Mobile Sammlung und Zwischenlagerung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Rheingau-Taunus-Kreis ab 01.01.2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 01 VgV 2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aarbergen
NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65326
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.eaw-rheingau-taunus.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mobile Sammlung und Zwischenlagerung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Rheingau-Taunus-Kreis ab 01.01.2023
Leistungsgegenstand ist die Kleinmgengensammlung gefährlicher Abfälle mit dem Schadstoffmobil, die Einsammlung/Abholung gefährlicher Abfälle von den Bauhöfen und Straßenmeistereien sowie die Einsammlung von Chemikalien aus den Schulen im Rheingau-Taunus-Kreis ab 01.01.2023 einschließlich Verpackung und Transportleistungen, Dokumentation/Nachweisführung sowie die Zwischenlagerung der erfassten Abfälle in einem zugelassenen Zwischenlager und die Vermarktung/Verwertung der eingesammelten Bleibatterien.
Die Abholung der gefährlichen Abfälle erfolgt an den jeweiligen kommunalen Sammelstellen. Anschließend hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber übernommenen Abfälle zu dem von ihm bereitzustellenden Zwischenlager zu verbringen. Für das Zwischenlager wird kein Standort vorgegeben.
Gegenstand der Leistung ist die Kleinmengensammlung gefährlicher Abfälle mit dem Schadstoffmobil an derzeit 91 Sammelterminen pro Jahr an insgesamt 80 Sammeltagen von den vorgegebenen Sammelstellen, die Einsammlung/Abholung gefährlicher Abfälle von den Bauhöfen und Straßenmeistereien an bis zu vier Sammelterminen pro Jahr und die Einsammlung von Chemikalien aus den Schulen im Rheingau-Taunus-Kreis einschließlich Verpackung und Transportleistungen, Dokumentation/Nachweisführung sowie die Zwischenlagerung der erfassten Abfälle in einem zugelassenen Zwischenlager.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die erfassten gefährlichen Abfälle zwischenzulagern und zur Abholung durch einen Entsorger bereitzustellen. Hierzu hat er ein genehmigtes Zwischenlager zu betreiben, sowie ausreichend Lagerkapazitäten und qualifiziertes Personal zu stellen, um die Zwischenlagerung der zu erwartenden Abfallmengen durchzuführen.
Leistungsgegenstand ist zudem die ordnungsgemäße und hochwertige Verwertung/Vermarktung der erfassten Bleibatterien. Im Übrigen ist die Entsorgung der eingesammelten gefährlichen Abfälle nicht Gegenstand der hiesigen Ausschreibung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Es sind mit Angebotsabgabe folgende Nachweise, Angaben und Erklärungen (ggf. mit amtlich anerkannter Übersetzung) vorzulegen:
— ggf. Angabe einer Erklärung der Bietergemeinschaft nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen;
— ggf. Angaben zum Einsatz von Unterauftragnehmern mit Angabe der Leistungsbereiche;
— Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 123 GWB;
— Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 124 GWB.
Hinweise:
Ein Bieter kann sich der Fähigkeit anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (§ 47 Abs. 1 VgV). In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass ihm die erforderlichen Mittel der anderen Unternehmen (verbundene Unternehmer/Unterauftragnehmer) zur Verfügung stehen, indem eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorgelegt wird. Es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64 der Richtlinie EU 2012/24/EU genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikatsnummer sowie den dazugehörigen Zugangscode beim Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ), der Auftragsberatungsstelle Hessen e.V., der DIHK Service GmbH oder einer vergleichbaren Stelle anzugeben. Ein Verweis auf die Präqualifikation ist nur insoweit ausreichend, als die geforderten Angaben und Nachweise sowohl formell als auch inhaltlich Gegenstand des Präqualifikationsverfahrens waren. Die Vergabestelle akzeptiert als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Bieter können eine bereits bei einer früheren Auftragsvergabe verwendete EEE wiederverwenden, sofern sie bestätigen, dass die darin enthaltenen Informationen weiterhin zutreffend sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle bei der Übermittlung einer EEE den Bieter jederzeit während des Verfahrens auffordern kann, sämtliche oder einen Teil der nach §§ 44 bis 49 VgV geforderten Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Vergabeverfahrens erforderlich ist. Vor einer Zuschlagserteilung wird der öffentliche Auftraggeber den Bieter, an den er den Zuschlag erteilen will, auffordern, die geforderten Unterlagen beizubringen (vgl. § 50 Abs. 2 VgV).
