Studie zur Wirkung von Energiemanagementsystemen Referenznummer der Bekanntmachung: BfEE 08/2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bafa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Studie zur Wirkung von Energiemanagementsystemen
Zur Abschätzung der längerfristigen Effekte des Einsatzes und der Energieeinsparwirkungen von Energiemanagementsystemen (EnMS) gemäß DIN EN ISO 50001 und alternativen Systemen nach Anlage2 SpaEfV wurde bereits 2018 im Rahmen eines BMWi Projektes das „Programm zur Auswirkungsanalyse von Energiemanagementsystemen“ (PAE) zur Bezifferung der Energieeinsparungen in Folge der Einführung von EnMS entwickelt. Allerdings konnten keine repräsentativen und belastbaren Stichproben erreicht werden. Daher soll die Befragung einer repräsentativen Anzahl an Unternehmen, sowohl für Unternehmen mit einem EnMS als auch einer Vergleichsgruppe ohne EnMS, durchgeführt werden.
Die zu erhebenden Daten sollen als Datenbasis für das PAE dienen und in dieses eingespeist werden. Eine solch breite Datenbasis zur belastbaren Einschätzungen der Effekte von EnMS sowohl auf Unternehmensebene wie auch auf volkswirtschaftlicher Ebene gibt es noch nicht. Aktuell sind solche Erkenntnisse aufgrund folgender Entwicklungen sowohl national als auch europäischer Ebene von hohem Interesse:
Im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz 2.0 (NAPE 2.0) ist im Sektor Industrie unter anderem eine beschleunigte Umsetzung von Maßnahmen aus dem Energieaudit und EnMS angestrebt. Hierfür setzt die Bundesregierung auf eine freiwillige Selbstverpflichtung der Industrie,die ab 2023 umgesetzt werden sollte. Es ist denkbar, dass aufgrund der aktuellen Anhebung der Klimaziele, eine Änderung dieser Maßnahme diskutiert wird. Eine wissenschaftliche Aussage zur Wirkung von EnMS kann für die weitere Maßnahmendiskussion hilfreiche Impulse liefern.
Im aktuellen Änderungsvorschlag zur EED wird vorgeschlagen, Unternehmen ab einem jährlichen Energieverbrauch von 100 TJ zum Betrieb eines EnMS zu verpflichten (Ausweitung der Energieauditpflicht). Da es in Deutschland weltweit mit deutlichem Abstand die meisten Zertifikate für EnMS nach ISO 50001 gibt, bietet sich eine Studie unter deutschen Unternehmen an, um Erkenntnisse zu gewinnen, wie eine solche Pflicht die Verbreitung und schließlich auch die Energie- und Treibhausgaseinsparungen beeinflussen könnte.
Darüber hinaus können Erkenntnisse, welche Maßnahmen, die im Rahmen eines EnMS vorgeschlagen werden, umgesetzt werden und welche nicht sowie die Gründe für die Umsetzung, bzw. Nicht-Umsetzung wertvolle Hinweise zur Weiterentwicklung von Förderprogrammen leisten. Zur effizienten Erledigung ihrer Aufgaben ist explizit vorgesehen, dass sich die BfEE Dritter (u.a. durch die Beauftragung wissenschaftlicher Studien) bedienen kann. Die Unterstützung durch Dritte im Zusammenhang mit einer Studie zur Wirkung von EnMS ist geboten, da es sich bei der Bearbeitung dieser Studie um ein anspruchsvolles, zeitintensives, wissenschaftliches Vorhaben handelt. Um tragbare Ergebnisse zu erzielen, ist das Vorhaben daher extern zu vergeben und auszuschreiben.
Generell sollen die Ergebnisse der Evaluation die Wissenslücke zur Wirksamkeit; in Sinne des Beitrags zur Steigerung der Energieeffizienz sowie der Einsparung von Treibhausgasen, aber auch von Kosten auf Unternehmensebene; von EnMS schließen. Die Ergebnisse der Untersuchung sollen insgesamt als wissenschaftliche Grundlage für die in Tabelle 1 (siehe Anlage Bedarfsbeschreibung) zusammengefassten Erkenntnisinteressen dieser Studie; gegliedert in die Mikro- und Makroebene, dienen. Es sollen einerseits die Effekte von EnMS auf Unternehmensebene ermittelt werden und andererseits die Einspareffekte für die Volkswirtschaft hochgerechnet werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Studie zur Wirkung von Energiemanagementsystemen
Ort: Düsseldoerf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung,
Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoßgegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, Einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.