Kooperationsvereinbarung zur Vermittlung von Zusatzversicherungen nach § 194 Abs. 1a SGB V Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2021_027
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen/
Abschnitt II: Gegenstand
Kooperationsvereinbarung zur Vermittlung von Zusatzversicherungen nach § 194 Abs. 1a SGB V
Gegenstand der Ausschreibung ist eine „Kooperationsvereinbarung zur Vermittlung von Zusatzversicherungen nach § 194 Abs. 1a SGB V“.
Gesucht wird eine Auftragnehmerin/ein Auftragnehmer, der Tarife für Zusatzversicherungen für gesetzlich Krankenversicherte anbietet, die von der AOK Hessen an ihre Versicherten vermittelt werden (sog. Kooperationstarife). Die AOK Hessen beabsichtigt, insoweit ausschließlich für die künftige Auftragnehmerin/den künftigen Auftragnehmer tätig zu werden und nur die Tarife dieser Ausschreibung und vergaberechtlich möglicher Auftragserweiterungen an die eigenen Neu- und Bestandskunden zu vermitteln. Die Vermittlung sonstiger Tarife der künftigen Auftragnehmerin/des künftigen Auftragnehmers durch die Auftraggeberin hinaus oder die Vermittlung an Dritte, die nicht Versicherungsnehmer der AOK Hessen sind, ist ausgeschlossen
Bundesland Hessen
Gegenstand der Ausschreibung ist eine "Kooperationsvereinbarung zur Vermittlung von Zusatzversicherungen nach § 194 Abs. 1a SGB V".
Gesucht wird eine Auftragnehmerin/ein Auftragnehmer, der Tarife für Zusatzversicherungen für gesetzlich Krankenversicherte anbietet, die von der AOK Hessen an ihre Versicherten vermittelt werden (sog. Kooperationstarife). Die AOK Hessen beabsichtigt, insoweit ausschließlich für die künftige Auftragnehmerin/den künftigen Auftragnehmer tätig zu werden und nur die Tarife dieser Ausschreibung und vergaberechtlich möglicher Auftragserweiterungen an die eigenen Neu- und Bestandskunden zu vermitteln. Die Vermittlung sonstiger Tarife der künftigen Auftragnehmerin/des künftigen Auftragnehmers durch die Auftraggeberin hinaus oder die Vermittlung an Dritte, die nicht Versicherungsnehmer der AOK Hessen sind, ist ausgeschlossen.
- Kriterium: Preis
- Kriterium: Qualität
Die Kooperationsvereinbarung beginnt am 01.01.23 und endet am 31.12.23. Sie verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn die AOK Hessen diese nicht mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende der laufenden Kooperationslaufzeit kündigt. Maximal sind 4 Verlängerungen möglich. Die Kooperation endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des 31.12.27, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eintragung der Bieterin/des Bieters bzw. Wirtschaftsteilnehmerin/des Wirtschaftsteilnehmers in ein Handelsregister
(Eigenerklärung Handelsregisterauszug gem. Anlage 18 der Bewerbungsbedingungen).
Erklärung zu Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB der Bieterin/des Bieters
(Eigenerklärung zu Ausschlussgründen gem. Anlage 04 der Bewerbungsbedingungen)
+++
Auskunft der Bieterin/des Bieters/der Bietergemeinschaften zum spezifischen Netto-Jahresumsatz in EUR der letzten drei Kalenderjahre (2019 bis 2021)
(Eigenerklärung zum Umsatz gem. Anlage 14 der Bewerbungsbedingungen).
+++
Erklärung der Bieterin/des Bieters/der Bietergemeinschaft zu einer Betriebshaftpflichtversicherung
(Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung gem. Anlage 15 der Bewerbungsbedingungen).
+++
Angaben der Wirtschaftsteilnehmerin/dem Wirtschaftsteilnehmer
(Eigenerklärung Wirtschaftsteilnehmer gem. Anlage 11 der Bewerbungsbedingungen).
Eigenerklärung zum Umsatz gem. Anlage 17 der Bewerbungsbedingungen:
Als Mindeststandard fordert die Auftraggeberin, dass der spezifische Netto-Umsatz für private Zusatzkrankenversicherungen in EUR für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 mindestens den Betrag von [Betrag gelöscht] EUR (fünfzehn Millionen Euro) je Kalenderjahr aufweist. Bei Bietergemeinschaften werden die Gesamtumsätze der Mitglieder addiert.
