Sonderabfallkleinmengensammlung mit Entsorgungsleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: AZV-FD01-22
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Hersfeld
NUTS-Code: DE733 Hersfeld-Rotenburg
Postleitzahl: 36251
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.azv-hef-rof.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fulda
NUTS-Code: DE732 Fulda
Postleitzahl: 36037
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]0
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-fulda.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sonderabfallkleinmengensammlung mit Entsorgungsleistungen
Sammlung und Entsorgung von gefährlichen und ungefährlichen Abfällen für Landkreis Fulda (Los 1) und AZV Hersfeld-Rotenburg (Los 2).
Los 1: Sammeltouren im Frühjahr und Herbst nach Tourenplan sowie im Stadtgebiet Fulda jeden Mittwoch und jeden 1. Samstag im Monat. Schulentsorgung alle 2 Jahre über ca. 3 Tage.
Mengen: ca. 62 Mg/a Sonderabfälle, 1,5 Mg/a Dispersionsfarben
Los 2: Sammeltouren im Frühjahr und Herbst nach Tourenplan sowie im Verbandsgebiet des AZV jeweils samstags sowie an 2 weiteren Werktagen in jeder Woche, ausgenommen Feiertage (Sammeltermine an Feiertagen entfallen ersatzlos).
Mengen: ca. 100 Mg/a Sonderabfälle, 36 Mg/a Dispersionsfarben
Sonderabfallkleinmengensammlung mit Entsorgungsleistungen im Gebiet des Landkreises Fulda (Los 1)
Landkreis und Stadt Fulda sowie Entsorgungsanlagen des AN
Siehe Nr. II.1.4 dieser Bekanntmachung
Einseitige Verlängerungsoption des AG max. 2mal für jeweils ein Jahr
Einseitige Verlängerungsoption des AG max. 2mal für jeweils ein Jahr
Sonderabfallkleinmengensammlung mit Entsorgungsleistungen im Gebiet des Landkreises Hersfeld-Rotenburg (Los 2)
Landkreis Hersfeld-Rotenburg sowie Entsorgungsanlagen des AN
Siehe Nr. II.1.4 dieser Bekanntmachung
Einseitige Verlängerungsoption des AG max. 2mal für jeweils ein Jahr
Einseitige Verlängerungsoption des AG max. 2mal für jeweils ein Jahr
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Angabe des Gesamtumsatzes des Unternehmens und des Umsatzes bezüglich der Leistungen der Sonderabfallkleinmengensammlung. Dazu ist das per Download zur Verfügung stehende Formular (Anlage 1.2) zu verwenden. Die Angaben können auf- oder abgerundet angegeben werden. Grundlage der Angaben müssen keine testierten Abschlüsse sein, es ist ausreichend, wenn dem Bieter sein jeweiliger Umsatz des betreffenden Jahres bekannt ist.
Mindestens eine aktuelle Erklärung (nicht älter als 2 Monate – gemessen ab dem Tag der Angebotsabgabe) durch ein Kreditinstitut oder Kreditversicherer, das dem Bieter finanziell geordnete Verhältnisse bescheinigt. Die Bankerklärung muss Rückschlüsse auf die Bonität des Bieters zulassen. Alternativ zu Satz 1 dieses Abschnitts kann der Bieter ein extern oder bankinternes Rating des Unternehmens vorlegen, das nicht älter als ein Jahr sein darf. Der AG kann bei Zweifeln an der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom Bieter zusätzliche Nachweise verlangen. Auf gesonderte schriftliche Anforderung des AG ist eine Erklärung eines Kreditinstituts oder vergleichbare Einrichtung (s.o.), dass im Auftragsfall die geforderte Bürgschaft übernommen wird, vorzulegen.
Der Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. Ein Bewerber oder Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (Einsatz als Nachunternehmer).
Aktuell gültige Zertifizierung nach EfbV (§ 56 KrWG), für ausländische Bieter ein gleichwertiger Nachweis (berufliche Leistungsfähigkeit).
