Verpflegung für die Einrichtung und den Betrieb einer Notunterkunft Referenznummer der Bekanntmachung: 22_KatS_Einsatzb_18.03.2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wetzlar
NUTS-Code: DE722 Lahn-Dill-Kreis
Postleitzahl: 35576
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lahn-dill-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verpflegung für die Einrichtung und den Betrieb einer Notunterkunft
Einrichtung und Betrieb einer Notunterkunft: Verpflegung (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) sowie Getränke für bis zu 500 Personen p. T.
35683 Dillenburg
Einrichtung und Betrieb einer Notunterkunft: Verpflegung (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) sowie Getränke für bis zu 500 Personen p. T.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Der Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises wurde durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (Einsatzbefehl vom 18.03.2022) dazu aufgefordert, schnellstmöglich (Fertigstellung bis spätestens Montag, den 21.03.2022, 12:00 Uhr) eine kommunale Notunterkunft für bis zu 1.000 Personen einzurichten.
Um den Betrieb und die Versorgung schnellstmöglich sicherzustellen, ist die Einhaltung der regulären Fristen nicht möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pohlheim
NUTS-Code: DE721 Gießen, Landkreis
Postleitzahl: 35415
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)