Vertrag zur Versorgung mit Allergiebettwäsche und Neurodermitis-Overalls
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 65205
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ruv-bkk.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertrag zur Versorgung mit Allergiebettwäsche und Neurodermitis-Overalls
Die R+V BKK beabsichtigt einen Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V zu schließen, der keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen begründet. Vertragsgegenstand ist die Versorgung der Versicherten mit Allergiebettwäsche und Neurodermitis-Overalls (Produktart 99.00.01.0) sowie die telefonische und/oder persönliche Beratung vor Ort und die dazugehörige Dokumentation der Beratung. Die Beratung umfasst neben der Produktberatung, auch die Beratung über mögliche Mehrkosten. Mindestens 2 aufzahlungsfreie Produkte müssen im Rahmen dieses Vertrags den Versicherten angeboten werden. Nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte müssen die Vorgaben des MPG (Medizinproduktegesetz)und der Richtlinie 93/42 EWG (CE-Kennzeichnung) erfüllen. Die Versorgung muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V entsprechen.
Deutschland bundesweit
Die R+V BKK verweist auf Ziffer II.1.4
Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 GWB, weshalb der 4. Teil des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sowie die Vergabeverordnung keine Anwendung finden und die Möglichkeit zum vergaberechtlichen Primärrechtsschutz nicht besteht.
Die Bekanntmachung der Vertragsabsicht erfolgt gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V.
Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für Bekanntmachungen gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V kein gesondertes Formular zur Verfügung steht. Auch § 38 VgV (Vergabe-Verordnung) findet keine Anwendung. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.
Es handelt sich um einen Vertrag, der keinen Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen der gesetzlich Versicherten bzw. auf eine bestimmte Abgabemenge begründet.
Leistungserbringer können nur Vertragspartner sein, wenn sie die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V erfüllen. Der Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle) zu führen (vgl. § 126 Absatz 1a Satz 2 SGB V).
Der Vertrag verlängert sich automatisch, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt wird.
Die Leistungserbringer können ihren Beitritt zum Vertrag erklären oder einen eigenen Vertragsentwurf einreichen. Auch nach Vertragsschluss ist ein Beitritt möglich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen (gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle). Das Vorliegen eines Präqualifizierungszertifikats ist somit für den Vertragsabschluss zwingend erforderlich.
Vertragspartner der Krankenkassen können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen (gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen durch Vorlage eines Zertifikats einer geeigneten, unabhängigen Stelle (Präqualifizierungsstelle). Das Vorliegen eines Präqualifizierungszertifikats ist somit für den Vertragsabschluss zwingend erforderlich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 5 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegeben Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht.
Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 – Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht.
Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht.
Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie
sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt.
Bei dem unter Ziffer IV.1.1) genannten Verhandlungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
Postleitzahl: 65205
Land: Deutschland