Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel Referenznummer der Bekanntmachung: 15TEI18924
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
Planung PfA 7.1: Offenburger Tunnel
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Land: Deutschland
LÄA 44: zusätzlich zu elektrifizierende Gleise
Im Zuge der Abstimmung der Bauzustände mit dem Betrieb hat sich das Erfordernis nach der Elektrifizierung von 2 zusätzlichen Gleisen ergeben. Zudem sind in diesem Bereich bestehende Querfelder aufzulösen, um eine regelwerkskonforme Planung umsetzten zu können. Die Elektrifizierung der zusätzlichen Gleise muss sich in die Gesamtkonzeption der Oberleitungsplanung und den Bauablauf integrieren. Die Planung hat Auswirkungen auch auf die folgenden Bauphasen und kann daher nicht separat beauftragt werden. Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da der Abstimmungsbedarf unverhältnismäßig hoch wäre und die im Zuge des vorliegenden Nachtragsgegenstand zu planende Oberleitung wiederum bereits im nächsten Bauzustand als Grundlage fungiert. Die aufeinander aufbauende Planung kann daher nicht getrennt werden.