Die nachfolgend genannten Nachweise, Angaben und Erklärungen sind von dem Bieter erst auf gesonderte Aufforderung vorzulegen:
— aktueller Handelsregisterauszug oder entsprechender Firmenregisterauszug, jeweils nicht älter als 6 Monate (§ 44 Abs. 1 VgV);
— Nachweis (nicht älter als 6 Monate) über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind), § 48 Abs. 8 Satz 4 VgV;
— Nachweis (nicht älter als 6 Monate) über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben. Die Pflicht zur Vorlage besteht nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter ebenfalls zu belegen ist, § 48 Abs. 8 Satz 4 VgV;
— Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Niederlassungsstaats des Bieters als Beleg für das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe in § 123 Abs. 1 bis 3 GWB (§ 48 Abs. 4 VgV);
— Bescheinigung der zuständigen Behörde über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 123 Abs. 4 und § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB (§ 48 Abs. 5 VgV);
— Benennung der noch nicht im Angebot konkret angegebenen Unterauftragnehmer;
— Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen auch vom Unterauftragnehmer
Es sind mit Angebotsabgabe folgende Nachweise, Angaben und Erklärungen (ggf. mit amtlich anerkannter Übersetzung) vorzulegen:
— Bereitschaftserklärung des jeweiligen Versicherers, zum Leistungsbeginn eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung nach Maßgabe der Besonderen Vertragsbedingungen vorzuhalten. Die Betriebshaftpflichtversicherung muss eine Deckungssumme von mind. 5 Mio. € für Personen- und Sachschäden und mind. 1 Mio. € für für Vermögensschäden aufweisen. Die genannten Mindestversicherungssummen müssen zumindest für zwei Schadensfälle pro Jahr (also 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen. Die Umwelthaftpflichtversicherung ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe abzuschließen. Der Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt wird, hat zum Leistungsbeginn eine Kopie des Versicherungsscheins unaufgefordert vorzulegen;
— Qualifizierte, d.h. ausdrücklich für den hier zu vergebenden Auftrag ausgestellte Bereitschaftserklärung zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft über 5 % der jährlichen Brutto-Auftragssumme.
Hinweis:
Ein Bieter kann sich der Fähigkeit anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (§ 47 Abs. 1 VgV). In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass ihm die erforderlichen Mittel der anderen Unternehmen (verbundene Unternehmer/Unterauftragnehmer) zur Verfügung stehen, indem eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorgelegt wird.
Die nachfolgend genannten Nachweise, Angaben und Erklärungen sind von dem Bieter erst auf gesonderte Aufforderung vorzulegen:
— Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 2 VgV;
— Vorlage von Jahresabschlüssen oder Auszügen von Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist, § 45 Abs. 4 Nr. 3 VgV;
— Nachweis eines Versicherers über den Abschluss einer Betriebs- und einer Umwelthaftpflichtversicherung mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Deckungssummen;
— Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen auch vom Unterauftragnehmer.
Es sind mit Angebotsabgabe folgende Nachweise, Angaben und Erklärungen (ggf. mit amtlich anerkannter Übersetzung) vorzulegen:
— Nachweis der Zertifizierung gemäß § 56 KrWG als Entsorgungsfachbetrieb in Bezug auf die konkret angebotene Umsetzung des zu vergebenden Entsorgungsauftrags oder entsprechende Einzelnachweise der Zertifizierungsvoraussetzungen/Fachkunde nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung;
— Nachweis der Fachkunde des eingesetzten Personals entsprechend der TRGS 520;
— Angabe von mindestens einer Referenz in Bezug auf mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Sammel- und Transporteistungen des Auftragnehmers nach Maßgabe von § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV. Der Ausführungszeitraum der Referenzleistungen muss jeweils innerhalb der letzten drei Jahren vor der Bekanntmachung der vorliegenden Ausschreibung liegen. Sofern der Bieter (noch) nicht über hinreichende Referenzen im Bereich der abfallwirtschaftlichen Leistungen verfügt ("Newcomer"), kann er weitere Angaben machen, warum er sein Unternehmen für ausreichend fachkundig und leistungsfähig für die Erbringung der abgefragten Leistungen hält. Hierzu muss er weitere geeignete Unterlagen, Bescheinigungen etc. einreichen. In jedem Fall sind die für die Durchführung des Auftrags verantwortlichen Personen zu benennen. Diese müssen über persönliche Referenzen in den letzten drei Jahren verfügen, die sich auf vergleichbare Leistungen beziehen und geeignet sind, die Referenzen des Bieters zu ergänzen oder zu ersetzen. Hierauf kann nur verzichtet werden, wenn sich die Fachkunde aus anderen unternehmensbezogenen Angaben zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit in vergleichbarer Weise ergibt;
— Angaben zu dem vorgesehenen Zwischenlager sowie zu der vorgesehenen Verwertungsanlage für Bleibatterien mit Bezeichnung/Name der Anlage, Lage und Standort (genaue Anschrift), Name des Betreibers/Verantwortlichen der Anlage.
Hinweis:
Ein Bieter kann sich der Fähigkeit anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (§ 47 Abs. 1 VgV). In diesem Fall muss nachgewiesen werden, dass ihm die erforderlichen Mittel der anderen Unternehmen (verbundene Unternehmer/Unterauftragnehmer) zur Verfügung stehen, indem eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorgelegt wird.
Die nachfolgend genannten Nachweise, Angaben und Erklärungen sind von dem Bieter erst auf gesonderte Aufforderung vorzulegen:
— Vorlage von Auftraggeberbestätigungen zu allen angegebenen Referenzen;
— Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen auch vom Unterauftragnehmer.