Die Auftraggeberin betrachtet Angebote von Bieterinnen/Bietern bzw. Bietergemeinschaften, die den geforderten Mindestumsatz je Kalenderjahr nicht erreichen, als ungeeignet, so dass diese Angebote ausgeschlossen werden.
Angabe der Bieterin/des Bieters der Teile des Auftrags, die sie/der sie im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben beabsichtigt, sowie, falls zumutbar, die Benennung der vorgesehenen Unterauftragnehmer.
(Eigenerklärung gem. Anlage 06 der Bewerbungsbedingungen).
+++
Angaben der Bieterin/des Bieters/der Bietergemeinschaft zu mindestens zwei Referenzen
(Eigenerklärung Referenzliste gem. Anlage 13 der Bewerbungsbedingungen).
+++
Vorlage der von den Bieterinnen/Bietern unterzeichneten Datenschutzbestimmungen (Anlage 09 der Bewerbungsbedingungen).
+++
Angaben der Bieterin/des Bieters/der Bietergemeinschaft zu VAG (Eigenerklärung VAG gem. Anlage 17 der Bewerbungsbedingungen)
+++
Angaben der Bieterin/des Bieters/der Bietergemeinschaft zu den Mindestanforderungen (obligatorisch) (Eigenerklärung gem. Anlage 19 der Bewerbungsbedingungen)
Eigenerklärung Referenzliste gem. Anlage 13 der Bewerbungsbedingungen:
Die Auftraggeberin betrachtet die Bieterinnen/Bieter/Bietergemeinschaften, die nicht mindestens zwei Referenzen gem. Eigenerklärung (Anlage 13 der Bewerbungsbedingungen) vorweisen können, als für die Auftragserfüllung nicht geeignet, so dass diese ausgeschlossen werden.
HINWEIS: Das Referenzformular ist von jeder/m Bieterin/Bieter vollständig aus-zufüllen. Die Abfrage auch personenbezogener Daten ist vorliegend mit den Grundsätzen der DSGVO vereinbar. Die Verarbeitung der Daten erfolgt rechtmäßig und ausschließlich im Rahmen dieses Verfahrens. Bei entsprechender Nichtangabe aller geforderten Angaben wird die Referenz als nicht vollständig gewertet. Soweit hierdurch nicht die Mindestanforderungen erfüllt werden und/oder die Mindestanzahl der geforderten Referenzen eingereicht wird, erfolgt der zwangsweise Ausschluss.
+++
Eigenerklärung VAG gem. Anlage 17 der Bewerbungsbedingungen:
Die AOK Hessen betrachtet die Bieterinnen/Bieter/Bietergemeinschaften, die die Mindestanforderungen gem. Eigenerklärung VAG (Anlage 17 der Bewerbungsbedingungen) nicht vorweisen können bzw. keine Erlaubnis nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) besitzen, als nicht geeignet, so dass diese Angebote ausgeschlossen werden.
+++
Eigenerklärung Mindestanforderungen (obligatorisch) gem. Anlage 19 der Bewerbungsbedingungen:
- Die AOK Hessen betrachtet die Bieterinnen/Bieter/Bietergemeinschaften, die nicht die Mindestanforderungen gem. Eigenerklärung (Anlage 19 der Bewerbungsbedingungen) vorweisen können, als für die Auftragserfüllung nicht geeignet, so dass diese Angebote ausgeschlossen werden. Diese Mindestanforderungen sind in den Tabellenblättern in der Anlage 19 der Bewerbungsbedingungen mit "Mindestanforderungen (obligatorisch)/Mindest"" benannt:
- 1. Rahmenbedingungen Mindestanforderungen (obligatorisch)
- 3.1 Tarif Ambulant Mindestanforderungen (obligatorisch)
- 3.2 Tarif Kind Mindestanforderungen (obligatorisch)
- 3.3 Tarif Pflege Mindestanforderungen (obligatorisch)
- 3.4 Tarif Reise Mindestanforderungen (obligatorisch)
- 3.5 Tarif Zahn Mindestanforderungen (obligatorisch)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Sonstige Informationen für Bieter/Bewerber:
Das Angebot ist ausschließlich elektronisch in Textform einzureichen (siehe Punkt 2.5.3 der Bewerbungsbedingungen).