Vorlage von mindestens einer Referenz nach dem Formular „Anlage 1.3.1 Formular Referenzen Sonderabfallkleinmengensammlung.docx“ über die vergangenen 3 Jahre (zurückgemessen ab dem Tag der Angebotsabgabe) bezüglich der Leistungen der Sonderabfallkleinmengensammlung der ausgeschriebenen Leistung mit Benennung der jeweiligen Auftraggeber mit Ansprechpartner und Telefonnummer (berufliche Leistungsfähigkeit).
Mindestens ein Referenzschreiben einer entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaft bezogen auf die Leistung der Sonderabfallkleinmengensammlung. Das Referenzschreiben muss dem Bieter bescheinigen, dass er seine Leistungen mindestens zur Zufriedenheit und zuverlässig erbracht hat. Das Referenzschreiben muss aktuell sein, d.h. nicht älter als ein halbes Jahr – zurückgemessen ab dem Tag der Angebotsabgabe. Es gilt in Bezug auf die Beurteilung der Aktualität das Ausstellungsdatum des Referenzschreibens (berufliche Leistungsfähigkeit).
Mit dem Angebot sind Nachweise, dass der Bieter über einschlägig erfahrenes Leitungspersonal verfügt, beizufügen. Bezogen auf das benannte Leitungspersonal sind einschlägige Qualifikationsnachweise vorzulegen (z.B. Ausbildung zum CTA, Zertifikate von Fortbildungsmaßnahmen nach TRGS usw.). Das Leitungspersonal muss über mind. 3 Jahre an aktueller Erfahrung im operativen Geschäft der Einsammlung von Sonderabfallkleinmengen verfügen. Im Rahmen des Angebots ist anzugeben, für welchen Auftraggeber das Leitungspersonal arbeitet bzw. gearbeitet hat und über welchen Zeitraum. Dazu ist das Formular „Anlage 1.3.2 Formular Erfahrung LP.docx“ vollständig ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen (berufliche Leistungsfähigkeit).
Zur Eignungsleihe und Präqualifikation: Siehe Nr. III.1.2.
Abgabe von Eigenerklärungen gemäß Formular Anlage 1.4 Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen.docx, für Angebote mit NU und im Fall von Bietergemeinschaften muss jedes Unternehmen eine entsprechende Erklärung einreichen (Anlage 1.4, Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen). Die Eigenerklärung des Bieters nach Formular Anlage 1.4 ist mit der Angabe von Ort, Datum und lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, abgegeben, dieses gilt auch für Angebote von Bietergemeinschaften, wenn der Bevollmächtigte der BG in der Erklärung angegeben ist oder alle Mitglieder der BG in der Erklärung benannt sind.
Verpflichtungserklärung nach HVTG (Anlage 2.1, Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Aufträgen): Die Verpflichtungserklärung muss die Benennung des Erklärenden enthalten und mit dem Angebot eingereicht werden
Erklärung nach Anlage 2.2 zum Sachstand eines ggf. vorhandenen und/oder drohenden Ausschlusses aus Vergabeverfahren. Die Erklärung muss mit Ort, Datum und lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, versehen sein und mit dem Angebot eingereicht werden
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der AG weist darauf hin, dass gemäß § 56 Abs. 2-4 VgV Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten oder deren Nachweise Mängel aufweisen, ausgeschlossen werden können.
Der AG kann die Bieter jedoch unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Bieter können nicht darauf vertrauen, dass dies geschieht.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den AG innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Kommt der Bieter der Aufforderung nicht binnen der vom AG gesetzten Frist ordnungsgemäß und vollständig nach, wird das Angebot ausgeschlossen.
Vorrangig vor der Gesamtlosvergabe ist die Wirtschaftlichkeit in den Einzellosen (=niedrigster Preis gemäß Preiszusammenstellung multipliziert mit der Vertragslaufzeit incl. der Preise der Verlängerungsoptionen über die Vertragslaufzeit wie vor beschrieben). Nur wenn sich in beiden Losen der Rabatt dergestalt auswirkt, dass sich hierüber das Angebot des Bieters in beiden Losen auf Preisrang 1 befindet (d.h. niedrigster Wertungspreis unter Einrechnung des Rabatts in beiden Losen), erhält dieser Bieter dann den Zuschlag auf beide Lose.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen.
„§ 160 GWB – Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Bieter den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Die Adresse der Vergabekammer und Faxnummer ist Nr. VI 4.1 zu entnehmen.