Hamburg-Altona; OLA Abzw. Rainweg/Lgf VP 6.4.8 Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI52223
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60486
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Hamburg-Altona; OLA Abzw. Rainweg/Lgf VP 6.4.8
VP 6.4.8 Los 1 OLAAbzw. Rainweg
VP 6.4.8 Los 1 OLA
Abzw. Rainweg
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
VP 6.4.8 Los 1 OLA Abzw. Rainweg
Ort: Forchheim
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
VP 6.4.8 Los 2 OLA
Bf H-Langenfelde
Ort: Forchheim
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
- VP 6.4.8 L1 - VÄA 26 - Ankerfundament Mast 291-10 (Abzw Rainweg)
Im Zuge der Ausführungsplanung wurde das Erfordernis eines Mastankers am Mast 291-10 festgestellt.Durch den AN wurde der Mast 291-10 geplant, welcher Bestandteil des Hauptvertrages ist. Im Zuge der Ausführungsplanung wurde dasErfordernis eines Mastankers für den Mast 291-10 festgestellt, sodass diese beiden Leistungen nicht voneinander trennbar sind.Bei Beauftragung eines weiteren AN, der den Mastanker ausführungsreif beplanen und errichten soll, würde es zu einem nichtkoordinierbarem Abstimmungsaufwand zwischen Fa. SPL und dem AN kommen. Durch dieEinarbeitung in die Maßnahme, die zusätzlichePlanung, die Einbindung von Personal und Gerätschaften sowie denerheblichenKoordinationsaufwand ist einWechsel des AN mit nichtabsehbaren Zusatzkosten verbunden. Außerdem ist der Mastanker technisch nicht trennbar vom bereits beauftragten Mast 291-10.