Die Angebote sind zusammen mit den Anlagen (siehe Angebotsaufforderung) bis zum Ende der Angebotsfrist (siehe unter Pkt. 2.6. der Bewerbungsbedingungen) über das Vergabeportal www.dtvp.de bei AOK Hessen einzureichen. Nur registrierte Bieterinnen/Bieter können Angebote abgeben. Zur Registrierung siehe Pkt. 2.4. der Bewerbungsbedingungen.
Für die Abgabe elektronischer Angebote, Teilnahmeanträge, Interessenbekundungen und Interessenbestätigungen wird innerhalb der E-Vergabeplattform ein kostenfreies Bietertool bereitgestellt. Das Bietertool ist eine Desktop-Anwendung, welche auf Ihrem Computer installiert werden muss. Die Dateien zur Installation des Bietertools werden im entsprechenden Projektraum des Vergabeverfahrens für das entsprechende Betriebssystem zum Download angeboten. Installationsroutinen stehen für Linux-, Mac-OS- und Windows-Betriebssysteme (64 und 32 Bit) zur Verfügung. I.d.R. sind für die Installation keine administrativen Rechte erforderlich. Weitere Informationen sind der den Vergabeunterlagen beigefügten Information nach § 9 Abs. 3 KonzVgV zu entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass das technisch maximal mögliche Datenvolumen des Bietertools für das Hochladen von Dokumenten 500 MB beträgt.
Für die elektronische Angebotsabgabe ist - vorbehaltlich abweichender Angaben im konkreten Verfahren - für das vorliegende Vergabeverfahren die Textform nach § 126b BGB vorgesehen.
Hiernach ist eine lesbare Erklärung ausreichend, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Eine eingescannte Unterschrift ist nicht notwendig. Die Nennung der Person des Erklärenden erfordert die Angabe der Identität desjenigen, dem die Erklärung zugerechnet werden soll. Bei natürlichen Personen ist der Name zu nennen, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften der Firmenname sowie der konkrete Vertreter.
Sind Anlagen in den Bewerbungsbedingungen ausnahmsweise mit Unterschrift und Firmenstempel zu versehen (z.B. etwaige Erklärungen Dritter), so können die jeweiligen Anlagen mit den weiteren Angebotsunterlagen auf folgendem Weg eingereicht werden:
1. Datei der unterschriebenen und eingescannten Dritterklärung oder
2. Datei der unterschriebenen und abfotografierten Dritterklärung oder
3. Datei der E-Mail, mit dem der Dritte seine Erklärung an die Bieterin/ den Bieter übersandt hat.
Sind Anlagen in den Bewerbungsbedingungen mit Vor- und Nachnamen der ausstellenden Person zu versehen, werden diese als Word-Datei zur Verfügung gestellt. Diese Anlagen sind elektronisch auszufüllen und in PDF-Format dem Angebot beizufügen. Alternativ können diese Anlagen auch elektronisch ausgefüllt, ausgedruckt und eingescannt beigefügt werden. Insofern dienen die Word-Dateien lediglich als Ausfüllhilfen.
Die Dateinamen aller Dokumente müssen sich an den Namen der Originaldateien orientieren, um Verwechslungen auszuschließen.
HINWEIS: Die Angebote sind so abzugeben, dass alle Angebotsbestandteile nachträglich nicht mehr veränderbar sind.
Auf anderem Wege übermittelte Angebote, insbesondere solche per Telefax, E-Mail, über die Schaltfläche "Kommunikation" auf der Vergabeplattform dtvp oder per Fern-schreiben, sind nicht zulässig und werden ausgeschlossen. Ebenso unzulässig und unbeachtlich sind insbesondere eine Rücknahme oder Änderung eines Angebots per Telefax, E-Mail, über die Schaltfläche "Kommunikation" auf der Vergabeplattform dtvp oder per Fernschreiben.
Es gelten die Ausschlussgründe des § 57 Abs. 1 VgV entsprechend.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."