Entwicklungsleistungen für das Herdenzuchtprogramm „OviCaP“
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://hzd.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Entwicklungsleistungen für das Herdenzuchtprogramm „OviCaP“
Programmierung eines zusätzlichen Tools zur Nutzung des Programms „OviCaP“ als Herdenmanagementsystem für den Bereich Schafe.
Entwicklungsleistungen und Programmierung eines zusätzlichen Tools zur Nutzung des Programms „OviCaP“ als Herdenmanagementsystem für den Bereich Schafe für den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e.V. (VDL) ist Inhaberin der Urheberrechte an dem Softwareprogramm Herdbuchzuchtprogramm „OviCap“ sowie Eigentümerin des Quellcodes. Die VIT ist als Dienstleisterin mit der Programmierung von OviCap durch den VDL beauftragt und hat das Programm entwickelt und den Quellcode für den VDL erstellt. Eine eigenständige Änderung durch VIT an dem Quellcode stellt eine Verletzung des Urhaberrechts dar. Bei der Erbringung möglicher Programmierleistungen der bei der VDL vorhandene Quellcode umgearbeitet werden. Dies kann nur durch VIT erbracht werden, da anderen Dritten gegenüber keine entsprechende Zustimmung erteilt wurde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Entwicklungsleistungen für das Herdenzuchtprogramm „OviCaP“
Ort: Verden
NUTS-Code: DE93B Verden
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1) gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des GWB gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach vorstehender Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen wurde. Unternehmen, die der Auffassung sind, durch die beabsichtigte Vergabe in ihren Rechten verletzt zu sein, können dies im wegen des Nachprüfungsverfahrens geltend machen, das innerhalb
von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,bei der unter VI.4.1 genannten Stelle zu beantragen ist.