänge sichergestellt sein. Die Realisierung der vorgesehenen Beauftragung erfordert daher eine hohe Verzahnung und Interaktion mit der Meldeamts-Fachanwendung und der VOIS-Plattform. Dies betrifft insbesondere nachgelagerte Back-End-Prozesse sowie die Möglichkeit, in der Meldeamts-Fachanwendung implementierte Plausibilitätsprüfungen und unmittelbare Zugriffe auf die im Verfahren verarbeiteten Daten zu nutzen. Ziel der beabsichtigen Auftragsvergabe ist die Entwicklung möglichst „komplett durchdigitalisierter“ Prozesse. Immer dann, wenn dies rechtlich möglich ist, sollen die über das Frontend erfassten Daten automatisiert in das Fachverfahren übernommen werden können. Aus diesen Gründen müssen die geplanten Erweiterungen auf die Logik und technische Umgebung der Fachanwendung hin entwickelt werden.
Ein Zugriff von Drittsystemen bzw. Softwarekomponenten auf Fachanwendung nur für den Hersteller der Fachanwendung ist derzeit nicht möglich, da nur dieser die Schnittstellen und Datenformate kennt und standardisierte, vom Hersteller freigegebene und dokumentierte Schnittstellen, über die das Fachverfahren von Drittkomponenten angesprochen werden könnte, derzeit nicht bestehen. Dies gilt auch für die beabsichtigte Erstellung von Integrationsschnittstellen für Identitäts- und Bezahl-Managementsysteme. Die Schutzrechte an der Fachanwendung liegen ausschließlich beim Hersteller der Fachanwendung. Aufgrund dessen ist nur dieser berechtigt, die hier erforderlichen Anpassungen an der Fachanwendung selbst vorzunehmen. Diese Nutzungsrechte kann nur der Hersteller einräumen; sie sind sonst im Markt nicht verfügbar.
Hinzu kommt aber auch, dass im Rahmen der Verzahnung mit den Registern und den Plausibilitätsprüfungen Gefahren und Risiken, z.B. von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen, auftreten können, wenn der Auftrag nicht vom Hersteller der Fachanwendung ausgeführt würde, sondern von einem Dritten.
Deshalb wird diese Veröffentlichung gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 2 GWB vorgenommen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Erweiterung und Ertüchtigung der Meldeamts-Fachanwendung „emeld21“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ahrensfelde OT Lindenberg
NUTS-Code: DE405 Barnim
Postleitzahl: 16356
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.hsh-berlin.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mit der durch den Auftraggeber seine Absicht zum Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen Auftragnehmer bekundet. Ein Vertragsschluss ist daher noch nicht erfolgt.
2. Der Abschluss des Vertrages erfolgt gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB frühestens zehn Kalendertage nach dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Es wird daher darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Abschnitt V, Nr. 2.1) der Bekanntmachung angegebenen Datum um das heutige handelt, da technisch keine späteren Termine zugelassen werden.
3. Die in Abschnitt II, Nr. II.1.7) und Abschnitt V, Nr. V.2.4 angegebenen Werte entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die Angaben erfolgen nur, weil das Eingabeformular dort zwingend eine Eintragung verlangt. Die tatsächlichen Werte werden nicht bekanntgemacht, weil die berechtigten geschäftlichen Interessen des vorgesehenen Auftragnehmers betroffen sind und die Veröffentlichung den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde (vgl. Artikel 50 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.