ABS 46/2: Auflösen Querfelder Bf Dinslaken, Oberleitungsarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI43445
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS 46/2: Auflösen Querfelder Bf Dinslaken, Oberleitungsarbeiten
Dinslaken
Oberleitungsarbeiten
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS 46/2: Auflösen Querfelder Bf Dinslaken, Oberleitungsarbeiten
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Dinslaken
Oberleitungsarbeiten
Bei der Herstellung der bauzeitlichen Kabeltrasse und den damit verbundenen Kabelumverlegungen wurden auch OSE-Leitungen umverlegt. Diese mussten auch bei der darauffolgenden Maßnahme "Auflösen Querfelder Bf Dinslaken" berücksichtigt werden. Die Planungen überschneiden sich und decken gleiche Bereiche ab. Damit also im Zuge dieser Maßnahme die Erstellung der Bestandsplanung korrekt erfolgen kann, müssen die revidierten OSE-Planungen zusammengeführt und eingepflegt werden. (MKA 16_18)
Die AP sowie die OLA-Masten wurden durch den AN erstellt. Die Einarbeitung der Revision durch einen weiteren AN ausführen zu lassen ist technisch nicht sinnvoll. Die Planung müsste durch einen weiteren AN bearbeitet werden, der vorher nicht in die Maßnahme eingebunden war. Die Einbindung eines neuen AN führt zudem auch zu Mehrkosten, da die Planung neu beauftragt werden muss.