Für die geforderte Referenz oder vergleichbare Angaben von Newcomern sind folgende Angaben zu machen: Nennung des Auftraggebers und des Ansprechpartners (mit Telefonnummer), Beschreibung des Leistungsumfanges, Auftragssumme (netto), Ausführungszeitraum.
— Die Kleinmengensammlung gefährlicher Abfälle darf nur durch fachkundiges Personal gem. TRGS 520 durchgeführt und überwacht werden (verantwortliche Fachkraft).
— Es sind Mindestanforderungen nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) einzuhalten (Eigenerklärung des Bieters als Formulare im Anhang des Angebotsschreibens enthalten).
— Die für den Transport eingesetzten Fahrzeuge müssen mindestens EURO-Norm 6 erfüllen. Dies muss der Bieter im Angebotsschreiben zusichern. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer - sofern auf dem Markt entsprechende Fahrzeuge verfügbar sind - zu gewährleisten, dass 10 % der zur Leistungserbringung eingesetzten Sammel- und Transportfahrzeuge den Anforderungen des SaubFahrzeugBeschG an saubere schwere Nutzfahrzeuge entsprechen, d.h. Fahrzeuge, die mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU (sog. AFID), bspw. Elektrizität, Wasserstoff, Erdgas, Flüssiggas, synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe oder Biokraft-stoffe betrieben werden. Bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biobrennstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Brennstoffen vermischt werden. Der Umfang der eingesetzten sauberen Fahrzeuge ist auf entsprechende Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen.
—Auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist eine Urkalkulation nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
— für den Fall, dass sich der Bieter - ggf. auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft - zum Beleg seiner Eignung auf dritte Unternehmen bezieht, ist ein Nachweis i.S.d. § 47 VgV zu führen (z.B. Verpflichtungserklärung);
— die Vorlage der Nachweise in Kopie ist ausreichend, die Vergabestelle behält sich jedoch vor, zur Prüfung die Nachreichung von Originalen zu fordern;
— Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Erklärungen und Nachweise nach folgender Maßgabe vorzulegen: Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d.h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in Summe bewertet;
— Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU, in denen die benannten Nachweise nicht erteilt werden, müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Erklärungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und ggf. eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen;
— auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Person, die das Angebot abgegeben hat, vorzulegen;
— die Vergabestelle weist darauf hin, dass sie nach Maßgabe von § 21 Abs. 4 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG), § 19 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) sowie § 21 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) vor der Zuschlagserteilung für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO anfordern wird. Die Vergabestelle wird zudem nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 WRegG vor der Zuschlagserteilung bei der Registerbehörde abfragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den sie den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind;
— es wird darauf hingewiesen, dass die Vergabestelle gem. § 56 Abs. 2, Abs. 4 VgV fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheingungen oder sonsitge Nachweise sowie fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen bis zum Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden, angemessenen Nachfrist nachfordern kann. Die Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen des Auftraggebers. Die Bieter sollten daher im wohlverstandenen Eigeninteresse sämtliche Erklärungen und Nachweise bereits mit dem Angebot einreichen.
Mit dem Angebot sind neben den Unterlagen zur Eignung folgende Unterlagen einzureichen:
— Angebotsschreiben mit Anlagen
— Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis
Hinweise zur Bereitstellung der Vergabeunterlagen und zum Erhalt von Bieterinformationen:
— Die Vergabeunterlagen können online über die unter I.3) genannte Internetadresse abgefordert werden. Die Vergabeunterlagen stehen nur unter dieser Adresse zum Download bereit;
— Fragen zu den Vergabeunterlagen und dem Vergabeverfahren haben ausschließlich mittels Kommunikation über die Ausschreibungsplattform der Hessischen Ausschreibungsdatenbank (HAD) zu erfolgen,
— die Antworten der Vergabestelle auf Anfragen und/oder Änderungen an den Vergabeunterlagen werden in Form von Bieterinformationen im für dieses Verfahren eingerichteten Bereich der Ausschreibungsplattform der HAD veröffentlicht,
— sobald die Vergabestelle eine Beantwortung von Bieteranfragen neu einstellt, erfolgt über die Vergabeplattform eine automatisierte Benachrichtigung an alle im Projektraum registrierten Bieter. Eine gesonderte Benachrichtigung durch den Auftraggeber erfolgt nicht. Alle Bieter sind gehalten, sich eigenständig über eventuelle Änderungen der Vergabeunterlagen zu informieren und diese bei der Erstellung ihrer Angebote zu berücksichtigen. Sie tragen andernfalls das Risiko, ein Angebot auf der Grundlage zwischenzeitlich ohne ihr Wissen modifizierter Vergabeunterlagen abzugeben, an das sie rechtlich gebunden sind. Ferner kann auch ein Ausschluss drohen, da das Angebot unzulässige Änderungen der Vergabeunterlagen enthalten kann.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S.1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, Anwendung.
§ 160 lautet auszugsweise:
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[...]
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]